Hallo
Ich hoffe das Ihr mir helfen könnt!
Im Dezember bin ich mit meinem Sohn von NRW nach Niedersachsen gezogen mit einem Mann zusammen.Nu steckt mich das Comeback (das Hartz 4 läuft darüber) in eine Bedarfsgemeinschaft. Ich denke das gilt erst ab einen Jahr. Die Rechnen sein komplettes Brutto Gehalt bei mir an.
Aus den schreiben von denen wird man auch net schlau, weil so wie ich das seh rechnen die bei meinem Sohn das kindergeld UND Unterhaltsvorschuss an! Dachte bis jetzt immer das man den Unterhaltsvorschuß nicht als Einkommen sieht.
Desweiteren habe ich jetzt Bescheid bekommen das die wohnung die wir Bewohnen 10 Euro zu teuer sei. Aber es steht nirgends ob sie die Kosten übernehmen oder is das in dem bescheid die Unterkunftsbedarf?
Das kann doch nicht sein das die mich in eine Bedarfsgemeinschaft stecken wenn dieses erst nach 1 Jahr gilt oder?
So eine letzte Frage hab ich noch. Wenn ich jetzt in diese Einstandsgemeinschaft komme die ja auch erst nach 1 Jahr gilt bleibt das doch auch so. Wobei ich sagen muß das ich selbst für mich und meinen Sohn sorgen möchte da man nie weiss ob das klappt mit dem Mann.Da wir recht schnell zusammen gezogen sind.
Ich hoffe das ich schnell ne Antwort bekomme.Da ich erste mal Vorsorglich Wiederspruch eingelegt habe. Währe auch zum Anwalt gegangen mich Beraten lassen aber leider kann ich mir das bei der Finanziellen lage nicht leisten bei gerade mal 232 euro im Monat plus ki-Geld unde Unterhaltvorschuß!
LG
Mutti29
HILFE!!!! Ich Blicke da nicht mehr durch!
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo Mutti29
Das mit der Einstehensgemeinschaft läuft dann bei weniger als 1 Jahr Zusammenleben wenn im Haushalt ein Kind gemeinsam versorgt wird. Dabei ist es unerheblich ob beide die leiblichen Eltern sind. Nachlesen kannst Du das genauer im SGB II §7 (3a).
Wenn die Wohnung als unangemessen angesehen wird müsst ihr den übersteigenden Anteil an den Kosten selber zahlen, auf dem Bescheid sind nur die übernommenen Kostenanteile aufgeführt.
Kindergeld sowie Unterhaltsvorschuss werden als Einkommen des Kindes angerechnet, die Pauschale für private Versicherungen wird nur bei volljährigen Kindern abgezogen.
Das komplette Bruttogehalt angerechnet, da läuft was falsch. Das Bruttogehalt ist nur die Berechnungsgrundlage für das Prozedere. Einkommensregelungen im SGB II findest Du in den aktuellen Dienstanweisungen der Bundesagentur zum SGB II bei Hinweise auf Seite 19 ab Randziffer 11.65.
Beratung durch einen Anwalt ist mit Hilfe eines Beratungshilfescheins möglich, Du zahlst dafür 10€. Den bekommst Du beim zuständigen Amtsgericht. Wende Dich da an den Rechtspfleger der Dir auch schon mal einige Fragen beantworten kann. Die sind meiner Erfahrung nach sehr nett und erklären alles ganz genau.
Gruss
Das mit der Einstehensgemeinschaft läuft dann bei weniger als 1 Jahr Zusammenleben wenn im Haushalt ein Kind gemeinsam versorgt wird. Dabei ist es unerheblich ob beide die leiblichen Eltern sind. Nachlesen kannst Du das genauer im SGB II §7 (3a).
Wenn die Wohnung als unangemessen angesehen wird müsst ihr den übersteigenden Anteil an den Kosten selber zahlen, auf dem Bescheid sind nur die übernommenen Kostenanteile aufgeführt.
Kindergeld sowie Unterhaltsvorschuss werden als Einkommen des Kindes angerechnet, die Pauschale für private Versicherungen wird nur bei volljährigen Kindern abgezogen.
Das komplette Bruttogehalt angerechnet, da läuft was falsch. Das Bruttogehalt ist nur die Berechnungsgrundlage für das Prozedere. Einkommensregelungen im SGB II findest Du in den aktuellen Dienstanweisungen der Bundesagentur zum SGB II bei Hinweise auf Seite 19 ab Randziffer 11.65.
Beratung durch einen Anwalt ist mit Hilfe eines Beratungshilfescheins möglich, Du zahlst dafür 10€. Den bekommst Du beim zuständigen Amtsgericht. Wende Dich da an den Rechtspfleger der Dir auch schon mal einige Fragen beantworten kann. Die sind meiner Erfahrung nach sehr nett und erklären alles ganz genau.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.