Ausergewönliche Belastung? Ja oder Nein?
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Ausergewönliche Belastung? Ja oder Nein?
Hallo. Ich lebe seit Juni 07 von meiner Frau getrennt und jeder von uns hat ein Kind bei sich. Nun kommt es immer wieder vor, das meine Frau dein kleinen mehrere Tage in der Woche bei mir lässt. Ich bekomme aber vom Amt nur Geld für meinen Großen. Das Geld für den Kleinen bekommt sie und von dem gibt sie mir nichts gibt für die Zeit in dem er bei mir ist. Kann ich das als ausergewöhliche Belastung beim Amt geltend machen? Ich bekomme Hartz4.
- Ralf Hagelstein
- Site Admin
- Beiträge: 2337
- Registriert: 11.12.2005 18:07
- Wohnort: Hamburg
- Kontaktdaten:
Das ist m.W. noch nicht abschließend geklärt.
Siehe:
Siehe:
Quelle: BundessozialgerichtBUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Kassel, den 7. November 2006
Medien-Information Nr. 32/06
Nicht in jedem Fall höheres Arbeitslosengeld II wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern, die beim geschiedenen Ehepartner leben
Der Kläger begehrte höheres Arbeitslosengeld II im Hinblick auf die mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen beiden minderjährigen Kindern verbundenen Kosten.
Er ist seit 1998 geschieden und lebt allein in Duisburg. Seine beiden, jetzt 14 und 16 Jahre alten Töchter, für die der geschiedenen Ehefrau das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden ist, leben bei ihrer Mutter in Rees/Niederrhein; sie beziehen keine Grundsicherungs- bzw Sozialhilfeleistungen. Die beiden Töchter besuchen den Kläger regelmäßig an Wochenenden und verbringen dabei jeweils zwei Tage beim Kläger. Darüber hinaus fallen auch Besuche über mehrere Tage während der Schulferien an. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft lehnte es ab, dem Kläger zusätzliche Leistungen wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern zu gewähren.
Der 7b. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. November 2006 das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen
Die Entscheidung des Sozialgerichts beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass die Regelleistung des SGB II wegen eines durch die Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern erhöhten Bedarfs des Klägers aufgestockt werden dürfe. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist dies nicht zulässig
Die höheren Lebenshaltungskosten während der Tage, an denen die Kinder bei dem Kläger wohnen, können allerdings ausgeglichen werden, wenn den Kindern ein eigener Anspruch auf die Regelleistung zusteht; dies wird vom Sozialgericht zu prüfen sein. In Bezug auf die Fahrtkosten könnte ausnahmsweise der zuständige Sozialhilfeträger leistungspflichtig sein; hierfür ist jedoch dessen Beiladung erforderlich.
Az.: B 7b AS 14/06 R - P. ./. ARGE Duisburg