Wir haben einen Bescheid(2006) von unserer Wohnungsbaugesellschaft bekommen indem steht,das die Gesellschaft nachveranlagt wurde bei den Müllgebühren.Seidem streiten wir uns mit der Gesellschaft rum,weil wir Wiederspruch eingelegt haben.
(wir haben eine Warmmiete in denen alle Betriebskosten drin sind auch Müllgebühren.)
Jetzt sollen wir für 2001-2005 die Müllgebühren nachzahlen.
Soweit ich weiß wäre das nur rechtmässig für 2005!
Hat jemand damit Erfahrung?Und wer zahlt das?Wir bekommen ergänzend Harz4 weil wir zu wenig verdienen.
Über jeden hinweis wäre ich sehr dankbar!
LG Maleite
Betriebskostennachforderung (Müllgebühren für 5 Jahre)
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Betriebskostennachforderung (Müllgebühren für 5 Jahre)
Zuletzt geändert von maleite am 10.09.2007 19:08, insgesamt 1-mal geändert.
- kettelmaus
- Beiträge: 282
- Registriert: 29.11.2006 10:23
D_C hat recht, leider.
Wenn die Wohnungsgesellschaft aber schon viel früher von der an sie gestellten Nachforderung wusste hilft vielleicht dieses Urteil weiter?
Müllgebühren gehören zu den KdU und die Übernahme von Forderungen während des Leistungsbezugs kann beantragt werden.
Gruss
Wenn die Wohnungsgesellschaft aber schon viel früher von der an sie gestellten Nachforderung wusste hilft vielleicht dieses Urteil weiter?
Müllgebühren gehören zu den KdU und die Übernahme von Forderungen während des Leistungsbezugs kann beantragt werden.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Hab die Papiere nocheinmal durch gesehen und festgestellt das die W.Gesellschaft von der Stadt 2005 informiert wurde,wir aber erst die Abrechnung und die Nachveranlagung im September 2006.Melinde hat geschrieben:D_C hat recht, leider.
Wenn die Wohnungsgesellschaft aber schon viel früher von der an sie gestellten Nachforderung wusste hilft vielleicht dieses Urteil weiter?
Müllgebühren gehören zu den KdU und die Übernahme von Forderungen während des Leistungsbezugs kann beantragt werden.
Gruss
Und nun?
Hallo maleite
In diesem genannten Urteil (vollständiger Text) sagen mir diese Sätze:………
…….Die Fristenregelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB spreche für eine Verpflichtung des Vermieters, möglichst schnell abzurechnen………
……..Sobald der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist über die notwendigen Unterlagen verfüge, sei er jedoch zu einer unmittelbaren Abrechnung verpflichtet……..
……….Nach Sinn und Zweck der Abrechungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB darf der Vermieter jedoch auch dann, wenn er die Jahresfrist für die Abrechnung zunächst unverschuldet nicht einhalten kann, nach Wegfall des Abrechnungshindernisses nicht unbegrenzt warten, bis er die Abrechnung erstellt oder eine Nachforderung erhebt………..
das es mit dieser Nachforderung den die Wohnungsbaugesellschaft an euch stellt nichts wird wegen der überlangen Zeit die sie sich gelassen haben.
Wenn Du denen einen Brief mit genauer Begründung warum nicht gezahlt wird schreibst und darin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs verweist sehen die es vielleicht ein.
Nichtsdesdotrotz ist ein Besuch beim Mieterverein angebracht, die können Dir da sicher weiterhelfen und die Erfolgsaussichten abwägen.
Kannst es auch erstmal selber versuchen und danach zum Mieterverein.
Viel Erfolg
Gruss
(stelle gerade fest das mein link nicht funktioniert und Du auf eine leere Seite kommst. Da ist oben rechts in der Ecke ein blaues Feld, steht Abrufnummer dran. Da gibst Du 062648 ein, klickst auf das Feld daneben und der gewünschte Text erscheint.)
In diesem genannten Urteil (vollständiger Text) sagen mir diese Sätze:………
…….Die Fristenregelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB spreche für eine Verpflichtung des Vermieters, möglichst schnell abzurechnen………
……..Sobald der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist über die notwendigen Unterlagen verfüge, sei er jedoch zu einer unmittelbaren Abrechnung verpflichtet……..
……….Nach Sinn und Zweck der Abrechungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB darf der Vermieter jedoch auch dann, wenn er die Jahresfrist für die Abrechnung zunächst unverschuldet nicht einhalten kann, nach Wegfall des Abrechnungshindernisses nicht unbegrenzt warten, bis er die Abrechnung erstellt oder eine Nachforderung erhebt………..
das es mit dieser Nachforderung den die Wohnungsbaugesellschaft an euch stellt nichts wird wegen der überlangen Zeit die sie sich gelassen haben.
Wenn Du denen einen Brief mit genauer Begründung warum nicht gezahlt wird schreibst und darin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs verweist sehen die es vielleicht ein.
Nichtsdesdotrotz ist ein Besuch beim Mieterverein angebracht, die können Dir da sicher weiterhelfen und die Erfolgsaussichten abwägen.
Kannst es auch erstmal selber versuchen und danach zum Mieterverein.
Viel Erfolg
Gruss
(stelle gerade fest das mein link nicht funktioniert und Du auf eine leere Seite kommst. Da ist oben rechts in der Ecke ein blaues Feld, steht Abrufnummer dran. Da gibst Du 062648 ein, klickst auf das Feld daneben und der gewünschte Text erscheint.)
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Wenn die Forderung 2005 gestellt wurde, an euch aber erst 2006 weitergegeben wurde, liegt das immer noch in dem Bereich in dem ihr zahlen müsst. Zum Einreichen der Nebenkostenabrechung bleiben dem Vermieter immer 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes.
Gruß, DC
Gruß, DC
Inmitten von Schwierigkeiten, liegt immer eine Insel von Möglichkeiten