Hallo ratlos
Zum Regelsatz alleinerziehende minderjährige sagt die Wissendatenbank folgendes:
Anliegen: Ein minderjähriges erwerbsfähiges Kind lebt mit seinem Kind im Haushalt der nicht erwerbsfähigen (Groß)Eltern.
In welcher Höhe ist die Regelleistung für das minderjährige erwerbsfähige Kind zu zahlen? Erhalten die nicht erwerbsfähigen Eltern Sozialgeld?
Antwort:
Das minderjährige erwerbsfähige Kind erhält als Allein Stehende i. S. d. § 20 Abs. 2 SGB II die volle Regelleistung. Die (Groß)Eltern bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Da sie nicht erwerbsfähig sind, erhalten sie Leistungen nach dem SGB XII.
Grundsätzlich käme zwar auch die Bildung einer gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft über das erwerbsfähige Kind als Antragsteller in Betracht (§ 7 Abs. 1 Nr.1, Nr. 2 und Nr. 4 SGB II). Dies hätte allerdings zur Folge, dass dem minderjährigen Kind bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres nur eine geminderte Regelleistung in Höhe von 80 v.H. zu zahlen wäre. Die Hinweise zu Kap. 3.3 zu § 7 SGB II und Kap. 2.2 zu § 20 SGB II sind - um eine Benachteiligung allein wegen der Nichterwerbsfähigkeit der Eltern zu vermeiden - entsprechend anzuwenden.
Quelle:
http://wdbfi.sgb-2.de/
Der Zuschlag alleinerziehend ist im SGB II §21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt geregelt:
.........(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren......
Mehrbedarf alleinerziehend wäre bei einem Kind unter 7 Jahren 124 €.
Gruss