Rückforderung von Leistungen

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Andy7733
Beiträge: 29
Registriert: 02.04.2006 17:34

Rückforderung von Leistungen

Beitrag von Andy7733 »

Hallo, das Arbeitsamt will von mir Geld zurückerstattet bekommen und ich will wissen ob eine Chance besteht dem zu entgehen. Sie hatte 139 euro zuviel bezahlt woraufhin ich dann folgendes als Antwort schrieb:

die ARGE darf den überzahlten Betrag nicht von mir zurückfordern denn:
Vor jeder Rückforderung muss geprüft werden, wer die Überzahlung verursacht hat. Wenn die Behörde
• sich zu Ihren Ungunsten verrechnet hat oder
• Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht berücksichtigt, die Sie nachweislich mitgeteilt haben oder
• Das Recht zu Ihren Gunsten falsch angewendet wurde,
darf es die an mich zu viel gezahlten Beträge nicht wieder zurückfordern und erst recht nicht einfach in monatlichen Raten von Ihrem Arbeitslosengeld 2 abziehen. Denn:

“Ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht [...] hat.” (§ 45 Abs. 2 SGB X)
eine Rückforderung von Leistungen kann nur in 3 Fällen zurückgefordert werden und das sind unter anderem:
• Wenn der Leistungsbezieher “den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat” (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB X)
• Wenn “der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat” (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X)
• Wenn “er die Rechtwidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.” (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X)
... und da keiner dieser Fälle bei mir zutrifft ist die angeblich „ überzahlte“ Leistung auch nicht zurückzufordern.




Das Arbeitsamt lehnte meine Begründung folgendermaßen ab>>:
Sie haben während des genannten Zeitraumes Einkommen als Lagerhelfer erzielt.

Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen waren Sie nicht in bisher festgestellter und bewilligter Höhe hilfebedürftig im Sinne des § 95GB II. Ihr Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht daher nur noch in geringerer Höhe,

Sie haben Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung Ihres Anspruchs geführt hat (~ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).

In der Zeit vom 01.08.2007 bis 31.082007 wurden Ihnen Leistungen nach dem SGB II in der genannten Höhe zu Unrecht gezahlt. Dieser Betrag ist von Ihnen gemäß § 50 SGB X zu erstatten.


Meine Frage nun : >>>>>Ich hatte lediglich 3 Tage noch bei einer Zeitarbeitsfirma im August gearbeitet und in denen 3 Tagen Einkünfte erziehlt. Ich habe nun die Möglichkeit wiederum Einspruch gegn diese bescheid einzulegen. Wie argumentiere ich da am besten ?

Mfg
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D_C
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Registriert: 23.02.2006 16:37
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Beitrag von D_C »

Hallo Andy,

ich fürchte du kannst da Einspruch einlegen so viel du willst, du wirst die Rückforderung zahlen müssen. Du hast drei Tage Einkommen gehabt und diese drei Tage sind anscheinend nicht mit berechnet worden. Warum nicht? Hattest du sie nicht angegeben, sind sie von der Arge vergessen worden, hast du erst später die Abrechnung der drei Tage bekommen?

§45 wird in dem Fall vermutlich nicht greifen, weil es in meinen Augen ein Kaugummiparagraph ist (kannste ziehen wie du ihn haben willst)
Zitat:[...] er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte[...]

Man erwartet von dir dass du die Alg2-Bescheide prüfst wenn du sie bekommst und Fehler gleich meldest. Würdest du ja auch bei einer Falschberechnung zu deinen Lasten machen.

Ich denke mal das Amt wird sich dann auf §50 berufen:

§ 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.

Gruß, DC
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Andy7733
Beiträge: 29
Registriert: 02.04.2006 17:34

Beitrag von Andy7733 »

Hallo DC , ich bekam die Lohnabrechnung von der Zeitarbeitsfirma erst am 18.ten des Monats und die hatte dann die ARGE erst am 24.ten oder so..jedenfalls war die Überweisung für das ALG das ja anscheinend immer am 24.ten jedes Monate von Nürnberg schon raus geht, so das ich beides hatte..sieht so aus als müßte ich das zurückzahlen.. :?
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