Fahrkosten zur Arbeit ,Lebenspartner

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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leska
Beiträge: 1
Registriert: 19.02.2008 12:28

Fahrkosten zur Arbeit ,Lebenspartner

Beitrag von leska »

Hallo,
es geht um die Fahrkosten meines Partner von und zur Arbeit. Er fährt einfach ca. 47km. bei 20 Arbeitstagen im Monat sind das: 1880km

Im ersten ALG2-Bescheid wurden dafür 46€ vom Einkommen abegezogen. Heute erreicht mich nun folgende Aufstellung:

Abgesetzt wurden:

Werbungskostenpauschale i.H.v. 15,33 Euro
Unterhalt i.H.v. 464,- Euro
Fahrkosten i.H.v. 184,- Euro
Pauschalbetrag für private Versicherungen: 30,- Euro
KfZ-versicherung i.H.v. 41,95 Euro

Absetzung aufgrund §11,30 SGB II: Grundfreibetrag 100,- Euro, Gesamtfreibetrag: 310,-Euro, berücksichtigungsfähige Absetzungsbeträge: 735,28 Euro (Addition der vorher genannten Beträge), Grundfreibetrag übersteigender Betrag: 635,28 Euro (735,28 - 100,00), Nettolohn - 310,00 - 635,28 Euro = 669,05 Euro (entspricht dem anrechnebaren Einkommen Ihres Partners)


Wieso werden da 100€ abgezogen? dann wären es wieder nur 84€ Fahrkosten, was meiner Ansicht nach, bei 1880km pro Monat nicht sein kann. Also ich lese §11 SGB II so, dass ein ALGII -Empfänger der mehr als 400€ verdient ein Anrecht auf Anrechnung der tatsächlichen Fahrkosten hat. Das wären bei 1880km ca 250€--> ich wäre ja auch mit den 184€ zufrieden, wenn man die 100€nicht abziehen würde.

Kann mir das jemand erklären oder hat jemand dazu ein anderes Wissen?

Vielleicht kann mir dann noch jemand sagen, ab wann man als eheähnliche Gemeinschaft gilt.
Ist das ab dem Zeitpunkt an dem ich mit meinem Partner zusammenlebe? oder erst nach 5 Jahren des Zusammenzugs.....?

Gruß Manu




§ 11 SGBII Zu berücksichtigendes Einkommen

(1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 2Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 3Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
(2) 1Vom Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge

a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,

soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

2Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. 3Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
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