Wer ist den jetzt für uns zuständig?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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Boggiline
Beiträge: 60
Registriert: 17.02.2008 21:17

Wer ist den jetzt für uns zuständig?

Beitrag von Boggiline »

Hallo Ihr,

haben jetzt endlich den Brief von der Arge, das wir grundsätzlich umziehen dürfen (weil wir in eine andere Stadt ziehen).... Haben uns total gefreut, wegen der zustimmung....

In dem Schreiben, steht das wir uns jetzt mit der Stadt Recklinghausen in Verbindung setzten müssen, wegen der neuen Wohnung....

Gesagt getan... Aber in Recklinghausen wurde uns gesagt, das Oer-Erkenschwick, das mit der neuen Wohnung regeln müßte....

Ich hab dann unsere SB in Oer-Erkenschwick nochmal angerufen, die sagten nein, es wäre Recklinghausen, das ging jetzt ein paar mal hin und her...

Ich bin jetzt etwas verwirrt....

Wer ist denn jetzt zuständig für uns????


LG Yvonne
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Ralf Hagelstein
Site Admin
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Beitrag von Ralf Hagelstein »

§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
...
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
...
(3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.
Quelle: Gesetze im Internet
"Zynisch ist nicht der Satiriker, sondern die Gesellschaft." Gabriella Lorenz
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Boggiline
Beiträge: 60
Registriert: 17.02.2008 21:17

Beitrag von Boggiline »

Hallo Ralf,

danke Dir.....

Werde morgen nochmal in Recklinghausen anrufen....


LG Yvonne
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