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Betriebskosten Nachzahlung vom letzten Jahr 2006!

Verfasst: 28.12.2007 17:57
von Mondgesicht
Hallo,

habe dieses Jahr eine Betriebskosten Nachzahlung bekommen und erst jetzt erfahren das diese vom Amt bezahlt werden.
Jedoch letztes Jahr wusste ich das alles nicht und da hat es sich um einen Betrag von über 400,- Euro gehandelt.
Der Vermeiter damals war aber ein guter Freund und lies mit sich reden.
Wir haben uns darauf vereinbart die Nachzahlung auf Raten abzubezahlen!!!
Kann ich eventuell noch Rückwirkend etwas vom Amt verlangen???
Zahle die Raten vom letzten Jahr immer noch ab.............

Liebe Grüße Mondgesicht

Verfasst: 28.12.2007 19:57
von Ladyguenes
:( nein, liebes mondgesicht, das geht nicht!!!
du hättest gleich nach erhalt der nachzahlungsaufforderung aufs amt gehen müssen und einen formlosen antrag auf übernahme stellen müssen.
jetzt isses zu spät!
tröste dich, ich weiss es auch erst seit paar monaten. die ganzen jahre habe ich es selber bezahlt, ich trottel!
trotzdem einen guten rutsch ins neue jahr... :lol:

Verfasst: 28.12.2007 20:52
von Henry01
Warum sollte das denn nicht gehen? Anders als das BSHG gibt es im SGB II keinen analoge Regelung zu § 5 BSHG, der besagte "gelebt ist gelebt".

Im SGB II ist § 44 SGB X anwendbar. Ich rate daher dazu, die BK Abrechnung mit einem Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X einzureichen.

Henry

Antrag?

Verfasst: 28.12.2007 21:19
von Mondgesicht
Hallo,

gibt es da einen besondren Antrag? Oder kann ich selber einen formlosen antrag stellen (mit der nachzahl rechnungs kopie) mit meiner frage ob ich noch was nachgezahlt bekomme, da ich es nichtt wusste und bis heute alles in raten zahle?

liebe grüße mondgesicht

Verfasst: 29.12.2007 16:14
von Henry01
Einfach formlos...

Henry

Verfasst: 29.12.2007 18:01
von Ladyguenes
also, wenn das geht, dann bin ich bald reich!
in vielen threads hier wurde immer gesagt, daß das nicht geht. zumal schon eine vereinbarung getroffen wurde auf ratenzahlung und auch schon längst damit begonnen wurde. belehrt mich eines besseren! :(

Verfasst: 29.12.2007 22:19
von Ellichen
Also, ich würde es zumindest einmal versuchen, weil ja auch Ratenzahlung vereinbart wurde und diese noch weiterläuft. Die SB haben ja auch eine gewisse Auskunftpflicht. Rückwirkend nicht, aber zumindest die Raten ab jetzt.

Hoffentlich klappt es
Ellichen

Verfasst: 29.12.2007 23:19
von Ralf Hagelstein
Ellichen hat geschrieben:Die SB haben ja auch eine gewisse Auskunftpflicht. Rückwirkend nicht,...
Komisch, im § 44 SGB X steht etwas von maximal 4 Jahren rückwirkend. :wink:
Aufklärung/Beratung/Auskunft sind in den §§ 13/14/15 SGB I geregelt.

Henry01s Hinweis ist also durchaus korrekt.

Verfasst: 30.12.2007 18:05
von Henry01
Es bleibt hierbei anzumerken, dass viele Entscheidungen, was solch rückwirkende Leistungen angeht noch nach dem alten Sozialhilfegrundsatz "Gelebt ist gelebt." bzw. "Bedarf ist gedeckt, also gibt es nichts dafür." gefällt werden. Ganz einfach, weil die leistungsrechtliche Ebene des ALG 2 sich wesentlich näher an der ursprünglichen Sozialhilfe befindet als an der Arbeitslosenhilfe. Auch die Gerichtsbarkeit hat offensichtlich mitunter ihre Probleme damit.

Von daher will ich nicht sagen: "Das muss 100%ig klappen.", sondern: Versuch macht kluch :wink: !

Henry

Verfasst: 31.12.2007 11:50
von Ladyguenes
...ich dachte, Melinde hat mal dazu gepostet, daß es nicht rückwirkend geht, ich finde es nur nicht mehr :cry:
und wie sieht`s mit der stromnachzahlung aus? gruss ladyguenes

Verfasst: 31.12.2007 13:34
von Henry01
Strom ist doch eh im Regelsatz enthalten. Wenn, dann gäbe es dafür nur ein Darlehen. Und wenn du da deiner Notlage schon durch Ratenzahlung abgeholfen hast gibts das nicht. Denn bei solchen Sachen hast du dir erstmal selbst zu helfen.

Henry

Verfasst: 31.12.2007 22:07
von Melinde
Hallo Ladyguenes
Meinst das hier
Das hatte man ihm im Amt so gesagt.
Gruss

Verfasst: 02.01.2008 09:02
von Ladyguenes
...genau melinde, das meine ich. dir & den anderen hier erstmal alles erdenklich gute für`s kommende jahr! :)
wenn ich`s richtig verstehe, soll man als 1. schritt die betr.-kostenabrechng. der arge einreichen, ehe man irgendwelche schritte in richtung bezahlen oder ratenvereinbarung unternimmt. denn dann hat man keine chance mehr, oder?
ich wundere mich nur, das hier empfohlen wird, alles nachträglich einzureichen, womöglich von den vorjahren noch. oder steh ich auf der leitung :?: gruss ladyguenes

Verfasst: 02.01.2008 11:55
von Melinde
Hallo Ladyguenes
Gutes Neues Jahr auch für Dich und die Deinen.
Der erste Schritt die Übernahme der Kosten zu beantragen und nicht selber zahlen ist der richtige.
Übernahmen rückwirkend sind auch möglich im Zusammenhang mit einem Überprüfungsantrag SGB X §44 wie Ralf schon schrieb. Das häufig noch nach den Regelungen der alten Sozialhilfe verfahren und beraten wird, da hatte Sohnemann wohl eine Sachbearbeiterin die früher im Sozialamt war.
Du stehst also nicht auf der Leitung.
Grundsätzlich alles was nicht vom Regelsatz erfasst ist Übernahme beantragen und nicht erst versuchen das irgendwie selber zu regeln. Das Geld fehlt dann bei Dingen für die es keine Übernahmemöglichkeit gibt.
Grundätzlich ist es schon richtig sich im Fall der Fälle erstmal selber zu behelfen aber die materielle Ausstattung dafür ist doch so eingeschränkt. Selbständigkeit ohne entsprechende Voraussetzung geht nur begrenzt.
So wie beim Kochen. Das kann ich selbständig, aber wie, wenn keine Lebensmittel und kein Herd?
Gruss

Verfasst: 02.01.2008 11:56
von Ladyguenes
ok, danke dir! :lol: