10 J. alter Rückforderungsbesch. > Widerspruch abgewiesen

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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cami3
Beiträge: 1
Registriert: 07.11.2007 21:39

10 J. alter Rückforderungsbesch. > Widerspruch abgewiesen

Beitrag von cami3 »

Hallo liebes Forum,

ich habe vor ca 6 Monaten einen Brief von der Arge bekommen, dass ein Rückforderungsbescheid einer anderen Behörde gegen mich vorliegt. Aus dem Jahr 1997. Fortan wurde und wird meine Leistung monatlich um 20 euro gekürzt. Der Rückforderungsbescheid selbst wurde mir nicht vorgelegt.

Ich habe daraufhin Widerspruch eingereicht. Und mich auf die Drei-Jahres-Frist gemäß § 92 a (3) S. 1 BSGH bezogen (Verjährung). Ersatzweise habe ich mich auf § 103 (3) SGB XII bezogen: „Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist..."

Als nach vier, fünf Monaten noch immer keine Antwort kam, habe ich klage wegen Untätigkeit eingereicht (vom Gericht bereits bestätigt). Das ist nun einen Monat her.

Nun hab ich eine Antwort bekommen:

"der widerspruch ist in der Sache unbegründet" heißt es dort. Die Entscheidung beruhe auf §§ 65e und 43 SGB II.

Zu den von mir angegebenen Grund der Verjährung sagen sie folgendes:

Zu letzterem schreibt die Rechtsstelle schließlich:

"Die Aufrechnung ist auch nicht wegen Ablauf der Frist nach §65e Satz 2 SGB II ausgeschlossen. Diese Frist beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten der Norm am 01.08.2006 (...aha...) und lässt bei durchgehendem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ab diesem Zeitpunkt eine Aufrechnung dementsprechend bis zum 31.07.2008 zu (Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2007, Az. L 19 B 72/07 AS ER)."

Das Urteil ist ja brandaktuell, da haben die wohl auf den urteilsspruch gewartet, bevor sie meinen widerspruch bearbeitet haben...

In dem Urteil (hab ich im netz gefunden), welches in zweiter Instanz erging, las ich diesen Satz: "Diese Frist beginnt zur Überzeugung des Senats frühestens mit dem Inkrafttreten der Norm am 01.08.2006 und lässt bei durchgehendem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ab diesem Zeitpunkt eine Aufrechnung dementsprechend bis zum 31.07.2008 zu."

Da hat die Rechtsstelle ja abgeschrieben...

Nun, ich kann gegen diesen Bescheid Klage einreichen, steht da weiter.

Falls Du über derartige Sachverhalte bescheid weißt, würde ich mich über Hilfe sehr freuen.

Cami
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