Habe bis vor kurzen eine Gebührenbefreiung gehabt wegen Hartz 4. Nun zahlt aber die Ex meines Mannes Unterhalt für ihre Kinder -sie leben in meinem Haushalt. Nun bekomme ich kein Hartz 4 mehr: Ich werde hier praktisch gesehen ausgehalten von der Ex.Muss ich jetzt wieder Rundfunkgebühren bezahlen obwohl ich kein Einkommen mehr habe.
Kann mir jemand eine Antwort geben.
Rundfunkgebührenbefreiung wegen Hartz 4
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
- kettelmaus
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Hallo SAGE
Das mit der GEZ Befreiung gilt eigentlich nur für einen bestimmten Personenkreis aber im Rundfunkstaatsvertrag §6 Punkt 11 (3) steht:
„...Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
Stell einen Antrag wegen dieser Härtefallregelung und weise darauf hin das Du in einer vergleichbaren Lage bist. Denn „Wird eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV beantragt, so müssen die Antragsteller in materieller Hinsicht darlegen, aus welchen Gründen sie keine sozialen Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV erhalten. Das Vorliegen einer vergleichbaren Bedürftigkeit mit Empfängern von Sozialleistungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV ist also im Einzelfall vorzutragen. Erst dann kann beurteilt werden, ob ein atypischer Sachverhalt vorliegt, den der Gesetzgeber, hätte er ihn mit seinen Folgen gekannt, so nicht zu Lasten des jeweiligen Antragstellers geregelt hätte.“
Die Neuregelung bei der Gebührenbefreiung ist an den Bezug von Sozialleistungen gebunden worden um das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und komplizierte Berechnungen zu sparen.
Nur für Fälle, die der Gesetzgeber bei Einführung der neuen Regelungen am 01.04.2005 noch nicht vorhersehen konnte, hat er § 6 Abs. 3 RGebStV in das Gesetz aufgenommen.
Viel Glück
Gruss
Das mit der GEZ Befreiung gilt eigentlich nur für einen bestimmten Personenkreis aber im Rundfunkstaatsvertrag §6 Punkt 11 (3) steht:
„...Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
Stell einen Antrag wegen dieser Härtefallregelung und weise darauf hin das Du in einer vergleichbaren Lage bist. Denn „Wird eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV beantragt, so müssen die Antragsteller in materieller Hinsicht darlegen, aus welchen Gründen sie keine sozialen Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV erhalten. Das Vorliegen einer vergleichbaren Bedürftigkeit mit Empfängern von Sozialleistungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV ist also im Einzelfall vorzutragen. Erst dann kann beurteilt werden, ob ein atypischer Sachverhalt vorliegt, den der Gesetzgeber, hätte er ihn mit seinen Folgen gekannt, so nicht zu Lasten des jeweiligen Antragstellers geregelt hätte.“
Die Neuregelung bei der Gebührenbefreiung ist an den Bezug von Sozialleistungen gebunden worden um das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und komplizierte Berechnungen zu sparen.
Nur für Fälle, die der Gesetzgeber bei Einführung der neuen Regelungen am 01.04.2005 noch nicht vorhersehen konnte, hat er § 6 Abs. 3 RGebStV in das Gesetz aufgenommen.
Viel Glück
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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