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Beihilfe für Klassenfahrt
Verfasst: 30.07.2007 10:55
von Sentinel
Mein Anliegen:
gibt es einen Antrag auf Erstattung der anfallenden Kosten bezüglich der Klassenfahrt des 11_jährigen Kindes? Die leiblichen Eltern sind beide Hartz_4_Empfänger.
Danke und Gruß
Sentinel
Verfasst: 30.07.2007 11:14
von Melinde
Hallo Sentinel
Geht formlos. Habe
Quelle hier was gefunden:
adresse
Empfänger
Ort, Datum
ANTRAG AUF EINMALIGE BEIHILFE FÜR EINE MEHRTÄGIGE KLASSENFAHRT
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich für mein Kind, XXXXXXX, eine einmalige Beihilfe für eine mehrtägige Klassenfahrt.
Laut SGB II § 23 Abs. 3 Satz 3
„ 3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen“
sind Beihilfen zu gewähren. (Bescheinigung der Schule liegt bei.)
Name des Kindes:XXXXXX
Mein Kind geht z. Z. in die Klasse: XXX
Mein Kind besucht z. Z. folgende Schule: XXXXXXX
Die Klassenfahrt findet statt vom: XXXXXX bis: XXXXX
Ziel der Klassenfahrt: XXXXX
Kosten der Klassenfahrt: XXXX €
Auf meinen Antrag auf einmalige Beihilfe erwarte ich umgehend einen schriftlichen Bescheid.
Mit freundlichem Gruß
Gibt auch
hier ein Formular, gilt aber nur für Berlin. Wenn man Formulare mag kann man das sicher auch anderswo benutzen.
Gruss
Verfasst: 30.07.2007 14:20
von buxi
Ob das im Nachhinein noch geht, weiß ich nicht. Klassenfahrten werden nämlich nur übernommen, wenn der Freundeskreis der Schule schriftlich für die Arge ablehnt, die Kosten für den Aufenthalt zu übernehmen. Gruß buxi
Verfasst: 30.07.2007 16:04
von Melinde
Hallo buxi
Wieso sollte ein privater Verein oder so die Kosten übernehmen wenn die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten zur Leistung bei Alg2 Bezug dazugehören?
Private Organisationen übernehmen schon viel was nicht mehr als einmalige Beihilfe gewährt wird.
Gruss
Verfasst: 30.07.2007 16:13
von buxi
Hallo Melinde, ich stimme Dir da vollkommen zu. Aber, das hat sich unser Jobcenter mal wieder fein ausgedacht um die ALGII Empfänger zu denunzieren und vor Scham in die Knie zu zwingen!!! Wortwörtlich: Bringen sie uns eine schriftliche Ablehnung vom Förderverein der Schule. Dann werden die Kosten für das Landschulheim von der Arge übernommen! Der Sinn des ganzen: Ich hab mich vor der Schule in Grund und Boden geschämt, dort beim Förderverein um eine schriftliche Ablehnung für die Arge betteln zu müssen! Ich habs bei meiner Verwandtschaft dann lieber geliehen weil ich mich geschämt habe. Und so wie es mir geht, geht es vielen anderen Müttern/Eltern eben auch. Und genau darauf baut die Arge um sich dann auf diese Weise wieder ein paar Euros zu sparen. Das ist gemein und ich finds echt traurig! Gruß buxi
Verfasst: 30.07.2007 16:22
von Sentinel
Melinde hat geschrieben:Hallo Sentinel
Geht formlos. Habe
Quelle hier was gefunden:
adresse
Empfänger
Ort, Datum
ANTRAG AUF EINMALIGE BEIHILFE FÜR EINE MEHRTÄGIGE KLASSENFAHRT
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich für mein Kind, XXXXXXX, eine einmalige Beihilfe für eine mehrtägige Klassenfahrt.
Laut SGB II § 23 Abs. 3 Satz 3
„ 3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen“
sind Beihilfen zu gewähren. (Bescheinigung der Schule liegt bei.)
Name des Kindes:XXXXXX
Mein Kind geht z. Z. in die Klasse: XXX
Mein Kind besucht z. Z. folgende Schule: XXXXXXX
Die Klassenfahrt findet statt vom: XXXXXX bis: XXXXX
Ziel der Klassenfahrt: XXXXX
Kosten der Klassenfahrt: XXXX €
Auf meinen Antrag auf einmalige Beihilfe erwarte ich umgehend einen schriftlichen Bescheid.
Mit freundlichem Gruß
Gibt auch
hier ein Formular, gilt aber nur für Berlin. Wenn man Formulare mag kann man das sicher auch anderswo benutzen.
Gruss
Merci Melinde
Gruß aus Berlin
Sentinel
Verfasst: 30.07.2007 16:22
von Melinde
Hallo buxi
Egal welches Jobcenter sich solche Unverschämtheiten einfallen lässt, das ist eigenmächtiges Handeln entgegen den Regelungen.
Gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen.
Wenn die Fahrt mit Hilfe netter Verwandte leihweise schon bezahlt wurde besteht zwar kein Bedarf auf Übernahme der Kosten aber ein pfiffiger und engagierter Anwalt wird sich dazu was einfallen lassen. Immerhin geschah die private Bedarfsdeckung aufgrund rechtswidrigem Verhalten und falscher Beratung durch ARGE.
Gruss
Verfasst: 30.07.2007 22:14
von buxi
Klar Melinde, wirds halt wieder mal auf Widerspruch und Klage hinaus laufen. Hab doch eh schon 2 Sachen beim Sozialgericht und warte auf Termin. Kommts darauf auch nicht mehr an. Aber ist das nicht übel, daß es ohne Anwalt nicht mehr geht??? Solange es Arge, Jobcenter und Co gibt, wird es zumindest keine arbeitslosen Sozialrichter geben. Die Arge hält diesen Berufszweig am Leben!
Verfasst: 02.08.2007 10:01
von Flensburgerin
Hallo!
Ich habe vor einem knappen halben Jahr beie Studienfahrt nach Wien gemacht. Kosten: 350 €!
Hier ist es so, dass es im Sekretariat der Schule ein Vordruck gibt. Name, Anschrift usw.. Kosten.. Ich musste das von der Schule stempeln und unterschreiben lassen. Habe es dann bei meiner SB eingereicht und ca. 6 Tage später bekam ich die Zustimmung. Die kompletten 350 € wurden auf das schulkonto überwiesen!
Verfasst: 05.08.2007 13:58
von Confused
Flensburgerin hat geschrieben:Hallo!
Ich habe vor einem knappen halben Jahr beie Studienfahrt nach Wien gemacht. Kosten: 350 €!
Hier ist es so, dass es im Sekretariat der Schule ein Vordruck gibt. Name, Anschrift usw.. Kosten.. Ich musste das von der Schule stempeln und unterschreiben lassen. Habe es dann bei meiner SB eingereicht und ca. 6 Tage später bekam ich die Zustimmung. Die kompletten 350 € wurden auf das schulkonto überwiesen!
und mir wurd gesagt das kosten für klassenfahrten etc auf 205 euro beschränkt sind
hachja so unterschiedlich ist das
Verfasst: 05.08.2007 19:16
von Lucy
bei uns wurden die Kosten auch problemlos von der Arge übernommen, brauchte auch nix vom Förderverein oder so.
Verfasst: 15.10.2007 11:16
von Flunk
Confused
Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 73
Verfasst am: 12.10.2007 17:05 Titel:
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zum Thema klassenfahrt bin ich grad noch über folgendes gestolpert:
Zitat:
Kosten für Klassenfahrten im Rahmen von ALG II-Leistungen sind unabhängig von Teilnehmerzahl zu übernehmen
Die Übernahme von Kosten für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II (ALG II) dürfen vom Leistungsträger nicht von der Anzahl der an der Klassenfahrt teilnehmenden Schüler abhängig gemacht werden. Dagegen können betroffene Schüler nicht auch die Zahlung eines gesonderten Taschengeldes für die Zeit der Klassenfahrt beanspruchen. Das hat das Sozialgericht Speyer entschieden
(Urteil vom 08.08.2007, Az.: S 3 AS 643/06, rechtskräftig).
Quelle