Rundfunkgebühr Hartz4

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
Tomson
Beiträge: 20
Registriert: 06.11.2005 12:54

Rundfunkgebühr Hartz4

Beitrag von Tomson »

Hallo liebe Gemeinde!

Muss man als Hartz4-Empfänger Rundfunkgebühren zahlen oder wird einem das erstattet? Weiß jemand wie das läuft und v.a. bleibt das so sofern ich mich nicht melde bei der GEZ wenn sich meine Situation ändern sollte *g* ?

Gruß und habt Spaß am Leben weil ohne is alles nix
Sir Lobo
Beiträge: 14
Registriert: 10.11.2005 16:46

Beitrag von Sir Lobo »

Nee, als Hatz-4-Fall ist man von der GEZ befreit.

*Öhm, ich hab da doch glatt was gutes am Hartz 4 entdeckt! :oops: Ich werd noch bekloppt.*
Bedenke bei jedem Urteil:
Es gibt Menschen, die töten um zu leben;
und es gibt Menschen, die leben um zu töten.
hanni

rückwirkende gez befreeiung?

Beitrag von hanni »

hallo
kriegt man die gez-gebühr rückwirkend erstattet? bin grad dabei hartz 4 zu beantragend (war schon im august beim amt, sind noch nicht alle unterlagen zusammen) und heute wurde gez abgebucht.
gruß hanni
Gast

Beitrag von Gast »

ne, so wie ich das verstanden habe, sind hartz 4 empfänger grundlegend von dieser gebühr befreit.
Tomson
Beiträge: 20
Registriert: 06.11.2005 12:54

Beitrag von Tomson »

Ahja :) Danke für eure Infos!
Heute haben die von der ARGE Grundsicherung angerufen und laut denen ist man von der GEZ-Gebühr befreit sobald der Antrag genehmigt worden ist.
Da gibts dann ein Formblatt für die Gemeinde zur Befreiung :roll: das man dann -wahrscheinlich- selber einreichen muss.

Das mit der Rückwirkenden Befreiung finde ich auch interessant (wird ja nach Monat verrechnet bei der GEZ... ) -same as you hanni!
Vielleicht weiß da jemand was genaues?!?

Gruß
Alex
Beiträge: 28
Registriert: 30.08.2005 15:44

Beitrag von Alex »

Moin Moin,

eine Rückerstattung gibt es soweit ich weiß nicht.
Ausgeschlossen von der Befreiung der GEZ Gebühren sind ALG II Empfänger die aus dem ALG I kommen und den Zuschuss erhalten.

Gruß - Alex
Gast007

Hallo

Beitrag von Gast007 »

Die GEZ das is nen Tollles Thema... mit denen musst dich in verbindung setzen... Dann bekommst einen Antrag( wie sollte es auch anders sein)

Den musst ausfüllen einen nachweiß erbringen das du Harz 4 bekommst und dann wirst davon befreit...

so gings bei uns...
kleene36
Beiträge: 66
Registriert: 28.10.2005 20:01
Wohnort: Hessen

nicht immer

Beitrag von kleene36 »

Hallöchen,
also eins kann ich hier schon mal aus Erfahrung sagen. Man ist nicht grundsäztlich befreit von GEZ als Harzi 4. Ich war erst befreit (Antrag gibt es auf der Gemeinde) und als ich mein Antrag auf Harzt 4 wieder neu stellen musste (weil das halbe jahr rum war) habe ich auch gleich den neuen antrag zur GEZ geschickt und die haben mir dann (man staune nach 3 Monaten mittgeteilt, das ich nicht befreit werden könnte.) :roll: Ich konnte das nicht wirklich verstehn und habe natürlich Widerspruch eingelegt. Das ist nun auch schon wieder 8 Wochen her.
Den Antrag bzw. den Einspruch können sie nicht bearbeiten, aber mir die Rechnungen schicken, das bekommen sie zeitlichhin :evil: So was bekomme ich nicht rund.
Den für den Fall das ihr " Schwarzseher" :D seit und dann den Antrag auf Befreiung stellt und dieser abgelehnt wird, habt ihr euch damit dennoch automatisch bei der GEZ angemeldet.
Aber kleiner Tip
:arrow: wenn ihr die GEZ Befreiung habt, dann könnt ihr auch bei der Telekom einen "Sozialtarif "beantragen. Da habt ihr dann verbilligte Grundgebühr ( und wenn ich mihc nicht irre,sind auch die Einheiten etwas günstiger. Was ich aber nicht mit Sicherheit sagen kann. Den Antrag könnt ihr telefonisch bei der Telekom bekommen. Das geht dort ziemlich schnell.
Übrigens nachwirkend bekommt man von GEZ kein Geld erstattet, das hatte ich auch versucht :cry:
Wenn ihr denkt es geht nicht mehr,kommt von irgendwo ein Lichtlein her!
-us-
Beiträge: 185
Registriert: 20.10.2005 14:10

Rundfunkgebühren

Beitrag von -us- »

Hallöchen ihr alle !

Bei der Rundfunkgebührenbefreiung für Hartzler sieht es so aus:

1) Es muss ein Antrag gestellt werden !
Downloadbar bei www.gez.de

2) Der Antrag wird nicht rückwirkend gewährt auch wenn der Grund für eine Berfreiung schon vor der Antragstellung bestanden hat. (da haben unsere Politlügner nen netten Paragraphen zu ins Landesmediengesetz für uns Hartler eingebaut)
Auch wenn die Arge nicht über eine Berfreiungsmöglichkeit informiert hat ist dies kein Grund eine rückwirckende Erstattung. (war bei mir der Fall)
(Die Arge hat bei mir ganz eindeutig gegen ihre Informationspflicht verstossen)
Eine entsprechende Klage zu einem solchen Fall ist mir auch leider nicht bekannt.

3) Der Folgeantrag wird erst auf den folgenden Monat der Antragstellung gewährt (verstanden ????)
Hat bei mir zu einer zwischenzeitlichen GEZ Zahlung geführt da die Arge zu lange für den Bewilligungsbescheid gebraucht hat.

4) Dem Befreiungsantrag Antrag muss der Bewilligungsbescheid der Arge in Kopie beigelegt werden.

5) Der Antrag ist auschließlich in schriftlich zu stellen. Soll heißen nix via Internet / Telefon oder so.

hoffentlich hilfst nen bisschen

-US-
-us-
Beiträge: 185
Registriert: 20.10.2005 14:10

Auszug GEZ

Beitrag von -us- »

Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Neue Zuständigkeit ab dem 1. April 2005: Gebühreneinzugszentrale (GEZ)

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt.

Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:


Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes:
Aktueller Sozialhilfebescheid


Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches):
Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung


Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden.


Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen


Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben:
Aktueller BAföG-Bescheid


Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG


a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit “RF-Merkzeichen” oder Bescheinigung des Versorgungsamtes

b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ oder Bescheinigung des Versorgungsamtes


behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ oder Bescheinigung des Versorgungsamtes


Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG


Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG
Bitte fügen Sie unbedingt beim Versand des Antrages eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bzw. die von einer Behörde oder dem Vorsorgungsamt ausgefertigte “Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde” bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. Fügen Sie dann nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bei.

Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und der Vordruck bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.


So füllen Sie den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus.

Wer soll befreit werden?
Tragen Sie bitte Name, Anschrift, Geburtsdatum und Familienstand ein.

Wo finden Sie die Rundfunkteilnehmernummer?
Wenn Sie schon bei der GEZ angemeldet sind, finden Sie Ihre Rundfunkteilnehmernummerauf der Anmeldebestätigung der GEZ, auf dem Kontoauszug der Bank, Sparkasse, Postbank oder auf der Einzahlungsquittung.

Sind Sie umgezogen?
Wenn sich Ihre Anschrift seit der letzten Antragstellung geändert hat, tragen Sie die alte Anschrift unterhalb der Rundfunkteilnehmernummer ein.

Welche Geräte sind schon angemeldet?
Geben Sie bitte an, welche Rundfunkempfangsgeräte (Radio/Fernsehgerät) bereits bei der GEZ angemeldet sind.

Sind Geräte noch nicht angemeldet?
Grundsätzlich ist jedes Rundfunkempfangsgerät (Radio/Fernsehgerät) anmelde- und gebührenpflichtig. Falls Sie Geräte haben und diese noch nicht angemeldet sind, füllen Sie die entsprechenden Felder aus. Geben Sie unbedingt an, seit wann Sie die Geräte zum Empfang bereithalten. Der Antrag gilt dann auch als Anmeldung.

Wer ist Antragsteller?
Geben Sie bitte an, ob Sie Haushaltsvorstand, Ehegatte oder ein sonstiger Haushaltsangehöriger sind.

Welche Befreiungsvoraussetzung erfüllen Sie?
Kreuzen Sie bitte auf dem Formular an, welche Befreiungsvoraussetzung Sie erfüllen. Informationen zu den einzelnen Befreiungsvoraussetzungen und den in beglaubigter Kopie vorzulegenden Nachweisen (z.B. aktueller Sozialhilfebescheid, Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen) finden Sie oben unter den Pkt. 1 bis 10.

Nicht vergessen! Datum und Unterschrift.
Ohne eigenhändige Unterschrift ist der Antrag unvollständig und kann nicht bearbeitet werden. Wurde der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt, fügen Sie dem Antrag bitte eine Vollmacht bei.

Wie übersenden Sie den Antrag und die Unterlage?
Fügen Sie dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag den erforderlichen Nachweis(Bewilligungsbescheid/Schwerbehindertenausweis) in beglaubigter Kopie bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. In diesen Fällen fügen Sie bitte nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheids/Schwerbehindertenausweises bei. Auch das "Zweite Original des Bewilligungsbescheides zur Vorlage bei der Behörde" wird akzeptiert.

Was ist eine beglaubigte Kopie?
Eine beglaubigte Kopie ist eine amtliche Bestätigung über die Echtheit der Kopie des Bewilligungsbescheides. Beglaubigungen können von denjenigen Stellen vorgenommen werden, die den Bewilligungsbescheid ausgestellt haben (z.B. Agenturen für Arbeit, Ämter für Ausbildungsförderung, Versorgungsämter). Darüber hinaus akzeptiert die GEZ Beglaubigungen von Stadt-, Gemeinde-, Landkreisverwaltungen, Gerichten, Notaren und Pfarrämtern.

Nicht anerkannt werden z. B. Beglaubigungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern, Vereinen, Interessenverbänden und Betreuern.

Wohin senden Sie Ihren Antrag?
Den ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag mit der erforderlichen Unterlage senden Sie bitte an die

GEZ
50656 Köln

Eine Antragstellung per Fax oder e-Mail ist wegen der eigenhändigen Unterschrift und dem beizufügenden Nachweis nicht möglich.

Kann eine Gebührenbefreiung aufgehoben werden?
Sofern die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, müssen Sie dies der GEZ unverzüglich mitteilen. Die Befreiung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen.

Das Antragsformular können Sie auch online ausfüllen und ausdrucken.
(dabei handelt es sich um ein pdf-Dokument, mit 820 KB; bitte deshalb unbedingt die neueste Version des Adobe Reader verwenden).

Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für die Befreiung ist Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991 in seiner zurzeit geltenden Fassung (siehe § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag).

Datenschutzhinweis
Die im Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfragten personenbezogenen Daten werden benötigt, um prüfen und beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in der jeweils geltenden Fassung. Die Daten erhält die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die in ihrem Auftrag tätige Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) zur weiteren Verwendung im Rahmen des Rundfunkgebühreneinzugs. Die Erhebung, weitere Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt im Rahmen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.


-US-
Tomson
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Registriert: 06.11.2005 12:54

Beitrag von Tomson »

:D Danke für die sehr Ausführliche Info!!
Hab mir den PDF der GEZ auch durchgelesen.

Festzuhalten bleibt: Wird der ALG-II-Antrag abgelehnt besteht keine Möglichkeit zur Befreiung. Und Ansonsten heißt es wieder Formulare ausfüllen und Anträge stellen bei GEZ und Consorten :roll:

Gruß
hartzerkäse

Beitrag von hartzerkäse »

Soviel zum Bürokratieabbau in Deutschland!!! :oops:
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