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renovierungskosten bei auszug - ablehnung

Verfasst: 23.01.2008 22:55
von hansaplastzeh
hallo zusammen,

habe arbeit gefunden, die allerdings einen umzug erforderlich macht. darauf hin habe ich letzte woche bei der arge anträge auf renovierungkosten und sperrmüllentsorgung gestellt.
heute kam mit der post die ablehnung mit der scheinbar üblichen begründung:
Der bei allen Hilfesuchenden etwa gleiche Bedarf an Ernährung, hauswirtschaftlichem Bedarf und kleineren persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens wird anhand von Bedarfsuntersuchungen durch die Gewährung eines pauschalierten Regelsatzes berücksichtigt.

Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, KIeidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Kann im Einzelfall ein von der genannten Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden, kann dem Hilfebedürftigen nach § 23 Abs. 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach- oder als Geldleistung in Form eines entsprechenden Darlehens gewährt werden.

Die von Ihnen beantragten Sonderleistungen sind durch die gewährte Regelleistung in Höhe von 345,00 € abgedeckt und stellen nach den mir vorliegenden Unterlagen keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar, so dass eine Übernahme der Kosten nicht möglich ist.

Die Ablehungsentscheidung beruht auf §§ 23 Abs. 1 i. V. m. 20 SGB II."

Ich habe einen formlosen Antrag auf Erstattung von Erstausstattung (§ 23 Abs. 3 S. 1 SGB II) gestellt.
ist es rechtens das sie sich hier auf dem pauschalierten regelsatz berufen? ist eine auszugsrenovierung, die mietvertraglich geschuldet ist, nicht kdu?
wie kann ich einen möglichen wiederspruch begründen?

dazu kommt noch das ich im feb 2 mieten zahlen muss, da ich noch keinen nachmieter gefunden habe. besteht eine möglich die miete der jetzigen wohnung als einmalige beihilfe zu beantragen? wenn ja, wie könnte ich den antrag begründen? gibt es da irgendwelche §?

danke schonmal im voraus
hansaplastzeh

Verfasst: 24.01.2008 00:02
von DjTermi
Wie weit ist denn die Arbeitstelle denn weg, dass Du umziehen musst ?

Verfasst: 24.01.2008 00:11
von hansaplastzeh
leicht über den pendlerbereich :wink: - ca. 800 km

Verfasst: 24.01.2008 00:42
von Melinde
Hallo hansaplastzeh
Wie heisst es doch so schön in SGB II § 22:
… Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht…
Wenn die Auszugsrenovierung eine „mietvertraglich geschuldete“ Pflicht ist sind die Kosten dafür zu übernehmen. Nicht als Darlehen sondern als Beihilfe. Also Widerspruch, ggf. Klage.
Es gibt da schon Urteile zum Thema schau mal z.B. hier da heisst es:
….. Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten gehören nämlich direkt zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Kosten für Schönheitsrenovierungen sind im angemessenen Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rdnr. 20). Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen…
Das standartmässige ablehnen mit blablabla, alles schon im Regelbedarf, ist also nicht.
Ich gehe mal davon aus das der Umzug notwendig ist und genehmigt, nur bei der Kostenübernahme für o.g. soll der Umweg über Dein Budget genommen werden.
Sperrmüll fällt zwar nicht zu den Aufwendungen bei Umzug, der kann in den meisten Gemeinden regelmässig im Rahmen der Müllabfuhr entsorgt werden.
Gruss