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mit bruder zusammenziehen-bedarfsgemeinschaft?
Verfasst: 21.07.2007 12:06
von puppie03
hallo ihr lieben,
ich hab da mal wieder eine frage.
eine freundin von mir will ihren 29 jährigen bruder bei sich einziehen lassen,mit untermietsvertrag.sie ist alleinerziehend und erhält ergänzend hartz4.
ihr bruder geht arbeiten-kein hartz4.
wie läuft das jetzt beim amt?sind sie dann eine bedarfsgemeinschaft?
wird sein einkommen mit angerechnet oder nur der mietsanteil den er zahlt?
wie ist das dann mit dem alleinerziehend,dafür bekommt sie ja einen zuschlag,fällt der dann weg?
sie kümmert sich ja trotzdem alleine um ihre tochter und finanziell unterstützen tun sie sich auch nicht,außer bei der miete.......
danke für eure antworten
gruß puppie03
Verfasst: 21.07.2007 12:31
von Melinde
Hallo puppie03
Die beiden bilden dann eine
Wohngemeinschaft.
Obwohl sicher zuerstmal vermutet wird das sie eine Haushaltsgemeinschaft sind.
Haushaltsgemeinschaft wird so definiert:
......Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:
§ 9 10025 12.11.04
Anliegen: Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist eng auszulegen. Ist dies allein auf das "Wirtschaften" anzuwenden oder auch auf den Wohnraum (eigene Wohneinheit mit separater Küche, Bad etc.)? Wie ist dies z.B. zu beurteilen bei gemeinsamer Nutzung von einzelnen Räumen (z.B. Bad) innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft (z.B. eines EHB mit Eltern) ? Hier würde ja dann auch zum Teil gemeinsam gewirtschaftet, insbesondere wenn es sich z.B. um Küchenräume handelt.
Antwort: Der Begriff der "Haushaltsgemeinschaft" ist als "familiäre Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mehrerer Personen " definiert.
Der darin enthaltene Begriff der " Wohngemeinschaft" ist für sich allein zunächst von untergeordneter Bedeutung, weil hiermit noch keine Haushaltsgemeinschaft begründet wird. Das Vorliegen einer Wohngemeinschaft wird im Gegensatz zur Wirtschaftsgemeinschaft in der Regel nicht bestritten. Dem Kriterium der "Wirtschaftsgemeinschaft" kommt die wesentlichere Bedeutung zu, so dass dieser eng auszulegen ist. Wird eine getrennte Wirtschaftsführung geltend gemacht, (eigenständige Versorgung mit dem täglichen Lebensbedarf, eigenständiges Essen, kochen, einkaufen, Wäsche waschen und getrennte Bestreitung der anfallenden Ausgaben - getrennte Kasse) ist im Rahmen der Glaubhaftmachung als Anhaltspunkt auch zu beachten, ob die Wohnung im Hinblick auf Größe, Ausgestaltung und Ausstattung tatsächlich eine getrennte Wirtschaftsführung zulässt.
Die Feststellung einer innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennten bzw. eigenständigen Wirtschaftsführung hat zur Folge, dass der /die Mitbewohner(in) nicht Mitglied der Haushaltsgemeinschaft ist (siehe auch Satz 3 des o.a.Hinweises)
Hinweise: § 9 SGB II, BY-0149-081104-§ 9 .....
Quelle:
WDB Fachinformationen
Dem kann man aber widersprechen und darauf hinweisen das die Betreuung des Kindes ausschliesslich durch die Mutter erfolgt.
Gruss
Verfasst: 21.07.2007 12:45
von puppie03
hallo melinde,
danke für die schnelle antwort,ich werd das mal so weiterleiten......
hab im internet auch schon ein formular gefunden,das er ausfüllen kann,darin kann er bestätigen,das er seine schwester nicht finanziell unterstützt.
seine schwester wurde auch darauf hingewiesen das sie ihre steuerklasse ändern muß,wenn er zu ihr zieht,is das richtig?
Verfasst: 21.07.2007 13:00
von Melinde
Hallo puppie03
Steuerklasse ändert man nur wenn man heiratet oder ein Kind eintragen lässt.
Die Schwester soll sich mal die Rechtsgrundlage für den geforderten Steuerklassenwechsel von ihrem SB erläutern lassen mit den entsprechenden §§. Wenn das dann wirklich lt. Gesetz gemacht werden muss wird ihr nichts anderes übrigbleiben aber mir ist das bisher nicht bekannt ob zulässig.
Gruss
Verfasst: 21.07.2007 13:02
von puppie03
man hat ihr erklärt das sie nicht mehr alleinerziehend ist,wenn ihr bruder mit einzieht und man bekommt nur die steuerklasse 2 wenn man mit dem kind alleine in der wohnung wohnt.
Verfasst: 21.07.2007 13:16
von Melinde
Hallo puppie03
Das mit der Steuerklasse II steht so in dem
Merkblatt, aber da ist von Haushaltsgemeinschaft die Rede. Die beiden bilden aber doch nur eine Wohngemeinschaft.
Wenn der Bruder sich nicht an der Kinderbetreuung beteiligt ist sie sehr wohl alleinerziehend.
Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen (§ 21 Abs. 3 SGB II).
Nicht unterkriegen lassen und wehren.
Gruss
Verfasst: 21.07.2007 13:24
von puppie03
super.....dankeschön
hab alles abgespeichert und werde es weiterleiten.
nee,so leicht lassen wir uns nich unterkriegen,schön das es dieses forum gibt wo einem schnell geholfen wird
danke nochmal......