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Rückwirkende Forderungen??????

Verfasst: 21.05.2008 16:36
von Mafine
Hi hab da mal ne Frage und hoffe auf zahlreiche Antworten.

Undzwar geht es darum das ich vor kurzem gelesen habe das, wenn Mietvertraglich festgehalten ist das ich meinen Kabelanschluß selber zahlen muß ( z.b. Kabel Deutschland) das ich das vom Eigenbetrieb bezahlt bekomme.

So nun bin ich aber umgezogen und habe nun kein Kabelfernsehen mehr, kann ich nun Rückwirkend für die Zeit in der alten Wohnung das Geld für den Kabelanschluß zurückfordern oder geht sowas nicht???

Vielen Dank LG Mafine

Verfasst: 22.05.2008 17:23
von DjTermi
Eigenbetrieb ? oder Eigenbedarf ?

Egal:

Du wusstest doch wann Du umziehst, warum hast da nicht Kabeldeutschland schon längst bescheid gegeben das Du in einer Wohnung ziehst wo es kein Kabelfernseh gibt ?

Ich meine zu wissen, wenn es dort kein Kabel gibt, was der Vertrag dann aufgehoben wird, aber Rufe doch mal an und frag nach.

0180 5 73 10 00

(jeweils 14 ct./Minute aus dem deutschen Festnetz; ggf. abweichende Preise aus dem Mobilfunknetz)

das habe ich

Verfasst: 22.05.2008 19:13
von Mafine
ja getan in meiner jetzigen Wohnung hab ich das ja nicht mehr ich wollte ja wissen ob ich das jetzt noch nachträglich für die alte Wohnung fordern kann, also das ich jetzt nachträglich das geld von der Arge bekomme was mir damals hätte zugestanden????

Verfasst: 22.05.2008 19:57
von DjTermi
Gebühren für Kabelfernsehen sind Bestandteil der Wohnungskosten, wenn sie Bestandteil des Mietvertrages sind und dort nicht gesondert ausgewiesen werden und nicht einzeln kündbar sind. Aber ob das Rückwirkend geht, Antrag stellen !

Verfasst: 22.05.2008 20:34
von maria1106
Hallo!
Jetzt muss ich mal nachhaken ! Wie Kabelfernsehen ist Bestandteil der Wohnkosten ????
Und wie ist das wenn man Kabel direkt an den Anbieter bezahlt? Wird das dann auch von der ARGE übernommen bzw als Nebenkosten angerechnet ?
Das würde mich jetzt schon interessieren !
LG
Silvia

Verfasst: 22.05.2008 20:53
von Ralf Hagelstein
Kabelfernsehen muß übernommen werden, wenn:

Kabelfernsehen Bestandteil des Mietvertrages ist

und

nicht separat kündbar.

Ansonsten: Selber bezahlen.

Ich hoffe, dies spricht sich im 4. Jahr Hartz IV langsam mal rum.

Verfasst: 22.05.2008 22:42
von DjTermi
maria1106 hat geschrieben:Hallo!
Jetzt muss ich mal nachhaken ! Wie Kabelfernsehen ist Bestandteil der Wohnkosten ????
Und wie ist das wenn man Kabel direkt an den Anbieter bezahlt? Wird das dann auch von der ARGE übernommen bzw als Nebenkosten angerechnet ?
Das würde mich jetzt schon interessieren !
LG
Silvia
Ja,wenn die Kabelfernsehgebühr in dem Posten "Betriebskosten" der Gesamtmiete enthalten ist.
Rechnest du separat direkt mit dem Kabelbetreiber deine Gebühren ab(sprich sie werden extra von deinem Konto abgebucht),dann musst du diese Kabelfernsehgebühr aus deiner Regelleistung selbst bestreiten.


Oder nicht Ralf ?

Verfasst: 23.05.2008 00:28
von Ralf Hagelstein
Es ist exakt so, wie ich es schrieb.

Die Kabelgebühren werden nur übernommen,
wenn sie unkündbarer Bestandteil des Mietvertrages sind.

Das gilt z.B. auch für Pkw-Stellplätze/Garagen.

Verfasst: 23.05.2008 07:22
von maria1106
Hallo!
Das wußte ich alles nicht ! Dann habe ich knapp ein Jahr lang in meiner alten Wohnung die Garage aus eigener Tasche gazahlt weil die Arge das nicht als Wohkosten angerechnet hat.
Mit dem Kabelfernsehen ist es nun so dass ich das seperat zahle nun werde ich mich mal erkundigen ob ich den kündigen kann denn dann weis ich auch ob er übernommen wird oder nicht !
Vielen Dank für eure Info. Ich glaube echt ich muss mich mal mit meinen Rechten auseinandersetzen, meine Pflichten kenne ich ja auch alle !!!!
LG
Silvia

Verfasst: 23.05.2008 11:25
von Ralf Hagelstein
maria1106 hat geschrieben:Ich glaube echt ich muss mich mal mit meinen Rechten auseinandersetzen, meine Pflichten kenne ich ja auch alle !!!!
LG
Silvia
Recht so! :D

Verfasst: 23.05.2008 11:49
von nonsens
Ralf Hagelstein hat geschrieben:Es ist exakt so, wie ich es schrieb.

Die Kabelgebühren werden nur übernommen,
wenn sie unkündbarer Bestandteil des Mietvertrages sind.

Das gilt z.B. auch für Pkw-Stellplätze/Garagen.
na klasse, meine Kabelgebühren entrichte ich monatlich an den Vermieter mit den Vorrauszahlungen.

Ich kann den Anschluss nicht kündigen, da der Vermieter diesen gebühren ja dann zahlt.... wie ist das dann?

Mir wurde in den letzten Jahren immer mitgeteilt von der Arge, das diese Kosten in der Nachzahlung, die ich an den Vermieter richten muss, nicht übernommen werden. Obwohl sie Bestandteil des Mietvertrages sind?

Oder versteh ich jetzt Bahnhof? :oops:

Verfasst: 23.05.2008 12:09
von Ralf Hagelstein
Als Beispiel:
Sozialgericht Freiburg S 12 AS 567/07 09.11.2007 rechtskräftig

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach der Überzeugung des Gerichts stellen Kosten für einen Kabelanschluss (ebenso wie die Kosten für eine Gemeinschaftsantenne oder Gemeinschaftssatellitenanlage) keine Kosten der Unterkunft im engeren Sinne dar, da sie nicht unmittelbar Wohnzwecken dienen. Insbesondere ist das Vorliegen bzw. die Nutzung eines Kabelanschlusses oder einer Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage - anders als etwa das Vorliegen und die Nutzung einer Heizung und fließenden Wassers - nicht zwingend notwendig, um einen umbauten Raum überhaupt als Wohnung nutzen und darin in menschenwürdiger Weise existieren zu können. Nur Leistungen zu diesem Zweck sind eigentlich von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst.

Jedoch kommt auch die Übernahme von weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Wohnung stehen, in Betracht, wenn diese Kosten zwingend mit der Anmietung einer Wohnung bzw. mit der Nutzung einer Eigentumswohnung verbunden sind und sich der Betroffene von diesen Kosten nicht befreien kann. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - juris) für die Kosten für eine Garage angenommen. Nach Überzeugung des Gerichts verhält es sich im vorliegenden Fall mit den Kabelgebühren ebenso.
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

Das SG Freiburg folgt hier nur der bisherigen Rechtssprechung der Bundesgerichte. (Bundesverwaltungsgericht 2001, Bundessozialgericht 2006)

Verfasst: 23.05.2008 12:12
von nonsens
klasse dankeschön, denn das untere fettgedruckte trifft zu ....

hätte ich vorher wissen müssen.....mal schaun, bin zwar aus, aber da muss man ja noch was machen können, schliesslich wollen die ja nach der Abmeldung auch ständig was von uns :D :roll:

und wenn nicht, dann merk ich mir das fürs nächste Mal :)

vorrausgesetzt die Gesetze sind dann nciht wieder geändert worden........die geplante Wohngelderhöhung ist ja auch geplatzt, habs gerade gelesen..... man man man

Verfasst: 23.05.2008 13:37
von DjTermi
Ralf Hagelstein hat geschrieben:Es ist exakt so, wie ich es schrieb.

Die Kabelgebühren werden nur übernommen,
wenn sie unkündbarer Bestandteil des Mietvertrages sind.

Das gilt z.B. auch für Pkw-Stellplätze/Garagen.
Was anderes habe ich doch garnicht geschrieben :roll: :roll: :roll: :shock: :shock:

Das habe ich doch bereits bei meiner 2 Antwort so Formuliert, Du hast da doch nichts anderes als ich geschrieben.. hmmmmm

Verfasst: 24.05.2008 16:43
von Ralf Hagelstein
Klar, DjTermi,

aber offentsichtlich müssen immer mehrere Leute das Gleiche sagen, damit uns geglaubt wird.

Übrigens zum nachträglichen Beantragen:
BSG – Urteil vom 27.03.2007, Aktenzeichen: B 13 R 58/06 R

Leitsatz:
Kann aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Leistung rückwirkend verlangt werden, gilt in entsprechender Anwendung des § 44 Abs 4 SGB 10 eine Ausschlussfrist von vier Jahren (Fortführung von BSG vom 9.9.1986 - 11a RA 28/85 = BSGE 60, 245 = SozR 1300 § 44 Nr 24, BSG vom 21.1.1987 - 1 RA 27/86 = SozR 1300 § 44 Nr 25, BSG vom 28.1.1999 - B 14 EG 6/98 B = SozR 3-1300 § 44 Nr 25 und BSG vom 14.2.2001 - B 9 V 9/00 R = BSGE 87, 280 = SozR 3-1200 § 14 Nr 31).
Quelle: juraforum

Viele ARGEN verstoßen regelmäßig gegen §§ 13/14/15 SGB I, daher kann im Einzelfall ein nachträglicher Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden. Hat die ARGE garnicht oder falsch beraten, muß der Antragsteller so gestellt werden, als wenn er den Antrag gestellt hätte.

Da ich ja kein Anwalt bin, geben obige Ausführungen nur mein Verständnis der Sache wieder, ohne Anspruch auf Rechtmäßigkeit. :wink:

Näheres auch bei Tacheles: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/lite ... ungen.aspx