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Zuzahlung zur Krankengymnastik
Verfasst: 05.06.2007 19:30
von Sentinel
Irgendwie glaube ich das alles nicht mehr.
Fakt: meine Frau u ich sind beide Hartz4_Empfänger. Bei ihr wurde jetzt ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert der eine Krankengymnastik erfordert. Also ab mit dem, durch den Orthopäden ausgestellten Überweisungsschein, zum Krankendymnasten/Physiotherapeuten.
Der verlangt pro Behandlung 19,90 Euro Zuzahlung und sprach von einer Staffelung. Wir waren bei der Krankenkasse (Barmer) und baten um eine Bescheinigung bezüglich der Kostenübernahme - abgelehnt mit der Begründung es würde durch die Praxis des Krankengymnasten abgerechnet.
Sorry Leute - ich bin verwirrt.
Gibt es eine feste Regelung bezüglich der zu entrichtenden Kosten? Kann ein entsprechender Antrag bezüglich der Kostenübernahme, und falls ja in welcher Form, an das zuständige JobCenter gestellt werden?
Bin dankbar für jeden konkreten Hinweis.
Gruß Sentinel
Verfasst: 05.06.2007 20:46
von Melinde
Hallo Sentinel
Jobcenter zahlt nix,
Zuzahlung Heilmittel zum nachlesen.
Gruss
@ Melinde
Verfasst: 05.06.2007 21:25
von Sentinel
Grazie -
das ist eine klare Aussage mirt der ich arbeiten kann.
Gruß aus Berlin
Verfasst: 05.06.2007 21:51
von DjTermi
Ich möchte Niemanden zum Wechseln von einer KK treiben, aber es gibt viele Kassen die das als Zusatzoption sicherlich anbieten. Dazu muss mann Wissen das ja 98% der Gesetzlichen Leistungen überall gleich sind, und ca 2 % können die KK zusatz Leistungen anbieten.
Ich hoffe ich konnte dir etwas Helfen damit.
Warum Überweisung? konnte der Arzt keine Rezept ausstellen
Verfasst: 09.06.2007 21:26
von moselkerl
JobCenter zahlt natürlich nicht, doch das hat dich ja krankenversichert.
Auch bei der Barmer gibt es ja Belastungsgrenzen, die wie üblich 2% eures Einkomens betragen. Für einen Hartz IV werden da etwa 82,-€ im Jahr fällig, bei Ehepaaren also x 2. Hast du diese Grenzen erreicht, ist ja eine Befreiung möglich. Mach dich da mal schlau! 19,90 € für eine Massage scheint mir ja übertrieben. Du sollst wohl die Massagekosten vorstrecken?
Verfasst: 09.06.2007 22:32
von Melinde
Hallo moselkerl
Bei der Belastungsgrenze irrst Du Dich, schau mal in
§ 62 (2)SGB V da steht es. Nur der Regelsatz einer Person für die ganze Bedarfsgemeinschaft wird als Einkommen für die Befreiungsgrenze zugrundegelegt. Wären dann 83,00 € und bei chronisch krank die Hälfte.
Da gibt´s sogar einen
Rechner.
Gruss
Danke, lerne täglich hinzu!
Verfasst: 10.06.2007 10:39
von moselkerl
Vielen Dank für den Hinweis. Habe alles gelesen und auch wohl nun begriffen. Ist ja noch günstiger für den Fragesteller. Doch den Preis für die Massage begreife ich immer noch nicht. Vielleicht fehlen noch einige Infos zum Fall. Danke dir jedenfalls für deine gute Hilfe und wünsche dir einen schönen Sonntag!

Verfasst: 10.06.2007 11:04
von tino
Ich möchte bitte auch wass Fragen;
Ich war am Freitag beim Augenarzt ,ich wollte eine
rezept für neue brille.
Der doctor hat mich untersucht und zum schluss hat mir
eine brillerezept wie auch ein schreiben für meine hausarzt erstell.
Ich musste Bezahlen 19 euro ...auf der quittung steht für, Brillenberatung/Bescheinigung.
Ich war ganz überrascht (habe von die AOK auch eine Befreiung von zuzahlungen) trotzdem die 19 euro musste ich zahlen !
Für eine hartz 4 er 19 euro ist viel geld--muss nicht ein doctor gleisch zum beginn alles erst erklären wass mit kosten verbundet ist und wass frei ist?
ist das so richtig?
Grüß
Verfasst: 10.06.2007 12:01
von Melinde
Hallo tino
Rezept ausstellen kostet keine extra Gebühr, die hat der Arzt für sein Schreiben an den Hausarzt verlangt. Er hätte Dich aber vorher darüber informieren müssen das es was kostet und Du hättest dann entscheiden können ob Du so ein Schreiben brauchst.
Heb´ die Quittung auf für den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung.
Gruss
Verfasst: 10.06.2007 12:06
von Melinde
Hallo moselkerl
Das mit der Abrechnung der Massage läuft so das man selber neben der Gebühr für das Rezept noch 10 % der Gesamtkosten zahlen muss. Die Gesamtkosten rechnet der KG mit der Kasse ab und der Patient muss seinen Anteil direkt an den Masseur zahlen.
Dir auch einen schönen Sonntag.
Gruss
Verfasst: 10.06.2007 13:08
von maria1106
Hallo melinde!
Die grenze von 82 Euro bei der Krankenkasse gilt nicht für die Bedarfsgemeinschaft wenn diese nicht verheiratet sind!
Wir müssen nämlich 2 x sammeln bis 82 Euro !!!! Da nicht verheiratet!
LG
Silvia
Verfasst: 10.06.2007 14:07
von tino
Melinde hat geschrieben:Hallo tino
Rezept ausstellen kostet keine extra Gebühr, die hat der Arzt für sein Schreiben an den Hausarzt verlangt. Er hätte Dich aber vorher darüber informieren müssen das es was kostet und Du hättest dann entscheiden können ob Du so ein Schreiben brauchst.
Heb´ die Quittung auf für den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung.
Gruss
Ich bin bereit befreit von zuzahlung seit ein monat schon.
Als cronisch krank ich habe 1% ausgegeben dann habe die befreiung bis ende 2007 bekommen.
jetz die sache mit augenarzt ist leider abgelaufen aber in zukunft
werde ich bei jede arzt besuch erstmal richtig fragen so das
keine überraschung mehr kommt.
Verfasst: 10.06.2007 18:12
von Melinde
Hallo maria1106
Das steht aber so nicht im Gesetz.
SGB V § 62 (2)
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners jeweils zusammengerechnet.
(da steht nix von verheiratet)
Und eine BKK sagt ganz deutlich:
Erhalten Sie oder einer Ihrer Angehörigen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe) oder vergleichbare Leistungen, werden als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach dem SGB XII herangezogen.
Quelle
Frag mal bei Deiner Kasse genauer nach.
Gruss
Verfasst: 11.06.2007 06:32
von maria1106
Hallo!
Ich habe da genau nachfegragt und diese Auskunft bekommen!
Und daraufhin auch keine Quittungen vom Bedarfspartner aufgehoben!
LG
Silvia
Verfasst: 11.06.2007 06:57
von DjTermi
Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II, wird jeweils nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gezählt, das heißt: der jährliche; Zuzahlungsgesamtbetrag beträgt 82,80 €, bei chronisch Kranken 41,40 €.
PS:
Die Belastungsgrenze beträgt für Versicherte und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen
2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt,
Verfasst: 11.06.2007 12:17
von Melinde
Hallo maria1106
Hab mich mit dem was Deine Krankenkasse als Auskunft gegeben hat und dem wie es im Gesetz steht nochmal intensiver beschäftigt weil ich gehofft habe da gibt es noch eine Möglichkeit.
Pustekuchen, die Krankenkasse hat recht.
Es hängt an der Definition des Begriffs Lebenspartner. Der steht nämlich nur für Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Der Partner mit dem man in einer nicht eingetragenen Partnerschaft, also nur eheähnlich, lebt nennt sich Lebensgefährte, und der ist im SGB V halt nun mal nicht aufgeführt.
Schade das ich nichts anderes gefunden habe denn ich finde es auch ungerecht. Bei allem was Nachteile bringt zählt so ein Lebensgefährte anders als bei günstigeren Regelungen.
Gruss