Übernahme von Reisekosten
Verfasst: 14.01.2008 18:04
Leitsatz des BSHG:
Der Leistungsträger hat bei der Ausübung des Ermessens die Höhe der Belastung und die Vermögensverhältnisse eines Hartz-IV-Empfängers zu berücksichtigen; auch geringe Fahrtkosten müssen erstattet werden.
Der Fall: Die Arge war der Auffassung, Reisekosten erst oberhalb der Bagatellgrenze von 6 € zu erstatten. Dagegen hat der Leistungsempfänger (LE) geklagt. Der LE hatte nach Aufforderung zwei Beratungstermine wahrgenommen, verlangte anschließend Fahrtkosten von jeweils 1,76 €.
Die 1. Instanz hat die Klage abgewiesen, die 2. Instanz der Berufung abgeholfen, das BSG hat letztendlich die Revision der ARGE abgelehnt. Die Wahrnehmung eines Beratungstermins bei der ARGE ist im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V. mit §§ 29,30 SGB III, da in beiden Fällen die ARGE über die Fahrtkosten eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hätte treffen müssen, dem war jedoch nicht so. Die ARGE müsse die Bagatellgrenze in Relation zum Tagessatz eines ALG-2-Empfängers festsetzen oder bei der Erstattung von Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Beratungsterminen mehrere Termine zusammenfassen.
AZ: B 14/07 ASB 50/06 R vom 06.12.2007)
Fazit: Auf jeden Fall Reisekosten für die Wahrnehmung von Beratungsterminen stellen.
Der Leistungsträger hat bei der Ausübung des Ermessens die Höhe der Belastung und die Vermögensverhältnisse eines Hartz-IV-Empfängers zu berücksichtigen; auch geringe Fahrtkosten müssen erstattet werden.
Der Fall: Die Arge war der Auffassung, Reisekosten erst oberhalb der Bagatellgrenze von 6 € zu erstatten. Dagegen hat der Leistungsempfänger (LE) geklagt. Der LE hatte nach Aufforderung zwei Beratungstermine wahrgenommen, verlangte anschließend Fahrtkosten von jeweils 1,76 €.
Die 1. Instanz hat die Klage abgewiesen, die 2. Instanz der Berufung abgeholfen, das BSG hat letztendlich die Revision der ARGE abgelehnt. Die Wahrnehmung eines Beratungstermins bei der ARGE ist im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V. mit §§ 29,30 SGB III, da in beiden Fällen die ARGE über die Fahrtkosten eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hätte treffen müssen, dem war jedoch nicht so. Die ARGE müsse die Bagatellgrenze in Relation zum Tagessatz eines ALG-2-Empfängers festsetzen oder bei der Erstattung von Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Beratungsterminen mehrere Termine zusammenfassen.
AZ: B 14/07 ASB 50/06 R vom 06.12.2007)
Fazit: Auf jeden Fall Reisekosten für die Wahrnehmung von Beratungsterminen stellen.