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Wohnung i n HH wie teuer darf sie sein?

Verfasst: 19.05.2008 20:15
von maria1106
Hallo!
Sorry dass ich wegen dieser Frage einen Beitrag schreibe... aber ich bekomme im Mom keinen Link in diesem Forum zu diesem Thema auf! Kriege nur Fehlermeldungen HILFE !!!!!
Und bei Google finde ich nichts :cry:
LG
Silvia
Was kann ich in den Suchmaschinen eingeben dass es mir was spuckt ??????

Verfasst: 19.05.2008 20:47
von Melinde
Hallo Silvia
Schau mal hier und hier und hier und hier. :)
Die hessische Suchmaschine :lol: hat nach der Eingabe:Hamburg Kosten der Unterkunft das alles ausgespuckt. (die links hier im Forum klappen wahrscheinlich deshalb nicht weil die Tacheles Seite derzeit technische Panne bei der KdU Liste hat. Weiter als bis hierher kommt man da nicht) :cry:
Gruss

Verfasst: 20.05.2008 00:45
von Ralf Hagelstein
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
(Auszug aus den Fachlichen Vorgaben vom 01.07.2007)
Vorgaben für die angemessenen Kosten der Unterkunft

Laufende Leistungen für die Unterkunft sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie leistungsrechtlich angemessen und angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles angezeigt sind.

Die Höchstwerte beziehen sich allein auf die Nettokaltmieten (ohne Betriebs- und Heizungskosten). Dabei werden zugrunde gelegt:

* Wohnflächenhöchstwerte nach den Hamburger Förderrichtlinien für den sozialen Wohnungsbau (Globalrichtlinie WA 4/2002 über die Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes und des Wohnungsbindungsgesetzes von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt),
* durchschnittliche Nettokaltmieten (Mittelwert) nach dem Mietenspiegel 2005, differenziert nach Baualtersklassen in normalen Wohnlagen des Mietenspiegels.

Die Höchstwerte bilden grundsätzlich nur die Obergrenzen für angemessenen Wohnraum. Es besteht kein Anspruch darauf, diese Grenzen in jedem Einzelfall auch in vollem Umfang auszuschöpfen.

Wenn Angebote für die Anmietung einer im Vergleich mit den vorgegebenen Höchstwerten kostengünstigeren bedarfsgerechten Wohnung bestehen, ist der Leistungsberechtigte auch gehalten, hiervon Gebrauch zu machen. Er muss sich intensiv um eine solche Wohnung bemühen.

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* Es liegen die Mittelwerte für normale Wohnlagen zugrunde

Sonderregelungen für öffentlich geförderte Wohnungen bzw. besondere Unterkunftsarten

öffentlich geförderte Wohnungen

* Bei Sozialwohnungen des 1. Förderweg gemäß Wohnungsbindungsgesetz / Wohnbaugesetz ( WoBindG / WoBauG ) sowie
* seit dem 01.01.2002 öffentlich geförderten Wohnungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz ( WoFG )

kommt es für die Prüfung der Angemessenheit ausschließlich auf die Wohnflächenhöchstwerte an:

Der Wohnflächenhöchstwert entspricht den Vorgaben der Hamburger Förderrichtlinien für den sozialen Wohnungsbau (Globalrichtlinie WA 4/2002 über die Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes und des Wohnungsbindungsgesetzes von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt).

Sonderregelungen bei besonderen Lebens- und Wohnlagen

für Stadtteile, in denen weniger als 10 % SGB II/XII- Leistungsempfänger wohnen

Im Hinblick auf das Ziel, eine sozialverträgliche Mischung in den Stadtteilen sicherzustellen, wird in Stadtteilen mit sehr geringem Anteil an Beziehern von Arbeitslosengeld II / SGB XII-Leistungsempfängern eine Überschreitung des Höchstwertes gemäß Ziffer 2 um bis zu 10 % als angemessen angesehen. Es handelt sich um nachfolgende Stadtteile:

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Betriebskosten

Die Betriebskosten werden mit Ausnahme der Wasserkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie den mietrechtlichen Regelungen entsprechen.

Bei hohen Betriebskosten (mehr als 1,55 Euro / m²) bzw. Nachforderungen im Rahmen der Jahresabrechnung ist eine Überprüfung vorzunehmen. Zur Überprüfung wird auf die Regelungen zu den „Nebenkosten - Betriebskostenabrechnungen des Vermieters vom 04.07.2006“ sowie zur „Pauschalierung der Wasserkosten vom 04.07.2006" verwiesen.

Heizkosten

Werden Heizkosten über den Vermieter oder über Versorgungsunternehmen abgerechnet, sind diese grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, solange die Fachbehörde keine detaillierten Kriterien für die Auslegung der Angemessenheit vorgegeben hat.

Bei Öfen, die die Selbstbeschaffung von Brennstoffen, wie Kohle, Öl oder Gas für hauseigene Tanks notwendig machen, werden Heizungshilfen gewährt (Siehe Fachliche Vorgabe zu § 22 Abs. 1 SGB II „Heizungshilfe vom 04.01.2006“)

Verfasst: 20.05.2008 05:42
von maria1106
DANKESCHÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖN !

Verfasst: 20.05.2008 17:25
von Ralf Hagelstein
Gerne. :D