Fortbildung/Qualifizierung bei In-Job

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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ballsport
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Fortbildung/Qualifizierung bei In-Job

Beitrag von ballsport »

Hi @all!

Hier nun Teil Zwei zu In-Job Problem.

Im In-Job / Maßnahme ist täglich von den 7 Stunden eine Stunde reserviert zur Qualifizierung.
Wenn man nun eine Zuweisung mit Dauer von 6 Monaten hat, ergibt sich daraus bei genauerer Berechnung 1 Monat Qualifizierungszeit/Fortbildungszeit. (Urlaub klammern wir hier mal aus).
Das Vorstehende würde dann ja bedeuten, das man nach 5 Monaten den Arbeitsteil der Maßnahme abgeleistet hätte.
Wenn man nun aber keinen Qualifizierungs- /Fortbildungs-/ Praktikumsteil zugewiesen bekommt, oder dieser aus betriebsinternen Gründen abgewiesen wird, Ist man dann verpflichtet, den eigentlichen Qualifizierungsteil/Zeit mit Arbeitszeit aufzufüllen um die 6 Monate ordnungsgemäß zu beenden?
Die Qualifizierungszeit dient ja der Wiedereingliederung und Fortbildung sowie das Erlernen weiterer Bereiche des gewählten Berufes.

Auch hier interessieren mich die rechtlichen Grundlagen, auf die sich das Ganze dann stützt und nicht die Gedankengänge und willkürlichen Regelungen der Maßnahmeträger.

Wär schön, wenn jemand Rat weiss oder auch hier einen Link hat wo ich genaueres erfahren kann (ausfühlich büdde).
Carmen

Meine Antworten stellen nur meine persönliche Meinung bzw. eigene Erfahrungen dar und sind KEINE Rechtsberatung! Dafür sind Anwälte bzw. Gerichte zuständig!
ballsport
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Beitrag von ballsport »

@ all!

Weiss denn niemand, wie sich hier die Regelungen und Gesetze verhalten?

Wäre schön, wenn jemand mehr wüsste...
Carmen

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Ralf Hagelstein
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Beitrag von Ralf Hagelstein »

§ 16 Leistungen zur Eingliederung
...
3) 1Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. 2Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__16.html

AGH - Gemeinnützigkeit

Das Gebot der Gemeinnützigkeit bezieht sich auf die Arbeitsgelegenheit, nicht auf die Beschäftigungsgesellschaft. Die Beschäftigungsgesellschaft kann, muss aber nicht gemeinnützig sein. Arbeitsgelegenheiten können nicht nur bei öffentlichen Trägern eingerichtet werden, sondern auch in der Privatwirtschaft. Wichtig dabei ist, dass Neutralität zu den bestehenden Arbeitsplätzen gewährleistet bleiben muss. Die Arbeiten dürfen nicht privaten, erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen, also der Konkurrenz auf dem Waren- und Dienstleistungsmarkt.
http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p16/p16_10011.html

AGH - Mehraufwandsentschädigung versicherungspflichtig?

Die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandentschädigung (so die genaue Bezeichnung) sind keine versicherungspflichtigen Tätigkeiten, vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2. Der aus einem "1 - Euro - Job" erzielte Verdienst stellt somit lediglich eine Entschädigung dar, die Ausgaben des Erwerbslosen, wie sie beispielsweise aus Fahrkosten zum neuen Arbeitsort entstehen, ausgleichen soll. Sie sollen lt. § 3 SGB II nachrangig zu allen anderen Eingliederungsleistungen (Übernahme von Bewerbungskosten etc.) eingesetzt werden. Sicherlich wird es häufiger vorkommen, daß 1 - 2 Euro pro Stunde eine "sehr großzügige" Entschädigung darstellt. Versicherungspflicht wird dadurch jedoch nicht begründet, selbst dann nicht, wenn dem 1 - Euro - Jobber keine Kosten zur Arbeitsaufnahme in der als Mehraufwand zurückerstatteten Höhe entstehen und das erzielte Entgelt ergo nicht zum Ausgleich von Aufwendungen zur Arbeitsaufnahme verwandt wird.
http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p16/p16_10024.html

Geschäftsanweisung Nr. 29 vom 31.07.2007
Die Arbeitshilfe AGH wurde in Abstimmung mit dem BMAS grundlegend überarbeitet. Als wesentliche Neuerung enthält Teil B einen verbindlichen Weisungsteil zur Rechtsauslegung, der als "Fachliche Hinweise" gekennzeichnet ist.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... GA-AHG.pdf
"Zynisch ist nicht der Satiriker, sondern die Gesellschaft." Gabriella Lorenz
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