Haftung der gesamten Bedarfsgemeinschaft ?!
Verfasst: 09.02.2008 00:58
Als erstes möchte ich als "Neuling" hier im Forum alle recht herzlich grüßen.
Das vielen Leuten aber heut zu Tage das "herzlich sein" beim Thema Harz-4
mit unter vergehen kann, habe ich vor ca 2 Wochen am eigenen Leibe gespürt.
Ich wohne mit meiner Frau und unseren 3 Kindern zur Miete, sind also dem zufolge eine Bedarfsgemeinschaft.
Da ich nun vor geraumer Zeit eine Arbeit antreten sollte,
zu deren Aufnahme ich aber (laut ärztlichen Attest) nicht verpflichtet war,
sollte nun eine Sanktion in erster Stufe (30% v.H.) über uns verhangen werden. Mittlerweile nun hat sich das Amt 3 hundert mal bei mir entschuldigt, mit der Begründung, mein Attest war wohl "verlegt" worden.
So weit so gut, aber diese ganze Sache machte mich so stutzig, das ich dem Fall nachgehen wollte.
"Wieso Sanktionen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft ??"
(Die Fallmanagerin meinte 30% von "unserer Gesamtsumme" !!!)
Ich denke laut Sozialgesetzbuch darf nur der betroffene zur Rechenschaft gezogen werden:
SGB II – Absenkung und Wegfall des Alg II
Stand 16.05.2007 83
1. Allgemeines
1.1. Bei einer Kürzung wegen Arbeitsverweigerung ist ausschließlich der verursachende erwerbsfähige Hilfebedürftige betroffen. In § 31 I 1 SGB II ist geregelt, dass unter Wegfall des Zuschlags die Leistung um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt wird.
Die Sanktionierung der ganzen Bedarfsgemeinschaft aufgrund des Fehlverhaltens eines Mitgliedes ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Soweit der § 31 des SGB 2.
Hat schon mal jemand ähnliche Probleme gehabt ?
MfG an alle: werner1303
Das vielen Leuten aber heut zu Tage das "herzlich sein" beim Thema Harz-4
mit unter vergehen kann, habe ich vor ca 2 Wochen am eigenen Leibe gespürt.
Ich wohne mit meiner Frau und unseren 3 Kindern zur Miete, sind also dem zufolge eine Bedarfsgemeinschaft.
Da ich nun vor geraumer Zeit eine Arbeit antreten sollte,
zu deren Aufnahme ich aber (laut ärztlichen Attest) nicht verpflichtet war,
sollte nun eine Sanktion in erster Stufe (30% v.H.) über uns verhangen werden. Mittlerweile nun hat sich das Amt 3 hundert mal bei mir entschuldigt, mit der Begründung, mein Attest war wohl "verlegt" worden.
So weit so gut, aber diese ganze Sache machte mich so stutzig, das ich dem Fall nachgehen wollte.
"Wieso Sanktionen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft ??"
(Die Fallmanagerin meinte 30% von "unserer Gesamtsumme" !!!)
Ich denke laut Sozialgesetzbuch darf nur der betroffene zur Rechenschaft gezogen werden:
SGB II – Absenkung und Wegfall des Alg II
Stand 16.05.2007 83
1. Allgemeines
1.1. Bei einer Kürzung wegen Arbeitsverweigerung ist ausschließlich der verursachende erwerbsfähige Hilfebedürftige betroffen. In § 31 I 1 SGB II ist geregelt, dass unter Wegfall des Zuschlags die Leistung um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt wird.
Die Sanktionierung der ganzen Bedarfsgemeinschaft aufgrund des Fehlverhaltens eines Mitgliedes ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Soweit der § 31 des SGB 2.
Hat schon mal jemand ähnliche Probleme gehabt ?
MfG an alle: werner1303