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Brauche dringen Rat
Verfasst: 05.08.2007 07:56
von sassy2908
Hallo
Ich 22 mit Kind 2,5 Jahre möchte mich vom Vater des Kindes trennen!
Ich studiere im 2ten Semester und würde gern wissen ob ich ausser dem bisschen Bafög noch andere Unterstützung bekommen kann? Ich bekomme mein eigenes Kindergeld und von dem kleinen noch!!
Und dann weiss ich kann ich noch Unterhaltsvoschusse beantragen im Jugendamt!!
Aber wie sieht es mit HartzIV aus? Und Wohnungsaustattung und so...wohne zur zeit mit meinem freund zusammen in einer 3 zimmer wohnung...ich wäre auch dankbar für adressen von beratungstellen oder ähnlichem ...Danke Lg sassy

Verfasst: 05.08.2007 20:34
von AugustaSCH
Hallo,
ich glaube, solange du Studentin bist, bekommst du kein Harz4. Jedenfalls war das in meinem Fall so, daher mußte ich das Studium abbrechen.
Geh doch mal zum Asta und frage dort nach welche Möglichkeiten es gibt. Es gibt ja auch eine sozial Beratung an der Uni (gab es bei unsjedenfalls).
Ich wünsche dir ganz viel Kraft, es hört sich bei dir nach einer anstrengenden Zeit an!
Liebe Grüße
Augusta
Verfasst: 14.08.2007 14:00
von vaterarge
dein Bafög fällt dann natürlich höher aus, wenn du alleine mit Kind wohnst frag einfach mal nach
mfg
Verfasst: 14.08.2007 17:13
von Ralf Hagelstein
Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen
Presse-Information vom 4. Januar 2007
Tipp für Auszubildende, Studierende und Schüler:
Hartz-IV-Zuschuss zur Miete seit Jahresbeginn möglich
Seit Jahresbeginn haben auch Auszubildende, Studierende und Schüler unter Umständen einen Rechtsanspruch nach „Hartz IV“ auf einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten.
Auf diese Neuregelung hat die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS) am Donnerstag in Berlin aufmerksam gemacht. Bisher waren Personen im Regelfall von Leistungen nach Hartz IV ausgeschlossen, wenn sie dem Grunde nach eine Ausbildungsförderung erhalten konnten.
Bedingung für den Zuschuss ist, dass der Auszubildende BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld von der Arbeitsagentur erhält und tatsächlich Kosten für Miete und Heizung anfallen. Dies betrifft auch Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen, sich aber an den Kosten beteiligen müssen.
Der Zuschuss beträgt die Differenz zwischen den tatsächlichen Wohnkosten – soweit diese angemessen sind – und dem in der Ausbildungsförderung enthaltenen Anteil für die Wohnkosten. „Diese Sätze sind oftmals weltfremd und viel zu niedrig, so dass der Zuschuss nach Hartz IV benötigt wird“ erläutert Martin Künkler von der KOS.
So erhalte beispielsweise eine Studentin beim BAföG monatlich nur 44 Euro, wenn sie bei den Eltern wohnt. Die Koordinierungsstelle rät daher Auszubildenden, entsprechende Anträge bei den zuständigen „Arbeitsgemeinschaften“ (ARGEN) vor Ort zu stellen. „Nach unzähligen Verschlechterungen bei Hartz IV ist der Zuschuss ausnahmsweise mal eine kleine Verbesserung, die genutzt werden sollte“ so Martin Künkler. Der Zuschuss könne vor allem die „finanzielle Not von erwerbslosen Eltern etwas lindern“, die mit Kindern in Ausbildung zusammenleben. Denn bisher zahlten die Ämter diesen Haushalten nicht die tatsächlichen Wohnkosten, sondern kürzten die Leistung um den Wohnkostenanteil des Auszubildenden.
Grundsätzlich haben Schüler, die BAföG beziehen sowie Auszubildende, die
BAB erhalten einen Leistungsanspruch, unabhängig davon, ob sie bei ihren
Eltern oder in einer eigenen Wohnung wohnen. Studierende erhalten den Zuschuss jedoch nur, solange sie im Elternhaus leben.
Die KOS bietet auf ihrer Internetseite (
http://www.erwerbslos.de) eine Übersicht an, welche Gruppen von Auszubildenden genau den neuen Zuschuss erhalten können.
Verfasst: 14.08.2007 18:55
von Henry01
Bei einer Studentin mit eigener Wohnung bemisst sich das Bafög nach § 13, Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Mietzuschuss können Studenten erhalten, die nach § 13, Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG gefördert werden, also Studenten, die zuhause wohnen.
Die junge Dame hier kann Sozialgeldanspruch für das Kind und Mehrbedarf für Alleinerziehung prüfen lassen. Aber auf den Mietzuschuss besteht kein Anspruch.
Henry