Ausergewönliche Belastung? Ja oder Nein?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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ronnst
Beiträge: 4
Registriert: 17.04.2008 15:58

Ausergewönliche Belastung? Ja oder Nein?

Beitrag von ronnst »

Hallo. Ich lebe seit Juni 07 von meiner Frau getrennt und jeder von uns hat ein Kind bei sich. Nun kommt es immer wieder vor, das meine Frau dein kleinen mehrere Tage in der Woche bei mir lässt. Ich bekomme aber vom Amt nur Geld für meinen Großen. Das Geld für den Kleinen bekommt sie und von dem gibt sie mir nichts gibt für die Zeit in dem er bei mir ist. Kann ich das als ausergewöhliche Belastung beim Amt geltend machen? Ich bekomme Hartz4.
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Ralf Hagelstein
Site Admin
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Beitrag von Ralf Hagelstein »

Das ist m.W. noch nicht abschließend geklärt.

Siehe:

BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Kassel, den 7. November 2006

Medien-Information Nr. 32/06

Nicht in jedem Fall höheres Arbeitslosengeld II wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern, die beim geschiedenen Ehepartner leben

Der Kläger begehrte höheres Arbeitslosengeld II im Hinblick auf die mit der Aus­übung des Umgangs­rechts mit seinen beiden minderjährigen Kindern verbundenen Kosten.

Er ist seit 1998 geschieden und lebt allein in Duisburg. Seine beiden, jetzt 14 und 16 Jahre alten Töchter, für die der geschiede­nen Ehe­frau das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden ist, leben bei ihrer Mutter in Rees/Niederrhein; sie beziehen keine Grundsicherungs- bzw Sozialhilfeleistungen. Die beiden Töchter besuchen den Kläger regelmäßig an Wochenenden und verbringen dabei jeweils zwei Tage beim Kläger. Darüber hinaus fallen auch Besuche über meh­rere Tage während der Schulferien an. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft lehnte es ab, dem Kläger zusätzliche Leistungen wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit den Kin­dern zu gewähren.

Der 7b. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. November 2006 das Urteil des Sozialgerichts auf­gehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückver­wiesen

Die Entscheidung des Sozialgerichts beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass die Regelleistung des SGB II wegen eines durch die Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern er­höhten Bedarfs des Klägers aufge­stockt werden dürfe. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetz­gebers ist dies nicht zulässig

Die höheren Lebenshaltungskosten während der Tage, an denen die Kinder bei dem Kläger wohnen, können allerdings ausgeglichen werden, wenn den Kindern ein eige­ner An­spruch auf die Regelleis­tung zusteht; dies wird vom Sozialgericht zu prüfen sein. In Bezug auf die Fahrtkosten könnte aus­nahmsweise der zuständige Sozialhilfeträger leistungspflichtig sein; hierfür ist jedoch dessen Bei­ladung erforderlich.


Az.: B 7b AS 14/06 R - P. ./. ARGE Duisburg
Quelle: Bundessozialgericht
"Zynisch ist nicht der Satiriker, sondern die Gesellschaft." Gabriella Lorenz
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