Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.
Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.
Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.
Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.
Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.
Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.
ich wollte mal fragen ,b mir jemand weiter helfen kann?
Also mein Freund und ich würden gerne zusammen ziehen und jetzt wollte ich wießen was man beachten muss!?
Mein Freund macht eine Schulischeausbildung und bezieht ALG2 ich bin leider immer noch arbeitslos und beziehe auch ALG2.
Ich wohne schon allein in eine 1Zi.Wohnug und zu klein für 2Personen, mein Freund lebt noch bei seinen Eltern.
Spielt dann noch das alter eine rolle oder ist das außen vor?
Würde mich freuen wenn mir jemand weiter helfen könnte!
Hallo HaJa
Alter spielt bei Auszug aus dem Elternhaus eine Rolle wenn der betreffende unter 25 Jahren alt ist.
Das SGB II § 22 (2a) sagt dazu:
..."(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen...."
Ohne Genehmigung wird er keine Miete und so bekommen, Dein Mietanteil wird um die Hälfte verringert weil noch eine weitere Person in der Wohnung lebt und die andere Hälfte zahlen muss.
Also wegen Genehmigung nachfragen, wer wollte einem jungen Glück Steine in den Weg werfen?
Gruss und Alles Gute
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.