Hallo Silvia
Der gesamte Text mal in lesbarer Form, allerdings mit verrutschten Lücken. (kannst die Lupe weglegen

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Anhang B Inhaltsverzeichnis
Anhang B
Anordnungen
des Verwaltungsrats der BA
Anhang Seite B 1 Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung − EAO −) vom 23. Oktober 1997 . . . 2
B 2 Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Entrichtung von Gebühren durch Arbeitgeber für die Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesanstalt mit ausländischen Arbeitsverwaltungen (Anordnung nach § 44 SGB III) vom 26. November 1997 . . . 4
B 3 Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit über die
Entrichtung von Gebühren durch Arbeitgeber zur Durchführung der zwi-
schenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitneh-
mern auf der Grundlage von Werkverträgen (Anordnung nach § 287
SGB III) vom 3. September 2004 . . . 5
B 4 Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Anordnung UBV) vom 10. April 2003... 7
B 5 Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit zum Antrags- und Beitragsverfahren bei freiwilliger Weiterversicherung (Anordnung nach § 352a SGB III) vom 22. Dezember 2005 . . . 9
Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit
zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen
Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können
(Erreichbarkeits-Anordnung − EAO −)
Vom 23. Oktober 1997
(Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1997 S. 1685, ber. S. 1100) geändert durch 1. Änderungsanordnung zur EAO
vom 16. November 2001 (ANBA Nr. 12 vom 28. 12. 2001 S. 1476),
inKraft ab 1. 1. 2002
Aufgrund der §§ 152 Nr. 2, 376 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erläßt der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung folgende Anordnung:
§ 1 Grundsatz
(1)1Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich
1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten
und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
2Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, daß das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. 3Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.
(2) 1Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet das Arbeitsamt im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften.
2Es läßt sich von dem Ziel leiten, den Arbeitslosen beruflich einzugliedern und Leistungsmißbrauch zu vermeiden.
(3) Kann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung wegen der nachgewiesenen Wahrnehmung eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins aus Anlaß der Arbeitssuche nicht zeit- oder ortsnah Folge leisten, steht dies der Verfügbarkeit nicht entgegen.
§ 2 Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
1Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen, wenn
1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat,
2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und
3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält.
2Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des
Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.
§ 3 Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
(1) 1Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. 2In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit soll das Arbeitsamt die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilen. 3Die Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden
1. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen
Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Der Arbeitslose muß sicherstellen, daß er während der Teilnahme werktäglich persönlich unter der dem Arbeitsamt benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar ist; er muß die Teilnahme jederzeit abbrechen können und sich vor der Teilnahme für den Fall der beruflichen Eingliederung glaubhaft zum jederzeitigen Abbruch bereit erklärt haben,
3. bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(3) In Fällen außergewöhnlicher Härten, die aufgrund unvorhersehbarer und für den Arbeitslosen unvermeidbarer Ereignisse entstehen, kann die Drei-Wochenfrist nach Abs. 1 und 2 vom Arbeitsamt tageweise, höchstens um drei Tage verlängert werden.
(4) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn sich der Arbeitslose zusammenhängend länger als sechs Wochen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten will.
§ 4 Sonderfälle
1In Fällen des § 428 und § 429 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beträgt die Frist nach § 3 Abs. 1 siebzehn Wochen. 2In besonderen Fällen kann der Zeitraum nach Satz 1 mit Zustimmung des Arbeitsamtes im notwendigen Umfang überschritten werden. 3Das Arbeitsamt kann den Arbeitslosen aus gegebenem Anlaß in der Verlängerungszeit vorladen. 4Der Vorladung ist innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen Folge zu leisten.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. 1. 1998 in Kraft.
Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit
über die Entrichtung von Gebühren durch Arbeitgeber
für die Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen
der Bundesanstalt mit ausländischen Arbeitsverwaltungen
(Anordnung nach § 44 SGB III)
Vom 26. November 1997
(Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1998 S. 1)
geändert durch
Erste Anordnung zur Änderung vom 5. Oktober 2001 (ANBA Nr. 12 vom 28. 12. 2001 S. 1475), in Kraft ab 1. 1. 2002
Auf Grund des § 44 i. V. mit § 376 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erläßt der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung folgende Anordnung:
§ 1
1Arbeitgeber, die die Bundesanstalt für Arbeit zur Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesanstalt mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nehmen, haben der Bundesanstalt Gebühren zu entrichten (§ 43 Abs. 3 SGB III).
2Die Gebühren werden für Aufwendungen erhoben, die der Bundesanstalt im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarungen und Vermittlungsabsprachen entstehen sowie der Überwachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Absprachen über die Vermittlung dienen.
§ 2
1Die Gebühr beträgt:
a) für die Vermittlung eines ausländischen Arbeitnehmers in eine Beschäftigung von bis zu 3 Monaten im Kalenderjahr
in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken(Saisonbeschäftigungen) 60,− Euro
b) für die Vermittlung von Ausländern in eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe von bis zu 9 Monaten im Kalenderjahr (Schaustellergehilfen) 60,− Euro
c) für die Vermittlung von Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkrankenschwestern und-pflegern sowie Altenpflegern 250,− Euro
d) für die Vermittlung von Arbeitnehmern, die zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse beschäftigt
werden sollen (Gastarbeitnehmer), soweit die Regierungsvereinbarungen nicht besondere Gebührenregelungen vorsehen, 200,− Euro.
2Werden für Gastarbeitnehmer im Arbeitsvertrag konkrete Maßnahmen zur sprachlichen und/oder beruflichen Aus- und Fortbildung vereinbart (Ausbildungsplan), deren Kosten der Arbeitgeber übernimmt, kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden.
§ 3
(1) Die Gebühr wird mit der Erteilung des Vermittlungsauftrages zur Zahlung fällig.
(2)1Wird der Vermittlungsauftrag widerrufen, trifft der vermittelte Arbeitnehmer nicht ein oder ist er für den Arbeitsplatz beruflich nicht geeignet, ist die Gebühr zu erstatten. 2Für den entstandenen Verwaltungsaufwand wird ein Gebührenanteil von 40 % der nach § 2 vorgesehenen Gebühr einbehalten. 3Für beruflich nicht geeignete namentlich angeforderte Arbeitnehmer erfolgt keine Erstattung der Vermittlungsgebühr.
§ 4
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit
über die Entrichtung von Gebühren durch Arbeitgeber zur Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von
Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen
(Anordnung nach § 287 SGB III)
Vom 3. September 2004
(Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 2004 S. 1265)
geändert durch 1. Änderungsanordnung zur Gebührenanordnung vom 16. Dezember 2004, in Kraft ab 1. Januar 2005
(Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit 2005 S. 117)
Auf Grund von § 287 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 373 Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erlässt der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit folgende Anordnung:
§ 1
(1) Arbeitgeber, die die BA im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen (§ 39 der Beschäftigungsverordnung oder § 3 der Anwerbestoppausnahmeverordnung) in Anspruch nehmen, haben ihr Gebühren zu entrichten.
(2) 1Die Gebühren werden für die Aufwendungen der BA und der Behörden der Zollverwaltung erhoben, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und der Überwachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen stehen. 2Die gebührenpflichtigen Tatbestände bestehen insbesondere aus der
1. Prüfung der werkvertraglichen Grundlagen,
2. Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmer,
3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung oder der Arbeitserlaubnis-EU,
4. Überwachung der Einhaltung der für die Ausführung eines Werkvertrages festgesetzten Zahl der Arbeitnehmer,
5. Überwachung der Einhaltung der für die Arbeitgeber nach den Vereinbarungen bei der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer bestehenden Pflichten einschließlich der Durchführung der dafür erforderlichen Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch die Behörden der Zollverwaltung sowie der
6. Durchführung von Ausschlussverfahren nach den Vereinbarungen.
(3) Die Gebühren werden für
a) die Prüfung und Entscheidung über die rechtlichen Voraussetzungen zur Entsendung und Beschäftigung zustimmungs- oder arbeitserlaubnispflichtiger ausländischer Arbeitnehmer nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen (Grundgebühr) und
b) alle sonstigen im § 1 Abs. 2 genannten Aufwendungen (Laufzeitgebühr) erhoben.
§ 2
(1) Die Grundgebühr nach § 1 Abs. 3 Buchst. a beträgt
a) 200 Euro für jeden Neuantrag
b) 100 Euro für jeden Nachtrag zum Neuantrag auf Verlängerung der Ausführungszeit (Verlängerungsantrag) sowie auf Aufstockung der Zahl der beschäftigten Werkvertragsarbeitnehmer (Personalaufstockung) und für die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten.
(2)1Die Laufzeitgebühr nach § 1 Abs. 3 Buchst. b beträgt für den einzelnen Arbeitnehmer je angefangenem Kalendermonat der Beschäftigung 75 Euro. 2Die Gebühr ist auch für die Zeiten der Verlängerung der Ausführungszeit von Werkverträgen sowie für Zeiten der Gewährleistungsarbeiten zu zahlen.
§ 3
(1) Die Gebühr nach § 2 Abs. 1 (Grundgebühr) wird mit der Einreichung des Werkvertrages/Nachtrages bei den zuständigen Dienststellen der BA fällig.
(2)1Die Gebühr nach § 2 Abs. 2 (Laufzeitgebühr) wird für die gesamte Dauer der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel oder einer Arbeitserlaubnis-EU zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Erteilung fällig. 2Maßgebend ist die Ausführungszeit des Werkvertrags/Nachtrages unter Berücksichtigung der individuellen Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer, die im Einsatzplan festgelegt sind. 3Bei längeren individuellen Beschäftigungszeiten kann die Erteilung der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel oder der Arbeitserlaubnis-EU und die Zahlung der Gebühr in Abschnitten von 6 Monaten zugelassen werden (Teilgebühr).
§ 4
(1) Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 (Grundgebühren) können nicht erstattet werden.
(2) 1Die Gebühren nach § 2 Abs. 2 können für die vollständigen Kalendermonate erstattet werden, für die die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung oder der Arbeitserlaubnis-EU wegen tatsächlicher Nichtbeschäftigung zurückgegeben wurde. 2Die BA ist zur Erstattung der Gebühren erst nach Beendigung des Werkvertrages im Rahmen einer Gesamtabrechnung der Gebühren verpflichtet. 3Vor Beendigung des Werkvertrages kann der Erstattungsantrag mit einer neu fällig werdenden Laufzeitgebühr innerhalb eines Werkvertrages verrechnet werden.
(3) Die Erstattung von Gebühren ist bei der zuständigen Dienststelle der BA auf den dafür vorgesehenen Formularen zu beantragen.
(4) Der Arbeitgeber darf sich die Grundgebühren und die Laufzeitgebühren weder ganz noch teilweise von dem ausländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten erstatten lassen.
(5) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.
§ 5
Diese Anordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2004 in Kraft.
Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit
zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung
(Anordnung UBV)
Vom 10. April 2003
(Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 2003 S. 731)
Auf der Grundlage des § 47 in Verbindung mit § 376 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch − Arbeitsförderung − vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), erlässt der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit folgende Anordnung:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel der Förderung
§ 2 Erbringung von Leistungen bei Einschaltung Dritter
Zweiter Abschnitt
Bewerbungskosten nach § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III
§ 3 Pauschalierung von Bewerbungskosten
§ 4 Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken
Reisekosten nach § 45 Satz 2 Nr. 2 SGB III
§ 5 Pauschalierung von Reisekosten
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
§ 6 Vereinfachte Antragstellung
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 7 Übergangsregelungen
§ 8 Inkrafttreten
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel der Förderung
(1) Die Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (UBV) tragen nachhaltig dazu bei, den Ausgleich von Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt zu unterstützen und offene Stellen zügig zu besetzen.
(2) Den aktuellen Entwicklungen in Wirtschaft und Technik ist bei der Erbringung der Leistungen Rechnung zu tragen.
§ 2 Erbringung von Leistungen bei Einschaltung Dritter
Für Bewerbungs- und Reisekosten können Antragstellerinnen/Antragstellern auch Leistungen erbracht werden, wenn
entsprechende Aufwendungen bei der Betreuung durch Dritte entstehen, die mit ihrer Vermittlung beauftragt sind.
Zweiter Abschnitt
Bewerbungskosten nach § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III
§ 3 Pauschalierung von Bewerbungskosten
(1) Im Interesse einer schnellen Bewilligung und Abwicklung der Leistungen ist es zulässig, diese pauschaliert zu erbringen.
Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit
zum Antrags- und Beitragsverfahren bei freiwilliger Weiterversicherun
(Anordnung nach § 352a SGB III)
Vom 22. Dezember 2005
(Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit 2006 S. 241)
Aufgrund der §§ 352a, 373 Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erlässt der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales folgende Anordnung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Ziel der Regelung
§ 2 Antragsverfahren
§ 3 Mitwirkung
§ 4 Bescheiderteilung
§ 5 Umfang der Versicherung
§ 6 Beitragsanspruch
§ 7 Zahlung der Beiträge
§ 8 Fälligkeit der Beiträge
§ 9 Erstattung
§ 10 Nachweis über die Beitragszahlung
§ 11 Inkrafttreten
§ 1 Ziel der Regelung
Die freiwillige Weiterversicherung soll Personen, die zuletzt in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben und einen Angehörigen pflegen, eine selbständige Tätigkeit oder eine Auslandsbeschäftigung aufnehmen, ermöglichen, den Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung aufrechtzuerhalten.
§ 2 Antragsverfahren
(1) 1Die freiwillige Weiterversicherung ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, zu beantragen. 2Sofern ein inländischer Wohnsitz zum Zeitpunkt der Beantragung nicht mehr besteht, ist der Antrag bei der für den letzten Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen.
(2)1Der Antragsteller hat alle Tatsachen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung erforderlich sind, gegenüber der Bundesagentur für Arbeit anzugeben. 2Ist eine Feststellung der Voraussetzungen wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht möglich, kann dem Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nicht entsprochen werden.
(3) Für das Verfahren der freiwilligen Weiterversicherung sind die von der Bundesagentur für Arbeit einheitlich zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden.
§ 3 Mitwirkung
Zur Durchführung der freiwilligen Weiterversicherung gelten hinsichtlich der Pflichten der/des Versicherten die §§ 60, 66 und 67 SGB I entsprechend.
§ 4 Bescheiderteilung
Die Entscheidung über den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nach § 28a SGB III wird durch Bescheid bekannt gegeben.
§ 5 Umfang der Versicherung
Versicherungsschutz im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung besteht nur für Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 28a SGB III erfüllt sind und für die Beiträge gezahlt wurden.
§ 6 Beitragsanspruch
(1) Der Beitragsanspruch der Bundesagentur für Arbeit entsteht mit Beginn der freiwilligen Weiterversicherung (§ 22 Abs. 1 SGB IV).
(2)1Die Beiträge werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine freiwillige Weiterversicherung besteht. 2Ein voller Kalendermonat wird mit 30 Tagen angesetzt. 3§ 1 Abs. 2 Beitragszahlungsverordnung gilt entsprechend.
§ 7 Zahlung der Beiträge
(1) Die Beiträge sind für Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung monatlich oder für das jeweilige Kalenderjahr im Vorhinein an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen.
(2) 1Als Tag der Zahlung gilt der Tag des Geldeingangs bei der Bundesagentur für Arbeit. 2Zahlungen in fremder Währung sind nicht zugelassen.
§ 8 Fälligkeit der Beiträge
(1) Die Beiträge nach § 6 Abs. 1 werden erstmals am Ersten des zweiten Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Bundesagentur für Arbeit die Versicherungspflicht auf Antrag mit Bescheid festgestellt hat, frühestens jedoch mit Beginn der freiwilligen Weiterversicherung.
(2) Die laufenden Beiträge werden, soweit sie nicht für das jeweilige Kalenderjahr im Vorhinein gezahlt werden,spätestens am Ersten des Monats fällig, in dem die Pflegetätigkeit, selbständige Tätigkeit oder Auslandsbeschäftigung ausgeübt wird oder als ausgeübt gilt.
(3) 1Bei Zahlungen auf geschuldete Beiträge werden die Schulden in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit getilgt. 2Die freiwillige Weiterversicherung endet, wenn der Versicherungsberechtigte insgesamt mehr als drei Monate fällige Beiträge nicht gezahlt hat.
§ 9 Erstattung
1Der Bescheid über die freiwillige Versicherung ist aufzuheben und die Beiträge sind zu erstatten, wenn die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung nicht oder nicht mehr vorliegen. 2Die Erstattung richtet sich nach den §§ 26 bis 28 SGB IV.
§ 10 Nachweis über die Beitragszahlung
Die Bundesagentur für Arbeit bescheinigt dem Versicherten jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahres oder bei Beendigung der freiwilligen Weiterversicherung die gezahlten Beiträge.
§ 11 Inkrafttreten
Die Anordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.