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Vollstreckung - Kontopfändung - wie läuft das ab?

Verfasst: 13.06.2007 14:56
von schussel
Mir droht eine Vollstreckungsmaßnahme, da es mir nicht möglich ist, Forderungen an die Arge zurückzuzahlen. Meine Frage, wie läuft sowas ab? Muss ich die Kosten für das Verfahren selbt bezahlen und vor allem...wie läuft die Kontovollstreckung ab? Ich habe nur 7 Tage Verfügung über mein Geld, aber was kann ich mit dem Geld tun? Kann ich mein Onlinebanking und meine Karte weiter nutzen? (ich hatte gelesen, dass man Miete usw. dann bar einzahlen muss - sowas geht doch auf Dauer gar nicht...???)?? Ich danke für Hilfe.

Verfasst: 13.06.2007 15:00
von DjTermi
ich kenne mich damit zwar nicht aus, aber wenn Du das innerhalb denn 7 Tagen einfach überweisst ? Ich weiss ja nicht ob das dann alles gesperrt ist, am besten mal bei der Bank anfragen ?

Verfasst: 13.06.2007 17:44
von nonsens
Eine Kontosperrung heisst, da geht gar nichts mehr - weder online noch anders.

Alles was Du überweisen willst, musst Du per Gutschriftzahlung machen, also bar überweisen.

Du hast 7 Tage, dein Geld von Deinem Konto zu holen (das was pfändungsfrei ist) alles was danach noch drauf ist, ist weg..... neu eingegangenes Geld zählt dann wieder neue 7 tage - aber das was schon drauf war nicht.

Sollte die Pfändung jetzt kommen, und es befindet sich noch Geld auf dem Konto, dann kannst Du Probleme bekommen, denn das schon dagewesene geld kann dingfest gemacht werden, d.h. du bekommst es nicht ausgezahlt.

Das beste ist, nochmal mit der ARGE zu sprechen, denn wenn die Kontopfändung nicht erfolgreich ist, dann kannst Du dafür in Haft genommen werden......um Deine Schulden abzusitzen, meinem Mann drohte sowas auch schon, wir konnten es gott sei Dank abwenden.

PS: Deine bank kann auch das Konto komplett kündigen aufgrund der Pfändung, kommt immer drauf an, bei welcher man ist.
Karten und Zusatzkonten die an Dein Konto gebunden sind, sind ebenfalls gesperrt, da geht also nichts mehr!

Verfasst: 13.06.2007 19:47
von Gast
Und bei der ganzen Sache dies nicht vergessen:
Gericht: Bundesgerichtshof
Aktenzeichen: VII ZB 56/06
Datum der Entscheidung: 20.12.06

Paragraph: § 55 Abs. 4 SGB I, § 850k ZPO
Entscheidungsart: Beschluss

Überschrift: Pfändungsschutz bei Sozialleistungen
Instanz 1: AG Darmstadt, Az.: 63 M 30893/06
Instanz 2: LG Darmstadt, Az.: 5 T 277/06
Instanz 3: BGH, Az.: VII ZB 56/06

Redaktioneller Leitsatz:
Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden. Die Pfändungsfreistellung gilt über die 7 Tage Schutzregelung und über den laufenden Monat hinaus und umfaßt den gesamten Betrag im Umfange der Pfändungsfreigrenze. Die Pfändungsfreistellung muß beim Vollstreckungsgericht vom Sozialleistungsempfänger beantragt werden.
Quelle: Tacheles