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Wieviel Geld darf auf dem Konto sein?

Verfasst: 06.06.2007 18:15
von Frank70
Hallo,
ich bin zur Zeit noch in Arbeit, werde aber ab Juli arbeitslos und muss einen Antrag auf ALG2 stellen. Es handelt sich um einen Erstantrag wo ich die Kontoauszüge der letzten 6 Monate vorlegen muss. Wieviel Geld darf ich auf dem Konto haben, damit mir das Geld nicht angerechnet wird (zb. 2000 €)? Muss ich mich für etwaige Ausgaben rechtfertigen, die ich während meiner Arbeitszeit ausgegeben habe? Zur Zeit wohne ich noch in MV, ziehe aber noch vor Antragstellung nach S-H, weil ich mir bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhoffe. Muss ich auch den Umzug rechtfertigen, obwohl ich kein Hartz 4 empfange?
Danke für eure Antworten

Verfasst: 06.06.2007 18:27
von DjTermi
Wie lange hast Du denn gearbeitet ?

Verfasst: 06.06.2007 18:31
von Frank70
1 Jahr im öffentlichen Dienst, allerding auf ABM-Basis, davor war ich dort 2 Jahre geringfügig beschäftigt und habe zusätzlich ALG 2 bekommen, dass bekomm ich aber nun seit einem Jahr schon nicht mehr. ALG1 bekomme ich leider nicht, ist bereits abgelehnt worden.

Verfasst: 06.06.2007 18:38
von DjTermi
Pro Lebensjahr, hast Du ja ein Freibetrag von 150,00€ dies musst Dir mal ausrrechnen was Du nun aufn Konto haben kannst :) Bin gerde kurz angebunden, weil ich Essen Koche :P

Verfasst: 06.06.2007 19:02
von Frank70
also ich bin 37. D.H 37x150= 5550 €? Und du bist dir sicher, das ich soviel auf mein normales Girokonto haben darf, ohne dass ich Abzüge habe?

Verfasst: 06.06.2007 19:11
von DjTermi
Wusste ja nicht wie Alt Du bist....

§ 12
Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu
berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 € je vollendetem Lebensjahr
des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens
aber jeweils 3.100 €; der Grundfreibetrag darf für den
volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 €
nicht übersteigen,
1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 € für jedes hilfebedürftige
minderjährige Kind
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als
Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge
und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit
der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig
verwendet
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der
Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer
vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert
der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners,
höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt,
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750
Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete
Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der
erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit
ist,
4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe
oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung
oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe
bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter
oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser
Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens
gefährdet würde,
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich
ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte
bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs
der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für
die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung
oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen
der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes
sind zu berücksichtigen.

Verfasst: 06.06.2007 19:30
von Frank70
sorry, dass ich jetzt nochmal so blöd nachfrage :wink: ...d.h. also ich darf 3100€ auf dem Konto haben und nochmal zusätzlich 750 € für Anschaffungen? Oder wie habe ich den Gesetztestext zu verstehen? Ich tue mich immer ein bischen schwer mit diesem Amtsdeutsch :?

Verfasst: 06.06.2007 19:34
von DjTermi
Richtig, Jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft steht ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen zu. "Er beträgt 750 Euro"

Du lebst alleine ?

Sonst schaue mal Hier

Verfasst: 06.06.2007 19:39
von Frank70
jetzt bin ich erst recht verwirrt....darf ich nur 750 € haben oder 3100 € oder beides zusammen? sorry, ich will nicht nerven, will mir nur sicher sein :wink:

also nach meinem Umzug lebe ich in einer WG zu zweit. Der andere ist berufstätig und ich bin weder mit ihm verwandt noch sonstirgendwie verbändelt.

Verfasst: 06.06.2007 20:00
von Melinde
Hallo Frank70
Alle beiden Beträge zählen als Schonvermögen.
Gruss

Verfasst: 07.06.2007 03:00
von hoffimann
:D Hallo gibt dem mann keine falschen angaben(wenn auch nicht bewusst)alles vom konto holen nix auf dem konto lassen es sei den man hat ein konto in der Schweiz. Meine Meinung alles daheime aufbewaren. :wink:

Verfasst: 07.06.2007 08:35
von Flunk
Ich lese es so .
Frank ist 37 Jahre alt und darf demzufolge zum einem den Grundfreibetrag haben
Grundfreibetrag
Für Vermögen jeder Art räumt der Gesetzgeber einen Grundfreibetrag bis zu 150 Euro je Lebensjahr ein. Für jeden volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner gilt ein Freibetrag von mindestens 3.100 Euro und maximal jeweils 9.750 Euro.
37 Lebensjahre x150 Euro = 5550 €


Jetzt kommen die 750 € Freibetrag für notwendige Anschaffungen.
Freibetrag für notwendige Anschaffungen
Jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft steht ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen zu. Er beträgt 750 Euro. Eine Familie aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern kommt so auf einen Freibetrag von insgesamt 3.000 Euro.
Wenn man jetzt den Rest ( Rücklagen für das Alter ; Wertgegenstände )ausser acht lässt dann darf Frank wenn er alleine ist nach meiner Rechung folgendes vorhandenes Vermögen als Freibetrag einsetzten.

Grundfreibetrag 5550 €
notwendige Anschaffungen 750 €
____________________________________
6300 €


Kann diese Rechung jemand bestätigen, berichtigen oder ergänzen?

Grüße Flunk

Verfasst: 07.06.2007 13:56
von DjTermi
Der Grundfreibetrag von 150€ pro Lebensjahr, und der Freibetrag von 750€ ( Anschaffungsbetrag) wird zusammen gerrechnet.