Höhere Miete als erlaubt/Kredit von Verwandten

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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happyseife
Beiträge: 8
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Höhere Miete als erlaubt/Kredit von Verwandten

Beitrag von happyseife »

Hallo, mein Freund hat 12 Jahre in Portugal gelebt,kam im Nov. letzten Jahres aus gesundheitlichen Gründen nach Deutschland zurück (er ist Diabetiker..in Portugal sollte ihm ein Fuß amputiert werden).Seine Kinder haben ihm eine Whg. besorgt,die aber über den "erlaubten" Satz liegt.Die Arge zahlt nur den erlaubten Satz.Seine Mutter unterstützt ihn,damit er die volle Miete zahlen kann.Diese Unterstützung wurde nun angerechnet.Offiziell erhält er von der Mutter also keine Unterstützung mehr.Jetzt fragt die Arge,wie er von Hartz 4 die Miete alleine zahlen kann.
Was kann man da antworten?Kann er von der Mutter einen Kredit erhalten,den er dann abzahlt,sowie er Arbeit hat?Dürfen ihn seine Kinder/Mutter mit Naturalien unterstützen,damit die Arge die 345 € nicht kürzt?
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo happyseife
Dein Freund sollte sich besser eine billigere Wohnung suchen denn auf Dauer wird er Probleme mit dem woher der Differenz bekommen. Mit zweckbestimmte Einnahme ist auch nichts zu machen weil das nur für Dinge gilt die nicht durch Leistungen nach dem SGB II abgedeckt sind, also nicht Kosten der Unterkunft betreffen.
Auch die Unterstützung mit Sachleitungen wird als Einkommen angerechnet. Selbst wenn er sagt das ihn die Mutter öfter mal zum Essen einlädt wird da ganz genau der Geldwert dieser Einladung errechnet, dafür gibt es sogar Tabellen.
Antworten kann er da ehrlicherweise nur, das er die Miete nicht vollständig zahlen kann und mit Kündigung durch den Vermieter rechnet.
Das mit dem Kredit ginge auch wenn er Aussicht auf Arbeit hat denke ich mal.
Gruss
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Gast

Beitrag von Gast »

Die Frage der zweckgebundenen, freiwilligen Unterstützung eines eHB, halte ich noch nicht für ausdiskutiert. Eine solche Zuwendung darf den eHB nur nicht in eine Lage versetzen, in der die gesetzlichen Leistungen nicht mehr zu leisten wären. Eine Grenze hierfür wurde unter neuem Recht (SGB-II) nocht nicht höchstrichterlich entschieden.

Was ich meine:

Fall 1:
Ein eHB bewohnt eine Wohnung, die 10 % teurer ist als die von der Gemeinde vorausgesetze Angemessenheitsgrenze. Hier springt nun ein "Sponsor" ein. M.E. o.k.

Fall 2:
Ein eHB bewohnt eine Wohnung, die 100 % teurer ist, als von der Gemeinde angenommen. Auch er bekommt die Differenz von der Familie zweckgebunden freiwillig dazu. Ist jetzt die Leistung des SGB-II überflüssig und darf auf das angemessene Maß (in diesem Fall für die KdU auf 0,-) reduziert werden?

Fragen über Fragen, die der Gesetzgeber offengelassen hat, die nun die auf ihr Fachgebiet eingeschränkten Gerichte beantworten sollen?

Vergleich:
Egal, ob jemand Millionär ist, oder "arm", ist sein Kind krank, kann es auf Kosten des Steuerzahlers auf ein Internat geschickt werden.
Ist das gerecht, oder wünschenswert?
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Melinde
Moderator
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Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo Ralf
Das mit den Grenzen freiwilliger Zuwendungen, da hast du recht das da eine Regelung fehlt. Aber was kann man schon von so einem hingeschluderten Gesetz erwarten ausser dem einen Ziel?
Kann ja sein er entschliesst sich gegen die Anrechnung zu klagen.
Ich befürchte nur das happyseife erstmal Probleme bekommt, so von wegen "Da gibt es doch bestimmt noch andere Einnahmequellen".

Was ist gerecht? Es heisst zwar immer Gleiches Recht für Alle,
Aber gleiches Recht für Ungleich ist auch wieder ungerecht. Ein Millionär kann die Unterkunftskosten für sein Kind selber zahlen, "arme" Familie nicht.
Die krankheitsbedingten Betreuungskosten müssen aber alle beide bezahlt bekommen denn Krankheit und Behinderung ist zwar ein individuelles Schiksal, die Verantwortung dafür teilen wir uns aber. Denke ich.
Gruss
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Gast

Beitrag von Gast »

Trifft Arbeitslosigkeit nicht auch ungebildet und gebildet, arm und reich?
Teilen wir dieses Risiko nicht gemeinsam?

Nein, die Reichen sind davon ausgenommen. Sie zahlen keine Arbeitslosenversicherung.

An unseren Lasten beteiligen sich die nicht, wir aber an Deren.
Gerecht?
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo Ralf
Die Last gemeinsamer Risiken ruht nur auf einem Teil der Schultern weil die mit den dick gepolsterten Schultern über die Verteilung entscheiden.
Gerecht wäre wenn gepolsterte Schultern mehr Last trügen als ungepolsterte.
Gruss
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Henry01
Beiträge: 291
Registriert: 18.06.2007 15:24

Beitrag von Henry01 »

Nun, mit etwas ähnlichem wurde sich im Duisburger Forum und auch durch das SG Lübeck beschäftigt:

http://foren.duisburg.de/sa_disk/viewtopic.php?t=3751

Henry
Gast

Beitrag von Gast »

Tja, da denken einige wohl nicht nach.

Wenn die Verwandtschaft den die Angemessenheit übersteigenden Betrag nicht übernimmt und der eHB die Differenz nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, soll der Steuerzahler eine Umzug finanzieren? Das ist doch Unfug!

M.E. einzig überlegenswert wäre es, wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes hier eine prozentuelle Regelung einzuziehen.
Z.B. 50 %.

Soll Miete ist 500,-, ist Miete ist 750,-, die Differenz übernimmt ein nicht zum Unterhalt Verpflichteter, der nicht im selben Haushalt wohnt, und der auch nicht Eigentümer der Immobilie ist. Typische win-win Situation.
Der eHB kann in seiner bisherigen Wohnung bleiben, der Steuerzahler muß keinen Umzug bezahlen.
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