Hallo ballsport
In der Wissensdatenbank/Fachinformationen steht dazu:
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Anliegen: Wie ist mit der 30,-€ Pauschale für private Versicherungen zu verfahren?
Wird diese auch bei Kindergeld, Einkommen aus z.B. Renten, Zinseinkünften oder ähnlichem abgesetzt oder nur bei Erwerbseinkommen?
Antwort: Grundsätzlich sind vom Einkommen eines jeden
volljährigen Mitglieds einer Bedarfgemeinschaft pauschal 30 € monatlich für angemessene private Versicherungen abzusetzen. ( Eine Prüfung, ob Versicherungen tatsächlich anfallen und diese angemessen sind, findet nicht statt! )
Als Einkommen zu berücksichtigen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf Herkunft und Rechtsnatur. Hierbei wird nicht nach mühevollem oder mühelosem Einkommen unterschieden. Die Rede ist von Einkommen in jeder Form. Ausnahmen bilden die in § 11 (1) SGB II genannten nicht berücksichtigungsfähigen Einnahmen. Somit ist die Pauschale von 30 Euro monatlich ebenfalls bei Kindergeld, Renten, Zinseinkünften oder ähnlichem abzusetzen.
Bei minderjährigen Hilfebedürftigen kann die Pauschale jedoch nur vom Einkommen abgezogen werden, wenn diese n i c h t in einer Bedarfsgemeinschaft mit volljährigen Hilfebedürftigen leben. (Das MUK, das mit seinen Eltern in einer BG lebt, erhält folglich die 30 Euro Pauschale nicht.) Weisen minderjährige Hilfebedürftige (die mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben) eigene nach Grund und Höhe angemessene private Versicherungen nach, sind diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abzusetzen.
Der Betrag pauschaliert Aufwendungen für private Versicherungen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3, 2. Alternative SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind. Dies sind Beiträge für private Versicherungen, die bei deutschen Bürgern, die in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, allgemein üblich sind. Darunter fallen z.B. die Beiträge für eine Hausratversicherung.
Nicht erfasst sind private Versicherungen, deren Abschluss in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein Beispiel ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, deren Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs ist.
Nicht unter die vorgenannte Pauschale fallen auch Aufwendungen für angemessene Versicherungen, die die Gesundheits- und Altersvorsorge der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sichern, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen und die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 11 Abs. 2 Nr.3, 2. HS Nr. a und b). Hierzu gehören z.B. freiwillige/private Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsabsicherung für Selbständige/ Freiberufler, Lebensversicherungen. Diese können in nachgewiesener Höhe abgesetzt werden. Nach § 26 geleistete Zuschüsse zu entsprechenden Beitragsarten mindern den Absetzungsbetrag."
Und schau mal hier in den
Durchführungshinweisen der BA zum SGB II bei Randziffer 11.24
Das betrifft aber nur volljährige Kinder.
Gruss
