Hallo,
wer kann mir helfen, mit was wird der Alleinerziehungszuschlag begründet?
Alleinerziehende bei denen minderjährige und auch volljährige Kinder im Haushalt leben bekommen den Zuschlag für die minderjährigen.
Bei uns ist der Fall, dass meine Frau nach zwei Schlaganfällen mit schlimmsten Folgen an der Erziehung keinesfalls mehr teilhaben kann.
Der Krankheitszustand ist so schlimm, dass sie unter anderem durch eine Halbseitenlähmung an den Rollstuhlgebunden ist, nicht mehr sprechen, lesen und auch nicht mehr schreiben kann.
Der Zustand hält seit fast 2 Jahren schon so an mit wenig Hoffnung auf Besserung. Ich musste meine Arbeit aufgeben, da wir auch noch 3 minderjährige Kinder haben und meine Frau ein Pflegefall wurde.
Laut Arbeitsamt steht uns aber kein Zuschlag zu, da beide Elternteile im Haus wohnen.
Dies kann ich nicht verstehen, da die Bezeichnung Alleinerziehend bei mir nicht weniger in Frage kommt als bei anderen Alleinerziehenden.
Der einzigste Zuschlag den sie bekommt, ist Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung in höhe von 52 Euro
Da es eine kniffelige Frage ist, bitte nur antworten wenn sich der Antwortende damit auskennt. Ansonsten wird es für mich nur noch komplizierter.
Danke
Suche Begründung für Alleinerziehungszuschlag
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
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Du solltest m. E. n. auf alle Fälle um den MB kämpfen.
Die MB Regelung stammt ja aus dem BSHG, damals § 23 BSGH. Die LPK-BSHG (Nomos-Verlag) führt z. B. in RZ 26 zum § 23 BSHG aus:
"Ist ein Kranker (mit z. B. ansteckenden Krankheiten" in der Familie so isoliert, dass er einem abwesenden Elternteil gleichgeachtet werden kann, so ist ebenfalls das Merkmal, dass ein Elternteil allein für die Pflege und Erziehung sorgt, gegeben (G DV NDV 1965, 116). Ein Mehrbedarf wird somit auch in Frage kommen, wenn in vollständigen Familien ein Elternteil aufgrund von dauernden psychischen Leiden oder Suchtkrankheiten (z. B. Alkoholismus) tatsächlich nicht in der Lage ist, an der Pflege und Erziehung der Kinder mitzuwirken."
Henry
Die MB Regelung stammt ja aus dem BSHG, damals § 23 BSGH. Die LPK-BSHG (Nomos-Verlag) führt z. B. in RZ 26 zum § 23 BSHG aus:
"Ist ein Kranker (mit z. B. ansteckenden Krankheiten" in der Familie so isoliert, dass er einem abwesenden Elternteil gleichgeachtet werden kann, so ist ebenfalls das Merkmal, dass ein Elternteil allein für die Pflege und Erziehung sorgt, gegeben (G DV NDV 1965, 116). Ein Mehrbedarf wird somit auch in Frage kommen, wenn in vollständigen Familien ein Elternteil aufgrund von dauernden psychischen Leiden oder Suchtkrankheiten (z. B. Alkoholismus) tatsächlich nicht in der Lage ist, an der Pflege und Erziehung der Kinder mitzuwirken."
Henry
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Vielen Dank Henry01 und DJTermi
Vielen DANK Henry01 und DJTermi
Ich denke das hat mir schon sehr weiter geholfen.
Nun muss ich nur noch heraus finden ob es einen extra Antrag
für diesen MB gibt, oder ob ich das einfach in Form eines Briefes,
oder sogar in Form einer persönlichen Vorsprache beantragen kann
machen kann. Vielleicht weiß das zufällig jemand.
Nochmals vielen Dank
Ich denke das hat mir schon sehr weiter geholfen.
Nun muss ich nur noch heraus finden ob es einen extra Antrag
für diesen MB gibt, oder ob ich das einfach in Form eines Briefes,
oder sogar in Form einer persönlichen Vorsprache beantragen kann
machen kann. Vielleicht weiß das zufällig jemand.
Nochmals vielen Dank