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Eingliederungsvereinbarung
Verfasst: 18.06.2007 13:24
von schrimpi
Hallo,
habe nun auch diese Eingliederungsvereinbarung vorliegen.
Nun meine Frage dazu. Bei den Leistungen der ARGE steht bei mir nichts von Urlaubsanspruch. Sollte das unbedingt drinstehen ? ?
Kann man irgendwo nachlesen was UNBEDINGT wichtig ist. Man wird mit diesem Ding ja geknebelt, und sollte am besten sofort unterschreiben.
Vielen Dank mal!
Ah, noch was, bei den Leistungen der ARGE steht ganz unter der Satz:
Kommt der zustaendige Traeger seinen.................................................., muss er folgende Ersatzmassnahme anbieten:
So, und nach dem Doppelpunkt ist Schluss, muesste da nicht noch etwas aufgefuehrt sein ?? Waere nett wenn mal jemand bei sich nachschauen koennte!!
Verfasst: 18.06.2007 13:36
von DjTermi
Ein ausdrücklicher Anspruch auf Urlaub besteht für Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht, daher stehts auch nicht drin

Verfasst: 18.06.2007 14:42
von Gast
Info für ALG-II-Bezieher:
Tipps zur Eingliederungsvereinbarung
Du hast keine Chance, also nutze sie!
Die Eingliederungsvereinbarungen für ALG II-Bezieher sind offiziell ein Vertrag.
Tatsächlich sind sie schlicht eine Nötigung.
In diesem „Vertrag“ wird festgelegt, welche Hilfen und Maßnahmen Sie vom Amt erhalten. Und welche Pflichten Sie haben – also welche Eigenbemühungen um Arbeit Sie unternehmen und nachweisen müssen.
Doch anders als bei Verträgen sonst üblich, wird nicht auf gleicher Augenhöhe verhandelt. Letztendlich müssen Sie unterschreiben, egal ob Ihnen das Vereinbarte zusagt oder nicht. Wer sich weigert bekommt das
ohnehin viel zu niedrige ALG II um 30 % gekürzt – und zwar drei Monate lang! Dann bleiben statt 345 Euro nur noch 242 Euro...
Also was tun? Versuchen Sie eine für Sie möglichst günstige Vereinbarung auszuhandeln. Handeln Sie nach dem Motto „Angriff ist die beste Verteidigung“. Verhandeln Sie offensiv und bringen Sie ihre Wünsche und Vorschläge ein, bevor Sie unterschreiben. Das ist ihr gutes Recht.
Und mit eigenen Vorschlägen können Sie vielleicht vermeiden, dass unsinnige oder unerfüllbare Dinge in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt werden.
Weiterlesen bei:
Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen
Verfasst: 18.06.2007 15:27
von Henry01
Die Regelungen zur Ortsabwesenheit bzw. dass die Erreichbarkeitsanordnung Gültigkeit im SGB II hat, steht im § 7, Abs. 4a SGB II. Das braucht nicht extra nochmal in die EV.
Wenn der Vermittler keine Rechtsfolgen fürs Amt in die EV aufgenommen hat: Halte schön den Rand und sag dazu gar nix. Wenn man dir aus der EV dann mal später einen Strick drehen will (Sanktionen), dann geh in Widerspruch mit der Begründung, dass die EV sittenwidrig, da einseitig belastend, ist.
Henry
Verfasst: 18.06.2007 17:25
von AugustaSCH
Ich würde hier gerne auch meine Frage anbringen, dann muß ich keinen Extrabeitrag eröffnen.
Mein Bruder hat auch diese Vereinbarung unterschreiben müssen und muß sich nun 10x pro Monat bewerben. Er ist Mediengestalter und ich helfe ihm beim Jobsuchen in den gängigen Suchmaschinen wie jobrobot, monster, meinestadt, arbeitsagentur und die onlinezeitung unserer stadt. Wir kommen aber auf keine 10 Bewerbungen, da es einfach nicht so viele Jobs in seiner Branche gibt. Was können wir da tun? Wird das Sanktionen nach sich ziehen?
Er bewirbt sich auch, wenn nur Azubis oder Praktikanten gesucht werden, aber wie gesagt die Stellen sind mehr als rar.
Verfasst: 19.06.2007 15:04
von Henry01
Nun, als ALG 2 Empfänger wird man von ihm verlangen, dass er sich nicht nur im erlernten Beruf bewirbt, sondern halt auf jeglichen zutbaren Beruf, also auch Anlerntätigkeiten, bei Zeitarbeitsfirmen usw... Und wenn er bundesweit verfügbar ist, dann wird der Vermittler sicherlich auch auf die 10 Stück pro Monat bestehen.
Henry
Verfasst: 19.06.2007 15:32
von buxi
Falls in meiner Eingliederungsvereinbarung jemals eine vorgegebene Stückzahl an Bewerbungen stehen würde, die ich pro Monat tätigen müsste, würde ich darauf bestehen, daß die Agentur sich ebenfalls verpfilchten müsste in genau der selben Eingliederungsvereinbarung mir pro Monat Stellenvorschlage zu machen!!!! Gleiche Rechte und Pflichten. Was sie von Dir verlangen kannst Du auch von denen verlangen. Sonst ist es in meinen Augen auch wirklich sittenwiedrig und ich würde den Knebelvertrag dann auch nicht unterschreiben. Gruß buxi
Verfasst: 19.06.2007 15:43
von Melinde
.....und nicht vergessen: Übernahme der Bewerbungskosten beantragen. Im Regelbedarf ist dafür nämlich kein Geld vorgesehen.
Betrag liegt bei etwa 250 € im Jahr/ 5 € pro Stück wird meist angenommen.
Gruss
Verfasst: 19.06.2007 16:25
von AugustaSCH
Hm unterschrieben hat er leider schon. Vom Amt kam bisher noch keine einzige Hilfestellung, außer eben diese Vereinbarung. Nun ja... danke jedenfalls für die Antworten!