renovierungskosten bei auszug - ablehnung
Verfasst: 23.01.2008 22:55
hallo zusammen,
habe arbeit gefunden, die allerdings einen umzug erforderlich macht. darauf hin habe ich letzte woche bei der arge anträge auf renovierungkosten und sperrmüllentsorgung gestellt.
heute kam mit der post die ablehnung mit der scheinbar üblichen begründung:
wie kann ich einen möglichen wiederspruch begründen?
dazu kommt noch das ich im feb 2 mieten zahlen muss, da ich noch keinen nachmieter gefunden habe. besteht eine möglich die miete der jetzigen wohnung als einmalige beihilfe zu beantragen? wenn ja, wie könnte ich den antrag begründen? gibt es da irgendwelche §?
danke schonmal im voraus
hansaplastzeh
habe arbeit gefunden, die allerdings einen umzug erforderlich macht. darauf hin habe ich letzte woche bei der arge anträge auf renovierungkosten und sperrmüllentsorgung gestellt.
heute kam mit der post die ablehnung mit der scheinbar üblichen begründung:
ist es rechtens das sie sich hier auf dem pauschalierten regelsatz berufen? ist eine auszugsrenovierung, die mietvertraglich geschuldet ist, nicht kdu?Der bei allen Hilfesuchenden etwa gleiche Bedarf an Ernährung, hauswirtschaftlichem Bedarf und kleineren persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens wird anhand von Bedarfsuntersuchungen durch die Gewährung eines pauschalierten Regelsatzes berücksichtigt.
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, KIeidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Kann im Einzelfall ein von der genannten Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden, kann dem Hilfebedürftigen nach § 23 Abs. 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach- oder als Geldleistung in Form eines entsprechenden Darlehens gewährt werden.
Die von Ihnen beantragten Sonderleistungen sind durch die gewährte Regelleistung in Höhe von 345,00 € abgedeckt und stellen nach den mir vorliegenden Unterlagen keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar, so dass eine Übernahme der Kosten nicht möglich ist.
Die Ablehungsentscheidung beruht auf §§ 23 Abs. 1 i. V. m. 20 SGB II."
Ich habe einen formlosen Antrag auf Erstattung von Erstausstattung (§ 23 Abs. 3 S. 1 SGB II) gestellt.
wie kann ich einen möglichen wiederspruch begründen?
dazu kommt noch das ich im feb 2 mieten zahlen muss, da ich noch keinen nachmieter gefunden habe. besteht eine möglich die miete der jetzigen wohnung als einmalige beihilfe zu beantragen? wenn ja, wie könnte ich den antrag begründen? gibt es da irgendwelche §?
danke schonmal im voraus
hansaplastzeh