Seite 1 von 1
urlaub???
Verfasst: 06.02.2008 11:01
von sahnebrauni
Hallo Leute,
hätte eine frage bezüglich Urlaub.
Bin ab 15.02 arbeitslos,antrag habe ich schon gestellt.
Da ich nicht vor habe lange arbeitslos zu sein,würde ich gerne 2-3 wochen zum meinen eltern in ausland fliegen,habe die jetzt über ein jahr nicht mehr gesehn.
Wenn ich ein neue job finde habe ich denke ich 6 monathe probe zeit und kann nicht im urlaub.
Meine frage währe kann man nach 2 tage arbeitlosigkeit in urlaub gehen?
vielen dank an alle
Verfasst: 06.02.2008 12:12
von Björn
also wir wurde das so erklärt, dass man als arbeitsloser 3 wochen im jahr von zuhause weg sein darf.. zu meinem vater sagten die dann aber, arbeitslose haben kein recht wegzufahren... also viele von den jungs und mädels auf dem amt scheinen das selbst nicht zu wissen...
Verfasst: 06.02.2008 12:31
von nonsens
Björn hat geschrieben: zu meinem vater sagten die dann aber, arbeitslose haben kein recht wegzufahren...
arbeitslose haben nicht mal das Recht zu leben wie mir scheint. Seit wann schreiben die einem Arbeitslosen vor, ob er noch ein Privatleben hat oder nicht lach*
Sorry, das klingt einfach zu dämlich um wahr zu sein. Was war das für ein Sachbearbeiter ???
Natürlich hat man das Recht, Urlaub zu machen, man muss ihn ja nur selbst finazieren. Und im Regelsatz ist Geld für die Freizeitgestaltung ja enthalten, denke ich mal. Wenn die Eltern im Ausland wohnen, braucht man den Urlaub nun mal, man kann ja schlecht sagen, Muddi und Vati kommt mal zu mir, denn ich darf nicht .....
Verfasst: 06.02.2008 13:10
von DjTermi
Ab dem 1. August 2006 besteht für Arbeitslosengeld II-Empfänger die grundsätzliche Pflicht, an Werktagen unter ihrer angegeben Adresse erreichbar zu sein.
Einem (auswärtigen) Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt drei Wochen im Jahr genehmigt werden. Der Urlaubswunsch muss etwa eine Woche vor der geplanten Reise eingereicht werden. Eine Zustimmung hängt davon ab, ob für den geplanten Zeitraum konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge vorliegen. Nach Beendigung des Urlaubs besteht in der Regel eine unverzügliche Meldepflicht beim zuständigen Träger der Grundsicherung. Wer sich ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass die Leistungen gestrichen und auch zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn keine oder eine verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von drei Wochen überschritten wird.