Aarge verlangt von meiner Tochter einen BaB antrag zustellen

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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DJDC
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Aarge verlangt von meiner Tochter einen BaB antrag zustellen

Beitrag von DJDC »

Heute bekamen wir sehr viel Post von der Aarge, darunter auch ein schreiben an meiner Tochter (23 jahre), das sie einen antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BaB) stellen soll, damit sie ihren Lebensunterhalt alleine bestreiten soll/kann und damit aus der BG raus ist.
Nach dem neuen Bescheid von heute bekommen wir Leistungen für meine Tochter von der Aarge 36,17 Euro, sie ist seit August in Ausbildung, es heißt aber doch das man nur BaB bekommt wenn man nicht mehr bei den Eltern wohnt oder gibt es für Hartz4 andere bestimmungen?

Kann die Arge das einfach nach ihren SGB II bestimmen?
Zur Info:
Wir sind eine BG, bekommen also Leistungen zum Lebensunterhalt und angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung.
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo DJDC
BAB Anspruchsvoraussetzung findest Du in SGB III § 64.
Da Deine Tochter über 18 ist gibt es für sie BAB.
Der Antrag muss gestellt werden weil Alg2 eine nachrangige Leistung ist.
Also schnellstens Antrag stellen denn ".....Berufsausbildungsbeihilfe wird auf Antrag erbracht. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk der Auszubildende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird Berufsausbildungsbeihilfe erst nach Beginn der Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Maßnahme beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind......"
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Henry01
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Beitrag von Henry01 »

Sie wohnt zuhause bei euch? Und macht eine richtige Ausbildung? Keine Berufsvorbereitung (BvB) oder sowas?

Dann bekommt sie gar kein BAB. BAB gibts nur für Azubis in betrieblichen Ausbildungen, die nicht bei den Eltern wohnen oder für Teilneher an BvBs auch wenn sie noch bei den Eltern wohnen.

Nicht aber für Azubis, die bei den Eltern wohnen!

Schaust du hier:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__65.html

Offensichtlich hat eurer Amt keine Ahnung, wann BAB zusteht und wann nicht. Dabei steht das m. W. n. sogar in den Arbeitshinweisen der BA...

Henry
pingpong
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BAB

Beitrag von pingpong »

Henry dürfte wohl Recht haben. denn

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wird während einer beruflichen Ausbildung sowie einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme geleistet. Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... Jugend.pdf
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DJDC
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Beitrag von DJDC »

Hier zitiere ich mal das Schreiben:
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hier: Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe(BAB).

Sehr geehrte Frau Freu...........

Sie beziehen zurzeit Leistungen zur Sicherung des lebensunterhalts nach dem SGB II.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (§ 3Abs. 3 SGBII). Also werden diese nur gezahlt, wenn Sie keine Ansprüche gegen andere Sozialleistungsträger haben, die vorrangig zu erfüllen sind, weil diese die Leistungen nach dem SGB II verringern oder ganz ausschließen können.

Nach dem vorliegenden Unterlagen könnten Sie einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben.

Ich bitte um verständnis, wenn ich Sie hiermit aufforden muss, die oben vorrangige Leistung unverzüglich beim zuständigen Leistungsträger zu beantragen.

Bitte informieren Sie mich deshalb mit dem beigefügten Vordruck bis zum 02.12.2007 über ihre Antragstellung.

Bitte unterrichten Sie mich sodann von der jeglichen Entscheidung über ihren Antrag umgehend durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung/Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers.

Sollten Sie mich innerhalb der Frist nicht benachrichtigen, muss ich davon ausgehen, dass Sie den Antrag nicht stellen. Teilen Sie mir in diesem Fall umgehend Gründe mit, die Sie daran hindern, den Antrag zu stellen. Ich weise Sie bereits jetzt darauf hin, dass ich nach §5 Abs. 3 SGBII berechtigt bin, den Antrag ersatzweise für Sie zu stellen, wenn Sie diese Aufforderung nicht befolgen, Die durch die Zeitliche Verzögerung eintretenden Folgen der verspäteten Antragstellung gehen dann gegebenenfalls zu ihren Lasten.
Sollten Sie den Antrag nicht bis zum oben genannten Termin gestellt und mir diese Antragstellung nachgewiesen haben, werde ich die Bewilligung der eistung gem. § 48 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) aufheben, da Sie die Leistungsvorraussetzung nach §2 SGB II nicht erfüllen


und wie gesagt, meine Tochter macht eine richtige Ausbildung als Altenpflegehelferin, keine Fördermaßnahme oder sowas.



gruß
Claus
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DJDC
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Beitrag von DJDC »

Muß noch dazu sagen , das meine Tochter bevor sie die Ausbildung in dem Heim begonnen hat, ein halbes Jahr in dem selben Heim als 1,50 Euro Jobber gearbeitet hat, wahrscheinlich ist die Aarge deswegen der meinung das Sie Anspruch hätte.
Henry01
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Beitrag von Henry01 »

Medizinische Berufe sind selbst bei Vorhandensein eine Ausbildungsbetriebes sogar bafögfähig und nicht BAB-fähig. Das dürfte also hier auch noch eine Rolle spielen...

Ich sag doch: Offensichtlich hat man in deinem Amt null Plan.

Letztendlich wird man wohl aber erst Ruhe geben, wenn du die Ablehnungsbescheide vorlegst. Um noch mehr Lauferei in Zukunft zu vermeiden sollte deine Tochter sowohl einen Antrag auf BAB als auch auf Bafög stellen. Vielleicht gehen ja die Ablehnungen recht bürokratielos ala "Hat gem. § 12 Abs. .... BAföG keinen Anspruch" oder "Hat gem. § 63 Abs. ...ff. SGB III keinen Anspruch..."...

Henry
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo ihr Lieben alle
Zunächst einmal bitte ich um Entschuldigung das ich da was beim Lesen des § überlesen habe. Nämlich bei Satz 1 Nr. 2 ist das Nr. 2 verschütt gegangen. Daher ging ich von einem BAB Anspruch aus.

Habe mich aber noch mal mit der Frage Warum eigentlich nicht? Näher befasst und finde dabei ein altes Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf mit einer interessanten Begründung warum in dem betreffenden Fall eben doch Anspruch auf BAB besteht:
„……Der Kläger "wohnt" im Sinne dieser Vorschrift nicht im Haushalt seiner Eltern. Der Begriff "wohnen" in § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist so zu verstehen, dass dem Kläger von seinen Eltern Wohnraum und der Aufwand für Lebensbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Kleidung, zur Verfügung gestellt wird (vgl. Niesel SGB III 3. Auflage § 64 Anmerkung 3). Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Die Mutter des Klägers, mit der dieser zusammenwohnt, kann den entsprechenden Aufwand für Lebensbedürfnisse des Klägers nicht bereitstellen, weil sie selber Sozialhilfe bezieht. § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB III basiert erkennbar auf der Überlegung des Gesetzgebers, dass Eltern ihre mit ihnen zusammenlebenden Kinder finanziell unterstützen. Wegen dieser Unterstützung erhalten die Kinder geringere Leistungen. Eine solche Unterstützung scheidet jedoch vorliegend aus, so dass der Kläger wie jemand zu behandeln ist, der außerhalb der Wohnung seiner Eltern wohnt….“Quelle
Ist zwar eine Einzelfallentscheidung und nicht übertragbar aber dabei kam mir der Gedanke, was wäre wenn bei dem Begriff Bedarfsgemeinschaft im §7 SGB II statt von „leben“ von „wohnen“ die Rede wäre???

Da sich der o.g. Fall noch zu Zeiten der alten Sozialhilfe zutrug, als die Deregulierung des Arbeitsmarktes noch nicht so weit in Richtung Abgrund fortgeschritten war, die Generation „Jaffa-Möbel“ sich anschickte bei Möbelkauf auch I??a (keine Schleichwerbung) in´s Auge zu fassen, erschliesst sich mir doch glatt der den sog. Hartz-Gesetzen innewohnende Fortschritt für die Menschheit:
Auf die der Werbung entliehene Frage: „Wohnst Du noch oder lebst Du schon?“ jubeln wir den Verantwortlichen zu: „Ja, jetzt lebt man, früher wohnte man bloß.“

Ansonsten schliesse ich mich dem an was Henry01 schrieb:
„Offensichtlich hat man in deinem Amt null Plan“

Und könnte doch glatt wieder vermuten das die Beschäftigung Erwerbsloser jetzt von der Wirtschaft auf ARGE-Mitarbeiter übertragen wird.
So nach dem Motto: In reguläre Beschäftigung können wir mangels Masse nicht vermitteln, aber Beschäftigung hätten wir schon für Sie:
Ausfüllen von vorneherein erfolgloser Anträge.
Gruss
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Henry01
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Beitrag von Henry01 »

Melinde,

mir ist das Urteil zwar nicht bekannt, nur kann ich nicht glauben, dass es überhaupt bestandskräftig ist oder jemals wurde.

Für die hier beschriebenen Fälle hat der Gesetzgeber den § 7, Abs. 6 SGB II geschaffen, also die Voraussetzung, dass ein Azubi in der Lage wie hier beschrieben, eben DOCH aufstockend ALG 2 erhalten kann.

Ich glaube daher nicht, dass eine Möglichkeit des BAB-Bezuges besteht, wenn eben die vorrangige Leistung ALG 2 nach Maßgabe des § 7, Abs. 6 SGB II greift...

Im Normalfall hätte die BA auch ihre Rechtsmeinung schon längst angepasst, wenn dieses Urteil sich durchgesetzt hätte.

Wobei ich ja sogar bezweifle, dass hier überhaupt (selbst mit eigener Wohnung) ein BAB Anspruch bestünde, da es in diesem Ausbildungsberuf normalerweise nach dem BAföG geht.


Henry
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DJDC
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Beitrag von DJDC »

So, hab heut auf dem Arbeitsamt angerufen und gesagt ich brauche einen Antrag auf BAB, die nette Dame hat mich gefragt wo und welche Ausbildung meine Tochter macht,habs ihr gesagt und die antwort war, das meine Tochter dann kein anspruch auf BAB hat.
Hab ihr dann gesagt das die Aarge darauf besteht das ein Antrag gestellt wird, hat sie nur gemeint, "naja wenn die unbedingt einen Ablehnungsbescheid haben wollen, dann sollen sie ihn auch bekommen", also antrag wird zugeschickt , Tochter füllt ihn aus, und mal sehen wie es weiter geht, ob die Aarge dann eventuell auf die Idee kommt, wie es Henry schon geschrieben hat, das meine Tochter dann einen antrag auf Bafög stellen sol, lassen wir uns überraschen.
gruß
Claus
Henry01
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Beitrag von Henry01 »

Macht das einfach besser gleich. Dann habt ihr den Ablehnungsbescheid auch in der Tasche und gut...

Henry
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Henry
Das Urteil kannte ich auch nicht und wie es weiterging, bin wie gesagt zufällig darauf gestossen und habe dann mal weiterphantasiert.
Jetzt macht mich nur stutzig das mit der Ausbildung im Pflegebereich.
Denn als ich für eine Schulfreundin der Tochter beim Arbeitsamt nachfragte welche Möglichkeiten es gäbe (mein Sohn hatte BAB wegen eigener Wohnung) wurde gesagt das es das nur wegen der Arbeitszeiten gäbe, wie z.B. Gastronomie oder Pflegebereich.
(das Mädchen machte bei uns im Ort eine Fleischeifachverkäuferinnen Lehre, wohnt 3 Dörfer weiter und hatte mit den „dörflichen“ ÖPNV-Verbindungen erhebliche Probleme, dazu noch 2 Std. Mittagspause. Da wäre ein gefördertes Zimmer im Ort wirklich sinnvoll gewesen.)
Oder meinte die Dame damals Krankenpflegeausbildung, wo in den Kliniken Zimmer für Schüler bereitgestellt werden.
Gruss
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Henry01
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Beitrag von Henry01 »

Du meinst jetzt, dass das Mädel zuhause wohnt und deshalb kein BAB bekommt, man ihr aber gesagt hat, dass man BAB ablehnen wird, wenn sie auszieht, da die Ausbildungsstätte nur 3 Dörfer weiter ist?

Dann müsste das Mädel minderjährig sein. Ab 18 gibts BAB mit eigener Wohnung. Selbst wenn die nur 2 Türen von der elterlichen Wohnung entfernt ist...

Henry
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Henry
Die Dame hatte gesagt das es mit dem BAB bei ihr anders ist als bei meinem Sohn weil der Bäcker lernte. Bei den Arbeitszeiten fährt ja nix genauso wie bei Schichtdienst im Pflegebereich und deshalb wäre es möglich. Beide waren minderjährig.

Hat sich mittlerweile auch erledigt, die kleine hat ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen und wurde dann erst mal vom Lehrbetrieb befristet übernommen weil nichts anderes zu finden war. Hat mittlerweile sogar eine Stelle in ihrem Dorf.
Die ganze Geschichte ist also gut geworden.
Das freut mich besonders auch deshalb weil sie mit allerlei Problemen zu kämpfen hatte und nicht schlapp machte. Oft hatte z.B. keiner ihrer Brüder (alle mit Auto) Zeit oder Bock sie nach Feierabend abzuholen oder Samstags und in den Ferien, wenn kein Schulbus fährt, zu bringen.
Für die Mittagspause, auch zum übernachten bei Bedarf hatte sie unseren Hausschlüssel und ich musste gelegentlich zufällig gerade noch mal nach X-Dorf.
Hier auf dem flachen Land ist es für die Kinder oft schwieriger mit der Mobilität, allerdings gibt es durch die vielen kleinen Betriebe und den guten Kontakt einiger Lehrer (wirklich engagierte Pädagogen) eher mal die Chance das noch ein Lehrling mehr eingestellt wird. Besonders wenn der Firmeninhaber schon bei dem Lehrer war.
Gruss und in Deinem Tätigkeitsfeld ebensolche Erfolgserlebnisse.
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