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Peronalausweis

Verfasst: 28.10.2007 13:00
von ollivero1
Hallo Leute,

ich benötige einen neuen Personalausweis und Reisepass im Dezember.

Ich habe gehört das dieses für Hartz IV betroffene kostenlos sein soll?

Wer kann mir darüber bescheid erteilen?

Natürlich wie immer: Gesetz wo? Artikel? Paragraph? :roll:

Grüße
ollivero

Verfasst: 28.10.2007 15:58
von nonsens
Personen, die in Darmstadt Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII (z.B. ALG II, Sozialhilfe, Grundsicherung) beziehen, können einen Personalausweis beantragen, ohne dafür bezahlen zu müssen.

DAS GEHT SO: Neben einem aktuellen Lichtbild und dem alten Personalausweis brauchen Sie einen gültigen Bescheid von der ARGE Darmstadt, bzw. vom Sozialamt. Den Bescheid legen Sie bei Antragstellung vor, er wird auf seine Gültigkeit überprüft und anschließend erhalten Sie den Abholschein für Ihren neuen Personalausweis. Liegt also ein gültiger Bescheid über Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII vor, sind alle sonstigen Voraussetzungen für die Antragsstellung erfüllt, aber Sie haben keinen gültigen Reisepass, dann entstehen Ihnen als Bürger der Stadt Darmstadt keine Kosten für einen neuen Personalausweis. Wenn Sie über einen gültigen Reisepass verfügen, steht Ihnen kein ermäßigter Personalausweis zu, da Sie sich mit Ihrem Reisepass ausweisen können. Leider scheinen einige der zuständigen Beamten im Einwohnermeldeamt den Begriff der Bedürftigkeit nicht verstanden zu haben. Bei Erhebung von Kosten trotz Vorlage eines gültigen Bescheids nach SGB II bzw. SGB XII empfiehlt es sich Widerspruch einzulegen. Im Gegensatz zur Meinung dieser überforderten Staatsdiener liegt die Kostenerstattung (in Darmstadt) bei Vorlage eines gültigen Bescheids nicht in einem irgendwie gearteten Ermessensspielraum. Die Kosten sind zu erlassen.

Quelle: http://darmstaedter-sozialhilfegruppe.d ... fo.html#50
zumindest für diese Stadt hab ich da was gefunden.

In wie fern es sich auch auf andere Städte auswirkt, weiss ich nicht. § und anderweitiges hab ich noch nix entdeckt im Netz ....

Ausweis

Verfasst: 28.10.2007 17:43
von pingpong
Hallo Ollivero, nach Bundesrecht wird auch die Ausstellung eines Personalausweises bzw. eines vorläufigen Personalausweises bei Leistungsbezug gebührenfrei, weil jeder Deutsche der Ausweispflicht unterliegt und die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht an den wirtschaftlichen Verhältnissen scheitern darf.

Das ergibt sich auch hieraus:

Das Bundesministerium des Innern gibt mit Schreiben vom 13.06.2007 (Aktenzeichen IT4-844 003/11) folgendes bezueglich der Gebuehrenbefreiung bei Beantragung von Paessen und Personalausweisen bekannt:

„Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales (BMAS) zu der Frage, ob die Gebuehren fuer Personaldokumente (Personalausweis und Reisepass) von den Leistungen nach dem SGB XII und SGB II abgedeckt sind, teile ich Folgendes mit:

Grundlage fuer die Regelsatzbemessung sind nach § 28 Abs. 3 SGB XII die tatsaehclichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen; Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS).

Die EVS enthaelt grundsaetzlich auch Gebuehren fuer Ausweise. Auf Grund der Moeglichkeit der Gebuehrenbefreiung fuer „beduerftige“ Personen im Sinne der massgeblichen Regelungen (§ 20 Abs. 2 PassG; VwV Nr. 20.2 zum PassG, § 3 PassGebV sowie § 1 Abs. 6 PAuswG) ist davon auszugehen, dass der ueberwiegende Teil der massgeblichen Referenzgruppe der EVS jedoch keine Gebuehren leisten musste. Diese sind damit nicht in die Regelsatzbemessung eingeflossen, da hierfuer keine Ausgaben bei der EVS erfasst wurden.

Entsprechend ist aufgrund der Gebuehrenbefreiung davon auszugehen, dass der Regelsatz keine Gebuehren fuer Personaldokumente umfasst.

Die Bemessung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 1 SGB II erfolgt ebenfalls aufgrund der Grundlage der EVS.

Somit ist derzeit von der Gebuehrenerhebung fuer die Ausstellung eines Personalausweises oder eines Reisepasses abzusehen, wenn der Antragsteller seine Beduerftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 6 Saz 3 PAuswG (vgl. Erlaeuterung zu § 1 PAuswG, Rd-Nr. 39, Pass- und Personalausweisrecht, 4. Auflage, Suessmuth/Koch) sowie § 3 PassGebV (vgl. Nr. 20.2 PassVwV) nachweist. Dies wird in der Regel durch Vorlage des jeweiligen Bewilligungsbescheids ueber die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfolgen koennen.

Verfasst: 29.10.2007 07:22
von Ladyguenes
:lol: ui, das ist mir aber neu. gut, wenn es so wirklich so wäre...danke für die info!!!

Verfasst: 29.10.2007 12:40
von Powerreptile
Soll das nu heißen das wir die gebühren nicht bezahlen müssen oder wie :shock:
Mein Ausweiß läuft auch am 3.12 ab.

MFG

Verfasst: 29.10.2007 12:56
von Melinde
Hallo Ihr
Das mit den Gebühren ist auch wieder so eine "Kann" Sache.
Siehe Personalausweisgesetz § 1 (6)
Mal bei der Gemeinde nachfragen wie die das handhaben und auf den § hinweisen, sollte der dort unbekannt sein.
Gruss

Verfasst: 29.10.2007 13:03
von Powerreptile
Ich werde auf jedenfall meinen Bescheid mitnehmen nächste Woche.

MFG