Hallo Verzweifelt
Dieses Taschengeld vom FSJ wird abzüglich der Pauschale für private Versicherung als „sonstiges Einkommen“ angerechnet. Die 100 € Freibetrag gibt es nicht, weil es nicht als Erwerbseinkommen angesehen.
Die
Wissensdatenbank zum SGB II sagt dazu folgendes:
„Anliegen:
Haben Jugendliche, die ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) absolvieren, einen Anspruch auf AlgII. Wie wäre deren Einkommen zu berücksichtigen?
Antwort:
Teilnehmer am FSJ haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Jugendliche erhalten im FSJ ein Taschengeld in unterschiedlicher Höhe. Sie arbeiten voll und sind in dieser Zeit in allen Zweigen der SV versichert. Unterkunft und Verpflegung können sie jedoch frei erhalten.
Daher ist der Regelsatz um 35 % zu kürzen, wenn sie volle Verpflegung erhalten. Bei Teilverpflegung ist von der 35 %igen Gesamtkürzung ein Anteil von 20 % für Frühstück, 40 % für Mittagessen und 40 % für Abendessen zu kürzen.
Wenn dem Jugendlichen im FSJ keine Mietkosten entstehen, weil die Unterkunft frei ist, können im Rahmen des AlgII keine KdU bewilligt werden.
Das Taschengeld mindert nach Abzug der Freibeträge (auch § 11 Abs. 2 Nr. 5 und 6 für Erwerbstätigkeit) den Bedarf. Weiterhin ist zu beachten, dass während des FSJ Kindergeld gezahlt wird. Bei minderjährigen Teilnehmern mindert dieses zusätzlich deren Bedarf nach dem SGB II.“
Wenn Dein Sohn mit Kindergeld, FSJ-Geld und zu beantragendem Wohngeld seinen Bedarf selber decken kann fällt er aus der Bedarfsgemeinschaft raus, finanziert nicht mit einem eventuell entstandenen „Einkommensüberhang“ den Rest der BG und ihm bleibt vielleicht am Ende etwas mehr als jetzt.
Wenn dieser Weg nicht klappt dann gibt es die Möglichkeit gegen die Anrechnung einen Widerspruch zu schreiben, das hatte bei jemanden schon mal Erfolg.
Hier das Schreiben das auf eure Situation angepasst werden kann, deshalb hier zum rauskopieren mal so in etwa reinkopiert:
ARGE XXX-Stadt Datum: xxxxx
W i d e r s p r u c h
zum „Änderungsbescheid der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGBII“ vom ... …..für die Zeitraum vom ... .. bis ... .., mir zugestellt am ...
Bedarfsgemeinschaft ……………
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren oben genannten Bescheid lege ich fristgerecht Widerspruch ein.
Begründung:
die eingearbeitete Änderung, Ableistung Freiwilliges Soziales Jahr ab ......2006 - AnrechnungTaschengeld in Höhe von ………..€ monatlich ab …………….., im Berechnungsbogen, in dem die Einkommensbereinigung nur mit einem Betrag von 30,00 € vorgenommen wird, halte ich nicht für gerechtfertigt.
Korrekt ist, dass die finanzielle Vergütung aus der Arbeit im FSJ (Taschengeld, Verpflegung, Unterkunft), als Einnahmen, im Rahmen des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens der Bedarfsgemeinschaft,Anrechnung findet.
Dabei gliedern sich die o.g. Bezüge aus der Arbeit im FSJ wie folgt (s. Vereinbarung FSJ vom .........):
………€ Taschengeld
………€ Unterkunftspauschale
………. € Geldersatzleistung für Verpflegung
Diese finanziellen Leistungen sind an eine regelmäßige Arbeitszeit von …..Stunden pro Woche gebunden, für die vom Träger Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur Unfallversicherung übernommen werden. Einkommensbedingt, kann auch eine
Familienversicherung als Krankenversicherung nicht weitergeführt werden, sonder muß eine Krankenpflichtversicherung begründet werden auch wenn dies im Widerspruch zu § 10 Abs. 2, Abschnitt 3 SGB V steht.
Diesbezüglich wäre der Regelsatz um den Betrag der Verpflegung und die KdU, um die Unterkunftspauschale, zu kürzen.
Das Taschengeld, in Höhe von ………€ würde nach Abzug der Freibeträge (auch § 11 Abs. 2 Nr. 5 und 6, bzw. § 30 SGBII für Erwerbstätige) ebenfalls den Bedarf mindern.
Vom gesamten anzurechnenden Einkommen, von ………€, aus der Arbeit im FSJ, wird aber nur der Pauschbetrag (30,00 €) für angemessenen private Versicherungen (nach § 11 Abs. 2 Nr. 3) abgezogen.
Das Einkommen aus der Arbeit im FSJ wird im o.g. Berechnungsbogen als „sonstiges Einkommen“ ausgewiesen.
Dies ist, nach meiner Erkenntnis, sowohl im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (§ 2 und § 22 EstG) als auch im Sinne der Sozialgesetzgebung nicht korrekt!
Auch Taschengeld, das im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres zur Auszahlung kommt, ist Einkommen aus Erwerbstätigkeit bzw. Erwerbseinkommen, wenn auch nicht typisches Erwerbseinkommen, so zumindest atypisches oder sonstiges Erwerbseinkommen, da die Bezeichnung der Entlohnung (Taschengeld) für geleistete Arbeit irrelevant ist. Wesentlich für die Feststellung ob Einkommen aus Erwerbsarbeit vorliegt ist nur, das menschliche Arbeitskraft (in der Regel) gegen Geld getauscht wird, welches im Rahmen des FSJ vorliegt.
Aus diesem Grund ist an Stelle des pauschalen Abzuges von 30,00 € für angemessene private Versicherungen ein Freibtrag von 100,00 € für Einkommen aus Ewerbstätigkeit nach § 30 SGB II zum Abzug zu bringen bzw. als Einkommensbereinigung anzusetzen.
Dies begründet sich, wie folgende Quellen belegen, auch aus folgenden Fakten:
● „Das FSJ wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen ...geleistet.“ (§2 Abs. 2 FSJG)
● „Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,...(
§2 Abs. 2 FSJG)
● „... Personen, die lediglich eine geringfügige Tätigkeit ausüben oder als Aushilfe nur vorübergehend
beschäftigt sind, zählen ebenso als Erwerbstätige wie auch Personen, die einem Ein-Euro-Job nachgehen. Die Zuordnung zu den Erwerbstätigen ist unabhängig von der Bedeutung des Ertrags dieser Tätigkeit für den Lebensunterhalt und unabhängig von der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig vereinbarten Arbeitszeit. (nach
ILO - Internationale Arbeitsorganisation)
Bitte erläutern Sie mir d e t a i l l i e r t warum es sich, bei der Arbeit im Freiwilligen Sozialen Jahr, nach welcher gesetzlichen Grundlage, nicht um Einkommen aus Erwerbsarbeit handelt. Sofern Ihnen diesbezüglich nur ein Fehler unterlaufen ist, bitte ich um Korrektur.
Ich habe meinerseits alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung meiner Hilfebedürftigkeit ausgeschöpft, habe aktiv versucht alle Möglichkeiten zu nutzen, um meinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, da meine Bewerbungen am Arbeitsmarkt bisher erfolglos waren.
Da ich aber nicht untätig Empfänger von Sozialleistungen werden wollte, habe ich mir als Alternative eine Tätigkeit im FSJ, sicher auch zur beruflichen Orientierung, erkämpft und hoffe bei guten Leistungen auch auf eine Übernahme durch die ……….. Dafür werde ich nun, zumindest finanziell, von der ARGE abgestraft.
Noch schlimmer wird es, wenn ich ab ... .. 200X wieder in die Bedarfsgemeinschaft meiner Eltern integriert werde. Dann komme ich mit den Bezügen aus dem FSJ über die mir zustehenden
Regelleistungen als U25 und komme mit diesen Bezügen noch für die Bedarfe meiner Eltern auf.
Ist das unter „Fordern und Fördern“ so gedacht gewesen? Soll sich Arbeit in dieser Art lohnen?
Und bei allem Respekt - diese Handlungsweise, sofern kein Versehen vorliegt, finde ich auch unter Beachtung des „Ermessensspielraumes“ der ARGE, beschäment und unwürdig.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage: 1 x Auszug Bewilligungsbescheid vom ...
1 x Vereinbarung FSJ vom ...
Vielleicht hilft das weiter, trotz verrutschter Buchstaben.
Gruss