Auszubildende in der Bedarfsgemeinschaft
Verfasst: 15.08.2007 13:08
Hallo, ich habe eine sehr dringende Frage. Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Ich bin Auszubildende und lebe mit einem ALG 2 Empfänger in einer Bedarfsgemeinschft.
Heute kam von der ARGE ein Schriftstück das ich von meinem Arbeitgeber wieder ausfüllen lassen muss für die kommenden 6 Monate.
Stimmt es, dass meine Ausbildungsvergütung nicht mit angerechnet werden kann?
Ich bekomme nämlich Ende November mein Weihnachtsgeld, sowie Urlaubsgeld zusammen mit ausgezahlt.
Will dann die ARGE, dass ich dieses Geld in die Bedarfsgemeinschaft mit einbringe?
Würde mit dem Geld nämlich unser Konto auch ausgleichen, dass gerade im Minus liegt.
Ich habe auch gelesen, dass diese Arbeitgeberbescheinigung nicht ganz zulässig ist.
Hier eine Kopie desTextes:
Zusatzblatt 2 - Einkommenserklärung / Verdienstbescheinigung
Auf der Seite zwei wird der Arbeitgeber aufgefordert den Verdienst eines Arbeitnehmers zu bescheinigen. Das Sozialgesetzbuch X ist hier eindeutig: gem. § 67 a Abs. 2 SGB X sind Sozialdaten beim Betroffenen selbst zu erheben. Nur wenn es begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Betroffen gibt, ist es zulässig die Daten bei Dritten, hier dem Arbeitgeber, zu erheben (§ 21 SGB X).
In der Regel sind die Einkünfte des Antragstellers problemlos über Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag und ggf. sogar Kontoauszüge nachzuweisen.
Dem Arbeitgeber wird durch die Vorlage der Verdienstabrechnung ohne Grund und Notwendigkeit bekannt, dass der Arbeitnehmer selbst ergänzende ALG II - Ansprüche hat oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit ALG II - Bedürftigen lebt.
Die generelle und unbegründete Datenerhebung bei Arbeitgebern in Form einer Zwangsvorlage der Verdienstbescheinigung verstößt eindeutig gegen den Sozialdatenschutz und ist daher nach unserer Auffassung unzulässig.
Die Folgen sind gravierend. Dem Arbeitnehmer drohen durch das Bekanntwerden des ALG II - Bezuges weitere unzumutbare Nachteile. Im Wissen des ALG II - Bezuges und der scharfen Sanktionen durch dieses Gesetz ist er vielfältig erpressbar, zum Beispiel im Rahmen einer Neueinstellung hinsichtlich der Vergütung; und es ist davon auszugehen, das dies einige Arbeitgeber leidlich zum Nachteil der Betroffenen ausnutzen werden.
Die BA hat daher von der Verwendung dieses Formulars dringend Abstand nehmen.
Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Vielen Dank im vorraus und einen Lieben Gruß chris8
Ich bin Auszubildende und lebe mit einem ALG 2 Empfänger in einer Bedarfsgemeinschft.
Heute kam von der ARGE ein Schriftstück das ich von meinem Arbeitgeber wieder ausfüllen lassen muss für die kommenden 6 Monate.
Stimmt es, dass meine Ausbildungsvergütung nicht mit angerechnet werden kann?
Ich bekomme nämlich Ende November mein Weihnachtsgeld, sowie Urlaubsgeld zusammen mit ausgezahlt.
Will dann die ARGE, dass ich dieses Geld in die Bedarfsgemeinschaft mit einbringe?
Würde mit dem Geld nämlich unser Konto auch ausgleichen, dass gerade im Minus liegt.
Ich habe auch gelesen, dass diese Arbeitgeberbescheinigung nicht ganz zulässig ist.
Hier eine Kopie desTextes:
Zusatzblatt 2 - Einkommenserklärung / Verdienstbescheinigung
Auf der Seite zwei wird der Arbeitgeber aufgefordert den Verdienst eines Arbeitnehmers zu bescheinigen. Das Sozialgesetzbuch X ist hier eindeutig: gem. § 67 a Abs. 2 SGB X sind Sozialdaten beim Betroffenen selbst zu erheben. Nur wenn es begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Betroffen gibt, ist es zulässig die Daten bei Dritten, hier dem Arbeitgeber, zu erheben (§ 21 SGB X).
In der Regel sind die Einkünfte des Antragstellers problemlos über Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag und ggf. sogar Kontoauszüge nachzuweisen.
Dem Arbeitgeber wird durch die Vorlage der Verdienstabrechnung ohne Grund und Notwendigkeit bekannt, dass der Arbeitnehmer selbst ergänzende ALG II - Ansprüche hat oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit ALG II - Bedürftigen lebt.
Die generelle und unbegründete Datenerhebung bei Arbeitgebern in Form einer Zwangsvorlage der Verdienstbescheinigung verstößt eindeutig gegen den Sozialdatenschutz und ist daher nach unserer Auffassung unzulässig.
Die Folgen sind gravierend. Dem Arbeitnehmer drohen durch das Bekanntwerden des ALG II - Bezuges weitere unzumutbare Nachteile. Im Wissen des ALG II - Bezuges und der scharfen Sanktionen durch dieses Gesetz ist er vielfältig erpressbar, zum Beispiel im Rahmen einer Neueinstellung hinsichtlich der Vergütung; und es ist davon auszugehen, das dies einige Arbeitgeber leidlich zum Nachteil der Betroffenen ausnutzen werden.
Die BA hat daher von der Verwendung dieses Formulars dringend Abstand nehmen.
Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Vielen Dank im vorraus und einen Lieben Gruß chris8