Rundfunkgebührenbefreiung wegen Hartz 4

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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SAGE
Beiträge: 9
Registriert: 21.01.2008 20:16
Wohnort: LK SÖMMERDA

Rundfunkgebührenbefreiung wegen Hartz 4

Beitrag von SAGE »

Habe bis vor kurzen eine Gebührenbefreiung gehabt wegen Hartz 4. Nun zahlt aber die Ex meines Mannes Unterhalt für ihre Kinder -sie leben in meinem Haushalt. Nun bekomme ich kein Hartz 4 mehr: Ich werde hier praktisch gesehen ausgehalten von der Ex.Muss ich jetzt wieder Rundfunkgebühren bezahlen obwohl ich kein Einkommen mehr habe.
Kann mir jemand eine Antwort geben.
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kettelmaus
Beiträge: 282
Registriert: 29.11.2006 10:23

Beitrag von kettelmaus »

Sorry habe ich das richtig verstanden, Du lebst mit der Ex unter einem Dach :?:

Wenn Du kein Hartz mehr bekommst ist deine befreiung hinfällig und Du musst wieder GEZ zahlen.
So steht es in dem Fragebogen der GEZ, das nur Hartz Empfänger freigestellt sind :?
Die Würde des MENSCHEN ist unantastbar !!
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo SAGE
Das mit der GEZ Befreiung gilt eigentlich nur für einen bestimmten Personenkreis aber im Rundfunkstaatsvertrag §6 Punkt 11 (3) steht:
„...Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
Stell einen Antrag wegen dieser Härtefallregelung und weise darauf hin das Du in einer vergleichbaren Lage bist. Denn „Wird eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV beantragt, so müssen die Antragsteller in materieller Hinsicht darlegen, aus welchen Gründen sie keine sozialen Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV erhalten. Das Vorliegen einer vergleichbaren Bedürftigkeit mit Empfängern von Sozialleistungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV ist also im Einzelfall vorzutragen. Erst dann kann beurteilt werden, ob ein atypischer Sachverhalt vorliegt, den der Gesetzgeber, hätte er ihn mit seinen Folgen gekannt, so nicht zu Lasten des jeweiligen Antragstellers geregelt hätte.“
Die Neuregelung bei der Gebührenbefreiung ist an den Bezug von Sozialleistungen gebunden worden um das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und komplizierte Berechnungen zu sparen.
Nur für Fälle, die der Gesetzgeber bei Einführung der neuen Regelungen am 01.04.2005 noch nicht vorhersehen konnte, hat er § 6 Abs. 3 RGebStV in das Gesetz aufgenommen.

Viel Glück
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
maria1106
Beiträge: 1069
Registriert: 21.12.2006 11:26
Wohnort: Hamburg

Beitrag von maria1106 »

Hallo !
Ist es denn sicher dass du kein ALG II mehr bekommst oder gehst du nur davon aus ? Denn selbst wenn du nur ein paar Cent ALGII bekommst wirst du von den Gebühren befreit ! Habt ihr eure Zahlen schon mal in einen Rechner eingegeben ?
Gruß
Silvia
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