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ALG 2 und Gerichts- und Anwaltskosten
Verfasst: 02.07.2008 13:21
von orphanages
Wie sieht es aus als Hartz 4 Empfänger wenn man einen gerichtlichen Prozess verliert, obwohl mann PKH bewilligt bekommt ? (Meine Anwaltskosten, Anwaltskosten des Gegners und Gerichtskosten und evtl. andere Kosten)
Verfasst: 02.07.2008 17:00
von DjTermi
die PKH wird vom Anwalt bei Gericht beantragt und nur bewilligt, wenn man bei seiner Klage Aussicht auf Erfolg hat...verliert man seinen Prozess dann z. B. hat man die Kosten der Gegenseite trotzdem zu tragen
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Verfasst: 02.07.2008 17:41
von orphanages
DjTermi hat geschrieben:die PKH wird vom Anwalt bei Gericht beantragt und nur bewilligt, wenn man bei seiner Klage Aussicht auf Erfolg hat...verliert man seinen Prozess dann z. B. hat man die Kosten der Gegenseite trotzdem zu tragen
Kannst Du auch
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Zunächst vielen Dank. Wie sieht es mit Gerichtskosten aus und wenn die Beklagte ARGE ist, welche Kosten fallen hier an ? Gibt es auch hier Anwaltskosten ?
Verfasst: 02.07.2008 19:44
von DjTermi
Das steht doch alles genau da drin was ich dir geschickt hatte "Link"... Ich suchs dir aber mal später anders raus..
Verfasst: 03.07.2008 21:20
von buxi
die Kosten für die Gegenseite in einem verlorenen Prozeß mit PKH hat man nur dann zu entrichten, wenn man dazu auch in der Lage ist. Das heißt: Alle paar Jahre wird das Gericht eine Anfrage machen ob sich die Vermögensverhältnisse wesentlich geändert ( gesteigert) haben. Nur dann wird man zur Zahlung herangezogen. Bleiben die Vermögensverhältnisse jedoch gleich oder steigen nur geringfügig, kommen keine Ausgaben auf einem zu.
Gruß buxi
Verfasst: 03.07.2008 22:21
von Ralf Hagelstein
Die ARGEN zahlen keine Gerichtsgebühren, die sind davon befreit.
Verfasst: 06.07.2008 16:25
von orphanages
Buxi, ich habe eine Frage an Dich, was meinst du mit "die Kosten für die Gegenseite in einem verlorenen Prozeß mit PKH hat man nur dann zu entrichten, wenn man dazu auch in der Lage ist ". Wo liegen hier die Grenzen ? Ich bin ein Aufstocker und daher würde mich die Grenze interessieren.
Verfasst: 06.07.2008 16:56
von DjTermi
Bin zwar nicht Buxi, Antworte Dir aber trozdem mal darauf...
So ca. 450 € ist die Pimaldaumengrenze für das einzusetzende Einkommen, also abzlg. Ausgaben(Miete, Mietnebenkosten, Heizung ect). Bis zu diesem Betrag hast Du Anspruch auf PKH oder Beratungshilfe ohne Ratenzahlung.
Verfasst: 07.07.2008 12:24
von orphanages
Ist in diesem 450 EUR auch das ALG2 drin ?
Verfasst: 07.07.2008 15:06
von buxi
Hallo.
leider kenne ich die genaue Grenze nicht. Aber Dein Anwalt, der für Dich die Prozeßkostenbeihilfe beantragen wird, kann Dir genaue Zahlen nennen. Bei meiner Scheidung vor 5 Jahren hatte ich schon Prozeßkostenbeihilfe bekommen. Hatte seither noch nicht eine einzige Anfrage bezüglich meiner Einkommensverhältnisse in der Zwischenzeit.
Damals habe ich 1600 € brutto verdient, bin aber alleinerziehend mit einem Kind und mir wurde die PKH gewährt.
Gruß buxi
Verfasst: 07.07.2008 16:21
von Melinde