Abgelehnt - Antrag auf Erstausstattung (2x)
Verfasst: 13.12.2007 13:13
Hallo ich bin in der 29.SSW und habe vor einer Weile erstausstattung für mich und für das kinderzimmer beantragt - ABGELEHNT! Ich haber mich von dem Kindesvater getrennt und da ich meine erste eigene Wohnung beziehe und damals zu ihm gezogen bin und ich auch keinen Antrag je gestellt hatte für Erstausstattung dachte ich ich tu das jetzt. Da kam die ABlehnung mit Grund :
" Gemäß § 23 Abs.3 SGB II sind u.a. Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte nicht von der Regelleistung erfasst. Diese werden gesondert erbracht.
Eine Wohnungserstausstattung liegt vor, wenn jemand erstmalig Wohnraum bezieht und keinerlei Wohnungsinventar vorhanden ist.
Die Anmietung von neuem Wohnraum ist durch die bevorstehende Trennung notwendig. Allerdings muss ich sie darauf Aufmerksam machen, dass die in der partnerschaftlichen Wohnung befindlichen Einrichtungsgegenstände geteilt werden müssen. Dadurch müssen nur noch einige Einrichtungsgegenstände als Ersatz angeschafft werden.
Somit handelt es sich nicht um eine Erstausstattung der Wohnung. Fehlende einzelne Gegenstände sind von der Regelleistung selbst anzusparen.
Aus diesem Grund ist der Antrag abzulehen. "
So dann kam der 2.Anrag fürs Kinderzimmer:
" Der bei allen Hilfesuchenden etwa gleiche Bedarf an Ernährung, hauswirtschaftlichem Bedarf und kleineren persönlichen Bedürfnissen des tägl. Lebens wird anhand von Bedarsgsuntersuchungen durch die Gewährung eines pauschalisierten Regelsatzes berücksichtigt.
Die Regelleistung zur Sicherheit des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des tägl. Lebens sowie in vertretbarem Umgang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme amn kulturellen Leben.
Kann im Einzelfall ein von der genannten Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherheit des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden, kann dem Hilfebedürftigen nach § 23 Abs. 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach- oder als Geldleistung in Form eines entsprechenden Dahrlens gewährt werden.
Die von ihnen beantragte Sonderleistung wird durch die gewährte Regelleistung in Höhe von 312EUR abgedeckt und stellt nach dem von mir vorliegenden Unterlagen keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherheit des Lebensunterhaltes dar, so dass eine Übernahme der Kosten nicht möglich ist.
Der Ablehnungsbescheid beruht auf §§ 23 Abs. 1 i.V.m 20 SGB II.
Finanzielle Unterstützung wird auch von diversen Mutter-Kind Stiftungen angeboten. "
So jetzt meine Frage, wenn sich die Gesetze geändert haben müssten sie mir doch nicht nur 155€ zahlen sondern mehr oder? Also weil Kinderwagen etc. kostet schon ne Menge...
BITTE HELFT MIR!!!!
" Gemäß § 23 Abs.3 SGB II sind u.a. Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte nicht von der Regelleistung erfasst. Diese werden gesondert erbracht.
Eine Wohnungserstausstattung liegt vor, wenn jemand erstmalig Wohnraum bezieht und keinerlei Wohnungsinventar vorhanden ist.
Die Anmietung von neuem Wohnraum ist durch die bevorstehende Trennung notwendig. Allerdings muss ich sie darauf Aufmerksam machen, dass die in der partnerschaftlichen Wohnung befindlichen Einrichtungsgegenstände geteilt werden müssen. Dadurch müssen nur noch einige Einrichtungsgegenstände als Ersatz angeschafft werden.
Somit handelt es sich nicht um eine Erstausstattung der Wohnung. Fehlende einzelne Gegenstände sind von der Regelleistung selbst anzusparen.
Aus diesem Grund ist der Antrag abzulehen. "
So dann kam der 2.Anrag fürs Kinderzimmer:
" Der bei allen Hilfesuchenden etwa gleiche Bedarf an Ernährung, hauswirtschaftlichem Bedarf und kleineren persönlichen Bedürfnissen des tägl. Lebens wird anhand von Bedarsgsuntersuchungen durch die Gewährung eines pauschalisierten Regelsatzes berücksichtigt.
Die Regelleistung zur Sicherheit des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des tägl. Lebens sowie in vertretbarem Umgang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme amn kulturellen Leben.
Kann im Einzelfall ein von der genannten Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherheit des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden, kann dem Hilfebedürftigen nach § 23 Abs. 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach- oder als Geldleistung in Form eines entsprechenden Dahrlens gewährt werden.
Die von ihnen beantragte Sonderleistung wird durch die gewährte Regelleistung in Höhe von 312EUR abgedeckt und stellt nach dem von mir vorliegenden Unterlagen keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherheit des Lebensunterhaltes dar, so dass eine Übernahme der Kosten nicht möglich ist.
Der Ablehnungsbescheid beruht auf §§ 23 Abs. 1 i.V.m 20 SGB II.
Finanzielle Unterstützung wird auch von diversen Mutter-Kind Stiftungen angeboten. "
So jetzt meine Frage, wenn sich die Gesetze geändert haben müssten sie mir doch nicht nur 155€ zahlen sondern mehr oder? Also weil Kinderwagen etc. kostet schon ne Menge...
BITTE HELFT MIR!!!!