Ortsabwesenheit Antrag gestellt Bestätigung ?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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maria1106
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Ortsabwesenheit Antrag gestellt Bestätigung ?

Beitrag von maria1106 »

Hallo!
ich habe heute mal eine Frage zur Ortsabwesenheit.
Ich habe nun für das Jahr 2008 schriftlich Ortsabwesenheit beantragt.
Bekomme ich da nun von der ARGe eine schriftliche Bestätigung oder wie läuft das im Normalfall?
Letztes Jahr habe ich das beantragt und es ging alles mündlich, meine Ortsabwesenheit habe ich dann durch Arbeitsaufnahme in den Wind gesetzt soweit hatte sich das dann erledigt.
Nun bin ich etwas unsicher denn wenn ich da ( wieder) keine schriftliche Bestätigung bekomme und dann weg bin nicht dass mir da Schwierigkeiten entstehen?
Wie gesagt beim letzten ( und auch ersten mal ) habe ich nichts schriftliches gehabt !

LG
Silvia
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Silvia
Lass es Dir schriftlich bestätigen, sicher ist sicher.
Was man schwarz auf weiss besitzt kann man getrost nach Hause tragen und ist auf der sicheren Seite.
Gruss
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Hallo,
wann möchtest Du denn im "Urlaub" ?
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Ladyguenes
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Beitrag von Ladyguenes »

Hallo Silvia....
ich lasse mir immer einen Ausdruck geben mit der Urlaubsbestätigung. Zum einen als Nachweis und zum anderen für mich zum recherchieren, wieviel Tage ich noch im lfd. Jahr habe ( übrig sind ). Guss Ladyguenes :)
maria1106
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Beitrag von maria1106 »

Hallo Nochmal !
ich möchte eine Woche noch in den großen Ferien unerreichbar sein *grins* und eine Woche in den Herbstferien!
So und nun kamen heute mit der Post zwei Briefe mit folgendem Titel:

Anspruch auf Leistungen während eines Aufenthalts außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
Ich weis jetzt eigentlichnicht so recht was ich damit soll? Wahrscheinlich unterschreiben und zurück schicken????

LG
Silvia
Powerreptile
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Beitrag von Powerreptile »

Wenn ich mal ein paar wochen nicht zu Hause bin werde ich denen auf dem Amt das garantiert nicht extra sagen.

MFG
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

maria1106 hat geschrieben: ich möchte eine Woche noch in den großen Ferien unerreichbar sein *grins* und eine Woche in den Herbstferien!
Das Problem ist was Du eigentlich 1 Woche bevor Du fährst hin musst und dir die OAW genehmigen lassen kannst. Da das Amt heute noch nicht wissen kann, ob es in den Sommerferien bzw. Herbstferien eine Arbeit für dich hat oder nicht, muss die OAW kurzfristig beantragt werden.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
maria1106
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Beitrag von maria1106 »

Hallo!

Na ja meine Ortsabwesenheit habe ich ja nun in der Tasche und werde da morgen versuchen noch herauszufinden was ich nun mit den Briefen machen muss!
Ich habe ja jetzt z.B auch keinen Anspruch auf Ortsabwesenheit da ich in einer Maßnahme bin, bei einem Arbeitsvermittler die Treffen sind nur einmal im Monat bisher gewesen aber weg darf ich trotzdem nicht da wurde sogar die Eingliederungsvereinbarung dafür geändert! Das heißt ich kann erst ab Mitte August wieder Ortsabwesend sein! Absoluter Quatsch denn wie gesagt die Termine sind nur einmal im Monat!
Und da dachte ich mir, da beantrage ich meine Ortsabwesenheit lieber mal früher als dass ich gar keine mehr bekomme! :shock:
Ich finde es schon schlimm genug wenn ich als erwachsener Mensch bitten muss um mal ein Wochenende weg zu dürfen. Aber das steht ja auf einem anderen Blatt !

LG
Silvia
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Silvia
Für das Wochenende brauchst Du doch garkeine Ortsabwesenheitserlaubnis.
Wochenende von nach dem Besuch des Postboten bis Montag vor dem Besuch des Postboten kommt keine Nachricht von ARGE.
Postalische Erreichbarkeit hat als Grundvoraussetzung die postalische Aktivität. Und die ruht sozusagen am Wochenende, wenn nicht derzeit auch mal etwas länger, streikbedingt.
Gruss
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maria1106
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Beitrag von maria1106 »

Hallo Melinde !
Ich verstehe dich schon aber ist das nicht auch eine versicherungstechnische Sache wenn mir am WE was passiert?
Ich finde das echt unmöglich und komme mir langsam schon oftmals eingesperrt und kontrolliert vor :(
Alles schriftlich alles in doppelter Ausführung immer genau, ja nichts übersehen grrrrrrrrrr :roll:
LG
Silvia
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Silvia
Diese Ortsabwesenheitsregelung dient doch einzig und alleine der Reglementierung, Bevormundung, Unterdrückung,......
Da spielt versicherungstechnisches keine Rolle. Unfallversichert bist Du auf den Wegen und in den Zeiten die in Zusammenhang mit ARGE-bedingten Aktivitäten stehen oder Arbeitsangelegenheiten. In der Freizeit bist Du über die Gewerkschaft und die im Beitrag enthaltene Freizeitunfallversicherung abgesichert. Oder eben privat, sofern vorhanden.
Gruss
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Powerreptile
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Beitrag von Powerreptile »

Ich bin jetzt im Sommer manchmal wochenlang nicht zu Hause,bis jetzt hab ich noch nie etwas vom Amt bekommen keine Arbeitsangebote oder sonsten was.
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Ralf Hagelstein
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Beitrag von Ralf Hagelstein »

Powerreptile,
gut, daß Du hier annonym schreiben kannst. :wink:
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nonsens
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Beitrag von nonsens »

Powerreptile,
gut, daß Du hier annonym schreiben kannst.
fast anonym hehe ;) aber psssssst* :P
Ich bin jetzt im Sommer manchmal wochenlang nicht zu Hause,bis jetzt hab ich noch nie etwas vom Amt bekommen keine Arbeitsangebote oder sonsten was.
hm versuchs doch mal andersrum......... besuche im Sommer doch einfach mal Deine Arbeitsagentur und nicht die Bekannten, Verwandten oder sonstwem ;)
Ich gebe hier nur meine persönlichen Erfahrungen wieder, ich bin kein Rechtsbeistand und habe eigentlich auch keine Ahnung
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Beitrag von Powerreptile »

Ich muß dazu sagen das ich in meinem Garten schlafe welcher im Nadchbarort ist.Wie ich aber schon schrieb kam vom Amt eh noch nie was.

MFG
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Powerreptile hat geschrieben:Ich bin jetzt im Sommer manchmal wochenlang nicht zu Hause,bis jetzt hab ich noch nie etwas vom Amt bekommen keine Arbeitsangebote oder sonsten was.

Warum immer auf andere verlassen selbst seine Zukunft in die Hand nehmen und alles tun um von der ARGe weg zu kommen.
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Beitrag von maria1106 »

Hallo !
So nun weis ich mehr ich muss die beiden Briefe unterschreiben und zurück geben/ senden. Natürlich mache ich mir da vorher eine Kopie von.
Und dann scheint " natürlich bis auf Weiteres" das erstmal so in Ordnung zu sein! Wenn ich natürlich bis dahin wieder in Arbeit bin, ist die Ortsabwesenheit eh hinfällig, aber so habe ich meine Ortsabwesenheit schon mal in der Tasche!

LG
Silvia
maria1106
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Beitrag von maria1106 »

Hallo Zusammen !
Jetzt muss ich das Thema nochmal aufgreifen. Wie ist das denn nun eigentlich wenn ich übers Wochenende weg fahren will? Muss ich das auch beantragen?
Wenn das versicherungstechnisch keine Rolle spielt dann kann man doch ohne Probleme von Freitag bis Sonntag weg sein oder sehe ich das falsch?
Bitte um kurze Info !!!!

LG
Silvia
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nonsens
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Beitrag von nonsens »

also ganz ehrlich, ich habe mich übers Wochenende (Fr.-So.) auch nie abgemeldet :oops:

Wäre ja auch Schwachsinn, man darf doch noch ein Leben haben oder? Ich glaube zur Verfügung stehst Du dem Amt doch nur von Mo - Fr - also wegen der Erreichbarkeit?
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Beitrag von maria1106 »

Ja das ist schon klar, aber wie ist das Rechtlich ?
LG
Silvia
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sammy-jo
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Beitrag von sammy-jo »

rechtlich musst du nur werktags zu erreichen sein. telefonisch und brieflich. am wochenende erhälst du samatags zwar post aber musst ncht samsatgs oder sonntags beim amt erscheinen..
maria1106
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Beitrag von maria1106 »

wo kann man das nachlesen bzw worauf kann man sich im Fall der Fälle berufen ?

LG
Silvia
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sammy-jo
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Beitrag von sammy-jo »

also bei mir steht das in den belehrungen das ich werktags zu erreichen sein muss
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Ralf Hagelstein
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Beitrag von Ralf Hagelstein »

Für alle Arbeitslosen, also ALG-I und ALG-II EmpfängerInnen gilt die ErreichbarkeitsAnOrdnung (EAO) der Bundesagentur für Arbeit.
Hier auf Seite zwei und drei nachzulesen: EAO

Es gilt natürlich nur die postalische Erreichbarkeit, nicht die telefonische, da die Angabe der Telefonnummer freiwillig ist.
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nonsens
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Beitrag von nonsens »

Ralf Hagelstein hat geschrieben:
Es gilt natürlich nur die postalische Erreichbarkeit, nicht die telefonische, da die Angabe der Telefonnummer freiwillig ist.
*isch aaaabe gar keine telefon :mrgreen: *
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Beitrag von maria1106 »

Hallo Ralf Hagelstein

Ich habe jetzt mal versucht das zu lesen ... zu klein!
Dann habe ich versucht das zu drucken und ich bekam das falsche :shock:
Was mache ich denn da falsch ?


Aber nichts desto Trotz ist es wohl so dass ich am Wochenende sein kann wo ich will ?

Und wie ist das wenn ich eine Ortsabwesendheitssperre laut Eingliederungsvereinbahrung habe weil ich ne Maßnahme mache ?
Da wurde die Eingliederungsvereinbahrung geändert dass so lange die Maßnahme läuft ich keine Ortsabwesenheit nutzen kann ?!

LG
Silvia
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Beitrag von nonsens »

maria1106 hat geschrieben:Hallo Ralf Hagelstein

Ich habe jetzt mal versucht das zu lesen ... zu klein!
Dann habe ich versucht das zu drucken und ich bekam das falsche :shock:
Was mache ich denn da falsch ?


Aber nichts desto Trotz ist es wohl so dass ich am Wochenende sein kann wo ich will ?

Und wie ist das wenn ich eine Ortsabwesendheitssperre laut Eingliederungsvereinbahrung habe weil ich ne Maßnahme mache ?
Da wurde die Eingliederungsvereinbahrung geändert dass so lange die Maßnahme läuft ich keine Ortsabwesenheit nutzen kann ?!

LG
Silvia
Du arbeitest doch nicht am Wochenende oder? Die Massnahme ist von Mo-Fr im Normalfall, da stehst Du in der Ortsanwesenheitspflicht, soweit ich denke, ab Wochenende aber gehörst Du Dir allein und kannst Dich aufhalten wo du willst.
Ich gebe hier nur meine persönlichen Erfahrungen wieder, ich bin kein Rechtsbeistand und habe eigentlich auch keine Ahnung
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Beitrag von maria1106 »

Hallo nonsens!
Nein die Maßnahme läuft nicht am WE. Ich weiß doch auch nicht warum da gleich ne Änderung in die Eingliederungsvereinbahrung musste?
Ich würde halt gerne auf Nummer sicher gehen wenn ich mal ein WE weg bin.
Ich kann mir weder ne Sperre noch einen Zahlungsverzug leisten hm wer kann das schon :(
Ich dachte bisher immer wenn ich mich mal für ein WE verkrümel und mir passiert was zB auf der Autobahn oder sonst wo außerhalb des normalen Aufenthaltsraums dass ich dann sofort mit Saktionen rechnen muss?!
Ich habe ja hier schon gelesen dass die Leistung gestrichen wurde nur weil ein ALGII Empfänger am WE ne Auszahlung am Geldautomaten (100 km ) am seinem alten Wohnort getätigt hat !!!
Und wenn Ralf nun sagt da steht nur was von Mo bis Fr kann ich das alles nicht nachvollziehen und habe kurz gesagt "schiss" dass mir aus so nem WE-Ausflug ein Strick gedreht wird !
:oops:

LG
Silvia
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Silvia
Der gesamte Text mal in lesbarer Form, allerdings mit verrutschten Lücken. (kannst die Lupe weglegen :lol: )

Anhang B Inhaltsverzeichnis
Anhang B
Anordnungen
des Verwaltungsrats der BA

Anhang Seite B 1 Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung − EAO −) vom 23. Oktober 1997 . . . 2
B 2 Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Entrichtung von Gebühren durch Arbeitgeber für die Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesanstalt mit ausländischen Arbeitsverwaltungen (Anordnung nach § 44 SGB III) vom 26. November 1997 . . . 4
B 3 Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit über die
Entrichtung von Gebühren durch Arbeitgeber zur Durchführung der zwi-
schenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitneh-
mern auf der Grundlage von Werkverträgen (Anordnung nach § 287
SGB III) vom 3. September 2004 . . . 5
B 4 Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Anordnung UBV) vom 10. April 2003... 7
B 5 Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit zum Antrags- und Beitragsverfahren bei freiwilliger Weiterversicherung (Anordnung nach § 352a SGB III) vom 22. Dezember 2005 . . . 9


Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit
zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen
Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können
(Erreichbarkeits-Anordnung − EAO −)


Vom 23. Oktober 1997
(Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1997 S. 1685, ber. S. 1100) geändert durch 1. Änderungsanordnung zur EAO
vom 16. November 2001 (ANBA Nr. 12 vom 28. 12. 2001 S. 1476),
inKraft ab 1. 1. 2002
Aufgrund der §§ 152 Nr. 2, 376 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erläßt der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung folgende Anordnung:

§ 1 Grundsatz
(1)1Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich
1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten
und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
2Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, daß das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. 3Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.
(2) 1Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet das Arbeitsamt im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften.
2Es läßt sich von dem Ziel leiten, den Arbeitslosen beruflich einzugliedern und Leistungsmißbrauch zu vermeiden.
(3) Kann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung wegen der nachgewiesenen Wahrnehmung eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins aus Anlaß der Arbeitssuche nicht zeit- oder ortsnah Folge leisten, steht dies der Verfügbarkeit nicht entgegen.

§ 2 Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
1Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen, wenn
1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat,
2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und
3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält.
2Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des
Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.

§ 3 Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
(1) 1Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. 2In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit soll das Arbeitsamt die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilen. 3Die Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden
1. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen
Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Der Arbeitslose muß sicherstellen, daß er während der Teilnahme werktäglich persönlich unter der dem Arbeitsamt benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar ist; er muß die Teilnahme jederzeit abbrechen können und sich vor der Teilnahme für den Fall der beruflichen Eingliederung glaubhaft zum jederzeitigen Abbruch bereit erklärt haben,
3. bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(3) In Fällen außergewöhnlicher Härten, die aufgrund unvorhersehbarer und für den Arbeitslosen unvermeidbarer Ereignisse entstehen, kann die Drei-Wochenfrist nach Abs. 1 und 2 vom Arbeitsamt tageweise, höchstens um drei Tage verlängert werden.
(4) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn sich der Arbeitslose zusammenhängend länger als sechs Wochen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten will.

§ 4 Sonderfälle
1In Fällen des § 428 und § 429 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beträgt die Frist nach § 3 Abs. 1 siebzehn Wochen. 2In besonderen Fällen kann der Zeitraum nach Satz 1 mit Zustimmung des Arbeitsamtes im notwendigen Umfang überschritten werden. 3Das Arbeitsamt kann den Arbeitslosen aus gegebenem Anlaß in der Verlängerungszeit vorladen. 4Der Vorladung ist innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen Folge zu leisten.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. 1. 1998 in Kraft.

Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit
über die Entrichtung von Gebühren durch Arbeitgeber
für die Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen
der Bundesanstalt mit ausländischen Arbeitsverwaltungen

(Anordnung nach § 44 SGB III)
Vom 26. November 1997
(Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1998 S. 1)
geändert durch
Erste Anordnung zur Änderung vom 5. Oktober 2001 (ANBA Nr. 12 vom 28. 12. 2001 S. 1475), in Kraft ab 1. 1. 2002

Auf Grund des § 44 i. V. mit § 376 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erläßt der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung folgende Anordnung:

§ 1
1Arbeitgeber, die die Bundesanstalt für Arbeit zur Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesanstalt mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nehmen, haben der Bundesanstalt Gebühren zu entrichten (§ 43 Abs. 3 SGB III).
2Die Gebühren werden für Aufwendungen erhoben, die der Bundesanstalt im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarungen und Vermittlungsabsprachen entstehen sowie der Überwachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Absprachen über die Vermittlung dienen.

§ 2
1Die Gebühr beträgt:
a) für die Vermittlung eines ausländischen Arbeitnehmers in eine Beschäftigung von bis zu 3 Monaten im Kalenderjahr
in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken(Saisonbeschäftigungen) 60,− Euro
b) für die Vermittlung von Ausländern in eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe von bis zu 9 Monaten im Kalenderjahr (Schaustellergehilfen) 60,− Euro
c) für die Vermittlung von Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkrankenschwestern und-pflegern sowie Altenpflegern 250,− Euro
d) für die Vermittlung von Arbeitnehmern, die zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse beschäftigt
werden sollen (Gastarbeitnehmer), soweit die Regierungsvereinbarungen nicht besondere Gebührenregelungen vorsehen, 200,− Euro.
2Werden für Gastarbeitnehmer im Arbeitsvertrag konkrete Maßnahmen zur sprachlichen und/oder beruflichen Aus- und Fortbildung vereinbart (Ausbildungsplan), deren Kosten der Arbeitgeber übernimmt, kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden.

§ 3
(1) Die Gebühr wird mit der Erteilung des Vermittlungsauftrages zur Zahlung fällig.
(2)1Wird der Vermittlungsauftrag widerrufen, trifft der vermittelte Arbeitnehmer nicht ein oder ist er für den Arbeitsplatz beruflich nicht geeignet, ist die Gebühr zu erstatten. 2Für den entstandenen Verwaltungsaufwand wird ein Gebührenanteil von 40 % der nach § 2 vorgesehenen Gebühr einbehalten. 3Für beruflich nicht geeignete namentlich angeforderte Arbeitnehmer erfolgt keine Erstattung der Vermittlungsgebühr.

§ 4
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit
über die Entrichtung von Gebühren durch Arbeitgeber zur Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von
Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen

(Anordnung nach § 287 SGB III)
Vom 3. September 2004
(Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 2004 S. 1265)
geändert durch 1. Änderungsanordnung zur Gebührenanordnung vom 16. Dezember 2004, in Kraft ab 1. Januar 2005
(Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit 2005 S. 117)

Auf Grund von § 287 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 373 Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erlässt der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit folgende Anordnung:

§ 1
(1) Arbeitgeber, die die BA im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen (§ 39 der Beschäftigungsverordnung oder § 3 der Anwerbestoppausnahmeverordnung) in Anspruch nehmen, haben ihr Gebühren zu entrichten.
(2) 1Die Gebühren werden für die Aufwendungen der BA und der Behörden der Zollverwaltung erhoben, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und der Überwachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen stehen. 2Die gebührenpflichtigen Tatbestände bestehen insbesondere aus der
1. Prüfung der werkvertraglichen Grundlagen,
2. Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmer,
3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung oder der Arbeitserlaubnis-EU,
4. Überwachung der Einhaltung der für die Ausführung eines Werkvertrages festgesetzten Zahl der Arbeitnehmer,
5. Überwachung der Einhaltung der für die Arbeitgeber nach den Vereinbarungen bei der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer bestehenden Pflichten einschließlich der Durchführung der dafür erforderlichen Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch die Behörden der Zollverwaltung sowie der
6. Durchführung von Ausschlussverfahren nach den Vereinbarungen.
(3) Die Gebühren werden für
a) die Prüfung und Entscheidung über die rechtlichen Voraussetzungen zur Entsendung und Beschäftigung zustimmungs- oder arbeitserlaubnispflichtiger ausländischer Arbeitnehmer nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen (Grundgebühr) und
b) alle sonstigen im § 1 Abs. 2 genannten Aufwendungen (Laufzeitgebühr) erhoben.

§ 2
(1) Die Grundgebühr nach § 1 Abs. 3 Buchst. a beträgt
a) 200 Euro für jeden Neuantrag
b) 100 Euro für jeden Nachtrag zum Neuantrag auf Verlängerung der Ausführungszeit (Verlängerungsantrag) sowie auf Aufstockung der Zahl der beschäftigten Werkvertragsarbeitnehmer (Personalaufstockung) und für die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten.
(2)1Die Laufzeitgebühr nach § 1 Abs. 3 Buchst. b beträgt für den einzelnen Arbeitnehmer je angefangenem Kalendermonat der Beschäftigung 75 Euro. 2Die Gebühr ist auch für die Zeiten der Verlängerung der Ausführungszeit von Werkverträgen sowie für Zeiten der Gewährleistungsarbeiten zu zahlen.

§ 3
(1) Die Gebühr nach § 2 Abs. 1 (Grundgebühr) wird mit der Einreichung des Werkvertrages/Nachtrages bei den zuständigen Dienststellen der BA fällig.
(2)1Die Gebühr nach § 2 Abs. 2 (Laufzeitgebühr) wird für die gesamte Dauer der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel oder einer Arbeitserlaubnis-EU zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Erteilung fällig. 2Maßgebend ist die Ausführungszeit des Werkvertrags/Nachtrages unter Berücksichtigung der individuellen Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer, die im Einsatzplan festgelegt sind. 3Bei längeren individuellen Beschäftigungszeiten kann die Erteilung der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel oder der Arbeitserlaubnis-EU und die Zahlung der Gebühr in Abschnitten von 6 Monaten zugelassen werden (Teilgebühr).

§ 4
(1) Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 (Grundgebühren) können nicht erstattet werden.
(2) 1Die Gebühren nach § 2 Abs. 2 können für die vollständigen Kalendermonate erstattet werden, für die die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung oder der Arbeitserlaubnis-EU wegen tatsächlicher Nichtbeschäftigung zurückgegeben wurde. 2Die BA ist zur Erstattung der Gebühren erst nach Beendigung des Werkvertrages im Rahmen einer Gesamtabrechnung der Gebühren verpflichtet. 3Vor Beendigung des Werkvertrages kann der Erstattungsantrag mit einer neu fällig werdenden Laufzeitgebühr innerhalb eines Werkvertrages verrechnet werden.
(3) Die Erstattung von Gebühren ist bei der zuständigen Dienststelle der BA auf den dafür vorgesehenen Formularen zu beantragen.
(4) Der Arbeitgeber darf sich die Grundgebühren und die Laufzeitgebühren weder ganz noch teilweise von dem ausländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten erstatten lassen.
(5) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.

§ 5
Diese Anordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2004 in Kraft.


Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit
zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung
(Anordnung UBV)

Vom 10. April 2003
(Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 2003 S. 731)

Auf der Grundlage des § 47 in Verbindung mit § 376 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch − Arbeitsförderung − vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), erlässt der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit folgende Anordnung:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel der Förderung
§ 2 Erbringung von Leistungen bei Einschaltung Dritter

Zweiter Abschnitt
Bewerbungskosten nach § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III
§ 3 Pauschalierung von Bewerbungskosten
§ 4 Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken
Reisekosten nach § 45 Satz 2 Nr. 2 SGB III
§ 5 Pauschalierung von Reisekosten

Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
§ 6 Vereinfachte Antragstellung

Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 7 Übergangsregelungen
§ 8 Inkrafttreten

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel der Förderung
(1) Die Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (UBV) tragen nachhaltig dazu bei, den Ausgleich von Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt zu unterstützen und offene Stellen zügig zu besetzen.
(2) Den aktuellen Entwicklungen in Wirtschaft und Technik ist bei der Erbringung der Leistungen Rechnung zu tragen.

§ 2 Erbringung von Leistungen bei Einschaltung Dritter
Für Bewerbungs- und Reisekosten können Antragstellerinnen/Antragstellern auch Leistungen erbracht werden, wenn
entsprechende Aufwendungen bei der Betreuung durch Dritte entstehen, die mit ihrer Vermittlung beauftragt sind.

Zweiter Abschnitt
Bewerbungskosten nach § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III

§ 3 Pauschalierung von Bewerbungskosten
(1) Im Interesse einer schnellen Bewilligung und Abwicklung der Leistungen ist es zulässig, diese pauschaliert zu erbringen.

Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit
zum Antrags- und Beitragsverfahren bei freiwilliger Weiterversicherun

(Anordnung nach § 352a SGB III)
Vom 22. Dezember 2005
(Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit 2006 S. 241)


Aufgrund der §§ 352a, 373 Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erlässt der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales folgende Anordnung:

Inhaltsübersicht
§ 1 Ziel der Regelung
§ 2 Antragsverfahren
§ 3 Mitwirkung
§ 4 Bescheiderteilung
§ 5 Umfang der Versicherung
§ 6 Beitragsanspruch
§ 7 Zahlung der Beiträge
§ 8 Fälligkeit der Beiträge
§ 9 Erstattung
§ 10 Nachweis über die Beitragszahlung
§ 11 Inkrafttreten


§ 1 Ziel der Regelung
Die freiwillige Weiterversicherung soll Personen, die zuletzt in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben und einen Angehörigen pflegen, eine selbständige Tätigkeit oder eine Auslandsbeschäftigung aufnehmen, ermöglichen, den Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung aufrechtzuerhalten.

§ 2 Antragsverfahren
(1) 1Die freiwillige Weiterversicherung ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, zu beantragen. 2Sofern ein inländischer Wohnsitz zum Zeitpunkt der Beantragung nicht mehr besteht, ist der Antrag bei der für den letzten Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen.
(2)1Der Antragsteller hat alle Tatsachen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung erforderlich sind, gegenüber der Bundesagentur für Arbeit anzugeben. 2Ist eine Feststellung der Voraussetzungen wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht möglich, kann dem Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nicht entsprochen werden.
(3) Für das Verfahren der freiwilligen Weiterversicherung sind die von der Bundesagentur für Arbeit einheitlich zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden.

§ 3 Mitwirkung
Zur Durchführung der freiwilligen Weiterversicherung gelten hinsichtlich der Pflichten der/des Versicherten die §§ 60, 66 und 67 SGB I entsprechend.

§ 4 Bescheiderteilung
Die Entscheidung über den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nach § 28a SGB III wird durch Bescheid bekannt gegeben.

§ 5 Umfang der Versicherung
Versicherungsschutz im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung besteht nur für Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 28a SGB III erfüllt sind und für die Beiträge gezahlt wurden.

§ 6 Beitragsanspruch
(1) Der Beitragsanspruch der Bundesagentur für Arbeit entsteht mit Beginn der freiwilligen Weiterversicherung (§ 22 Abs. 1 SGB IV).

(2)1Die Beiträge werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine freiwillige Weiterversicherung besteht. 2Ein voller Kalendermonat wird mit 30 Tagen angesetzt. 3§ 1 Abs. 2 Beitragszahlungsverordnung gilt entsprechend.

§ 7 Zahlung der Beiträge
(1) Die Beiträge sind für Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung monatlich oder für das jeweilige Kalenderjahr im Vorhinein an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen.
(2) 1Als Tag der Zahlung gilt der Tag des Geldeingangs bei der Bundesagentur für Arbeit. 2Zahlungen in fremder Währung sind nicht zugelassen.

§ 8 Fälligkeit der Beiträge
(1) Die Beiträge nach § 6 Abs. 1 werden erstmals am Ersten des zweiten Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Bundesagentur für Arbeit die Versicherungspflicht auf Antrag mit Bescheid festgestellt hat, frühestens jedoch mit Beginn der freiwilligen Weiterversicherung.
(2) Die laufenden Beiträge werden, soweit sie nicht für das jeweilige Kalenderjahr im Vorhinein gezahlt werden,spätestens am Ersten des Monats fällig, in dem die Pflegetätigkeit, selbständige Tätigkeit oder Auslandsbeschäftigung ausgeübt wird oder als ausgeübt gilt.
(3) 1Bei Zahlungen auf geschuldete Beiträge werden die Schulden in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit getilgt. 2Die freiwillige Weiterversicherung endet, wenn der Versicherungsberechtigte insgesamt mehr als drei Monate fällige Beiträge nicht gezahlt hat.

§ 9 Erstattung
1Der Bescheid über die freiwillige Versicherung ist aufzuheben und die Beiträge sind zu erstatten, wenn die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung nicht oder nicht mehr vorliegen. 2Die Erstattung richtet sich nach den §§ 26 bis 28 SGB IV.

§ 10 Nachweis über die Beitragszahlung
Die Bundesagentur für Arbeit bescheinigt dem Versicherten jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahres oder bei Beendigung der freiwilligen Weiterversicherung die gezahlten Beiträge.

§ 11 Inkrafttreten
Die Anordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.
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maria1106
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Beitrag von maria1106 »

Danke Melinde !

Jetzt konnte ich das schön lesen.
Verstehen tu ich trotzdem nichts oder zumindest habe ich nichts zu meinem Wochenendausflug gefunden den ich ja ohne Antrag auf Freigang antreten wollte :?
Also das restrisiko bleibt dann wohl doch bestehen?

LG
Silvia
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Silvia
„3Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.“ Bedeutet doch das wenn Du Freitag mittags/Samstag früh, noch bevor der Postbote da war, weggehst und erst am Sonntag spät abends wiederkommst die Erreichbarkeit gewährleistet ist.
Denn auf dem Weg in die Wohnung machst Du den Briefkasten auf und findest evtl. eingegangene Post und kannst am Montag entsprechend damit umgehen. Zwischen dem letzten Besuch des Postboten und dem ersten rund um´s Wochenende darfst Du frei über Deine Zeit verfügen.
Mach Dir ein schönes Wochenende, fern von Grübelei ob die Nabelschnur zu ARGE über´s Wochenende durchtrennt werden darf.
Sie darf es, es ist keine Nabelschnur es ist eine Kette die sich um den Hals gelegt hat. Lass Dich nicht erwürgen.
Schöne Tage
Gruss
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sammy-jo
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Beitrag von sammy-jo »

wovor hast du denn solche angst? die laden dich doch nicht am wochenende ein zu einem gespräch,also kannst du doch übers wochenende wegfahren.gnis wo du enen antrag auf freigang stelen musst.
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Und beim nächsten Termin nicht vergessen die Fahrtkostenerstattung beantragen. Da gibt es jetzt sogar ein Formular gefunden hier und zum rauskopieren den Haupt-Text mal hier:

Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten für Termine bei Ihrer Dienststelle

Sehr geehrte Damen und Herrn,

Ich beziehe seit _____________ Arbeitslosengeld II. In dieser Zeit habe ich auf Ihre Aufforderung hin Ihre Dienststelle an den in der Anlage genannten Tagen aufgesucht. Da Sie in den Einladungen mitgeteilt hatten, dass eine Fahrtkostenerstattung bei Beträgen unter 6 Euro nicht möglich sei, habe ich bislang noch keine oder nur teilweise Anträge darauf gestellt. Inzwischen habe ich jedoch erfahren, dass nach dem Urteil B 14/7b AS 50/06 R vom 6.12.2007 des Bundessozialgerichts die Festlegung einer solchen "Bagatellgrenze" ermessensfehlerhaft ist. Ich beantrage daher die Erstattung der unten aufgelisteten Fahrtkosten. Soweit ein früherer Antrag abgelehnt wurde, lege ich Widerspruch ein, der aufgrund des Begründungsfehlers nicht verfristet ist bis zu einem Jahr. Sollte auch diese Frist verstrichen sein, verweise ich auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

Soweit noch vorhanden, füge ich Belege bei. Aufgrund der Falschberatung über die vermeintliche Bagatellgrenze sind jedoch nicht mehr alle Nachweise vorhanden, insoweit verweise ich auf die allgemein bekannten hiesigen Tarife des öffentlichen Nahverkehrs. Kfz-Kosten sind wie vom BSG festgelegt nach dem BRKG angesetzt.

(Nichtzutreffendes streichen!)

Bitte überweisen Sie den Betrag auf das Ihnen bekannte Konto der Bedarfsgemeinschaft oder senden Sie mir einen gebührenfrei einlösbaren Barscheck.
Mit freundlichem Gruß
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maria1106
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Beitrag von maria1106 »

Hallo!
Fahrtkosten? Ich habe eine Monatskarte? Geht das dann auch ?
LG
Silvia
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

maria1106 hat geschrieben:Hallo!
Fahrtkosten? Ich habe eine Monatskarte? Geht das dann auch ?
LG
Silvia
Ja, soweit angemessen !
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
maria1106
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Beitrag von maria1106 »

Hallo!
Noch eine Frage zu den Fahrtkosten:
Ich bin seit Februar in einer Maßnahme mit einem dritten Arbeitsvermittler so nennt sich das . Über Fahrtkostenerstattung hat uns keiner was gesagt. Und ich habe auch nichts unternommen da ich ja eine Monatskarte im Abbo habe! Die Termine waren jetzt seit Februar 1 bis 2 Mal im Monat. Kann ich da auch Fahrtkosten geltend machen? Und wenn ja wie soll das gehen ich habe ja eine Monatskarte. Die Fahrt mit der Bahn kostet einfach dahin ca 1,60 Euro wenn ich normal lösen würde!
Die Maßnahme ist jetzt im Juli zu Ende und wenn ich die Fahrtkosten mit Einzelfahrscheinen zusammenrechne wären es immerhin ca 25 Euro? Was soll ich tun ? Brauche ich vom Träger der Maßnahme eine Bescheinigung wie oft ich da war? bestimmt oder ?
LG
Silvia
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Silvia
Klar stellst Du einen Antrag, genauso klar wie es ist das die Dir davon nichts gesagt haben.
Gruss
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maria1106
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Beitrag von maria1106 »

Ok Melinde dann werde ich das machen.
Mit einer Bestätigung wann ich immer da war.
Aber ich habe ja keine Fahrkarte in dem Sinne.
Soll ich da einen Fahrplan ausdrucken für die Strecke da stehen die Einzelfahrscheinkosten drauf?
Und was mache ich wenn die Belege wollen... Fahrscheine? Ich habe ein Abbo weil das fürs Monat billiger ist ?!
LG
silvia
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Eine Kopie vom Ticket 1000-2000 ( oder was auch immer ) wo dein Name drauf ist müsste reichen! Ansonsten hast doch bestimmt ein nachweiß wo das Monatlich hin überwiesen wird bzw. abgebucht wird.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Beitrag von maria1106 »

HalloDjTermi !
Natürlich habe ich das, der Betrag wird ja monatlich abgebucht und meine Monatskarte kann ich kopieren. Aber ne Bestätigung von der Maßnahme brauch ich ja auch oder ? Denn meine Sb weis ja nicht wie oft ich dahin muss bzw da war.
Der Antrag kann formlos gestellt werden ?
Und an wen soll ich den schicken an meine SB die für die Zahlung des AlG II zuständig ist oder anmeine SB die für die vermittlung zuständig ist ?
Danke schon mal für die Infos!
LG
Silvia
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Beitrag von DjTermi »

Schreibe einfach Antrag auf Fahrtkosten drauf, das müsste reichen. Schreibe einfach erstmal wo Du hinfährst und die Kopie vom Kontoauszug, die melden sich schon wenn die mehr Daten brauchen ;)
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Beitrag von maria1106 »

Dankeeeeeeee scccccccccccchhhhhhhhhhhhöööööööööönnnnn erstmal !
Ich werde berichten was rauskam...
gruß Silvia
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Beitrag von maria1106 »

Hallo!
Hier das Ergebnis für alle die es interessiert!
Da meine Maßnahme nur 1 bis 2 Termine pro Monat umfasst was ca 7 Euro Farhrtkosten entspricht bekomme ich keine Fahrtkosten da im Regelsatz knapp 20 Euro für Fahrtkosten pro Monat enthalten sind !!! :shock: So die Aussage der Arge !

LG
Silvia
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Beitrag von Melinde »

Hallo Sivia
Vorschlag für Deine Aussage gegenüber ARGE:
"Der im Regelsatz vorgesehene Anteil für Fahrtkosten gehört zu den individuell nach eigenen Bedürfnissen zu verwendenden Fahrten."
Fahrtkosten auch unterhalb einer "Bagatellgrenze" sind zu erstatten hat ein Gericht mal festgestellt. (wobei ich persönlich mich wirklich frage wie jemand 7 € als Bagatelle abtun kann 7 € sind 10,25 L Frischmilch)) [kopfschüttel-smilie]
Fahrtkostenantrag (auf Deine Bedürfnisse umgebastelt) hin und abwarten. Bei Ablehnung das übliche Prozedere.
Natürlich zählt nur schriftliches.
Gruss
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Beitrag von DjTermi »

Melinde hat geschrieben:Fahrtkosten auch unterhalb einer "Bagatellgrenze" sind zu erstatten hat ein Gericht mal festgestellt.
Urteil BSG - B 14/7b AS 50706
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Beitrag von Melinde »

Ja genau, das AZ lag doch irgenwo in den Tiefen des Gerätes.
Danke Termi, findest Du auch noch anderes was ich irgendwo hingeräumt habe und nun nicht mehr finde? :lol: Mein Schreibtisch ist sehr alt, mit fehlendem Brett an der Rückseite zum "Unterlagenschlucken"
Schönen Tag noch. Bild
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Beitrag von maria1106 »

Hallo Melinde!
So was dachte ich mir schon , die machen sich das wieder mal sehr einfach ! Ich weis nicht ob ich im Mom die Kraft und die Nerven habe mich wegen 23,10 Euro mit denen rumzuschlagen! Mich nervt das echt nur noch! :?
LG
Silvia
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Beitrag von Melinde »

Hallo Silvia
Und genau damit kalkulieren die das man genervt auf seine Rechte verzichtet. Raff Dich auf.
Lieben Gruss
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Beitrag von maria1106 »

Hallo Melinde!
Wenn die jetzt schon solche Aussagen treffen, wird die schriftliche Ablehnung dann damit begründet dass ich ja ne Monatskarte besitze und die Beträge somit schon bezahlt sind !

So und wenn ich jetzt einen Antrag stelle was muss da rein ? Das Aktenzeichen wie oben beschrieben? Die Bestätigung wann ich da war vom Träger der Maßnahme unterzeichnet?
Einen online Fahrplan mit den Kosten für die einfache Fahrt? Und eine kopie meiner Abookarte? reicht das ?

LG
Silvia
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Beitrag von DjTermi »

Hallo Silvia,

Kundenummer, Kopie Monatskarte, Fahrplan ist nicht nötig, da die das selbst nach schauen, also mach nicht ihre Arbeit ;)

Gruß
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