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Frage zum Richterspruch des Bundesverfassungsgerichtes

Verfasst: 21.12.2007 07:32
von Sentinel
Welche Konsequenzen ergeben sich für den einzelnen ALG II Empfänger aus dem gesetrn erfolgten Richterspruch des Bundesverfassungsgerichtes?

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 7-115.html

Kann jetzt prinzipiell jede bisher getroffene Entscheidung der Behörde angezweifelt werden da sie eigentlich gar nicht dazu berechtigt war? Was ist mit den Eingliederungsvereinbarungen, mit erfolgten Sanktionieren wegen Verstoß gegen die Meldepflicht wenn Mann/Frau den Ort verlassen haben, erzwungenen Teilnahmen an Kursen, erzwungenen Bewerbungsnachweisen, etc, etc, etc ????

Für sachdienliche Hinweise spreche ich meinen Dank im Voraus aus.

Euch allen, auch den eifrigen Hilfssheriffs, wünsche ich gelassene Feiertage und einen lockeren Übergang ins, hoffentlich spannende Jahr 2008.

Gruß Sentinel

Verfasst: 21.12.2007 12:01
von Henry01
Es geht nur um die Bildung dieser Verbindungen aus BA und Kommune an sich. Die Gültigkeit der Bescheide sind davon nicht betroffen.

Henry

Verfasst: 22.12.2007 02:19
von Ralf Hagelstein
Henry01 möchte ich in soweit zustimmen, als das BSG seine Entscheidungen für nicht anfechtbar hält. Vom BVwG habe ich noch nichts gehört, dieses ist ja in manch anderen Bundesländern zuständig.

Karlsruhe hat nun endlich festgestellt, was viele (besonders auch Sozialgerichte) schon von Anfang an gesagt haben, die Konstruktion der ARGEN ist verfassungswidrig.

Wer schoneinmal eine Klage gegen eine ARGE in Angriff genommen hat kennt dies schon, den Anderen sei es einmal erklärt.
Als Beklagte wurden immer die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch .... und die zuständige kommunale Behörde vertreten durch .... genannt.

Karlsruhe hat nun also gesagt, die ARGEN darf es gar nicht geben, aber, dass die "erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" (also die 7,4 Millionen Bezieher von Leistungen des SGB II und ihre Angehörigen) deswegen keine Leistungen mehr bekommen könnten, also, das wäre schlimmer. Also darf es die ARGEN noch bis zum 31.12.10 geben, obwohl es sie gar nicht geben kann und darf. Damit eben keiner verhungert.

Was der Einzelne nun darus für das nächste Gespräch mit dem "illegalen" Sachbearbeiter macht, ist jedem selbst überlassen.

Thomas Meese hat auf seiner Seite die Problematik recht gut herausgearbeitet: forced labour

Urteil

Verfasst: 22.12.2007 08:43
von Sentinel
Ich danke für die Infos.

Das die Bescheide ( Bewilligungen von Leistungen in Höhe von .....) von diesem Urteil unberührt bleiben ist mir schon klar.

Es bleibt eine Verständnisfrage:

"Illegale" Sachbearbeiter (und das sind die Mitarbeiter aller JobCenter nach diesem Urteil ja wohl) sind doch eigentlich nicht autorisiert Eingliederungsvereinbarungen, etc, etc zu verfassen und anzuwenden - oder sehe ich das jetzt falsch????

Ich bitte diese Frage nicht persönlich zu nehmen - mir geht es einzig und allein um geltendes Recht.

Danke und Gruß aus Berlin

Verfasst: 22.12.2007 20:48
von Henry01
Nun, die Vermittlung in Arbeit ist eine vom Bund auf die Bundesagentur für Arbeit übertragene Aufgabe. Zur Eingliederung in Arbeit wird u. a. eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen. Dass der Bund die Bundesagentur beauftragen durfte mit dem SGB II ist verfassungskonform, da die Bundesagentur nunmal eine Bundesbehörde ist. Die Klage bezog sich nur auf die Frage, ob eine Übertragung von Bundesaufgaben direkt auf die Kommune möglich ist. Was verneint wurde.

Wenn du also keine Miete mehr haben möchtest, dann kannst du dich ja auf die Verfassungswidrigkeit berufen :twisted: . Ansonsten siehts schlecht aus.

Henry

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bv

Verfasst: 01.01.2008 11:23
von Sentinel
Danke Henry - wie immer kompetent, sachlich und korrekt - mehr davon und es gibt weniger Missverständnisse.

Gruß aus Berlin