Übernahme der Miete nach Umzug Ohne Genehmigung
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Übernahme der Miete nach Umzug Ohne Genehmigung
Hab schon wieder ne Frage...
ich bin ja nun ohne Genehmigung umgezogen.
Die Miete ist höher als von meiner alten Wohnung.
Jetzt hab ich nen Brief von der Arge bekommen, das sie mir weiterhin nur die Miete zahlen, die ich bisher für die kleinere Wohnung bekommen habe.
Dabei beziehen sie sich auf den § 22 Abs. 2.
Den hab ich mir grad durchgelesen... stimmt ja soweit auch.
aber muss ich das jetzt als Sanktion sehen, wo ich für ne gewisse Zeit nur die niedrige Miete bekomme oder is das jetzt bis zum ende meiner Hartz4-Zeit.
Ich geh mal davon aus, das ein widerspruch wenig sinn macht, aber das würde mich schon mal interessieren, ob das zeitlich begrenzt ist ??
liebe grüße
ich bin ja nun ohne Genehmigung umgezogen.
Die Miete ist höher als von meiner alten Wohnung.
Jetzt hab ich nen Brief von der Arge bekommen, das sie mir weiterhin nur die Miete zahlen, die ich bisher für die kleinere Wohnung bekommen habe.
Dabei beziehen sie sich auf den § 22 Abs. 2.
Den hab ich mir grad durchgelesen... stimmt ja soweit auch.
aber muss ich das jetzt als Sanktion sehen, wo ich für ne gewisse Zeit nur die niedrige Miete bekomme oder is das jetzt bis zum ende meiner Hartz4-Zeit.
Ich geh mal davon aus, das ein widerspruch wenig sinn macht, aber das würde mich schon mal interessieren, ob das zeitlich begrenzt ist ??
liebe grüße
Kenne mich zwar nicht so gut aus, ( Frau von Termi hier mal schreibt ) aber das habe ich gefunden.
01. August 2006: SGB II-Optimierungsgesetz tritt in Kraft. 56 Verschärfungen für ALG-II
Empfänger zur Verminderung der Kosten. Jedoch keine Klärung der Zuständigkeit zwischen der
Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen.
» Sanktionen können auch Unterkunftskosten betreffen, bislang nur bei Jugendlichen unter 25 möglich.
» Die Beweislast wird bei einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bedarfgemeinschaft) und
gleichgeschlechtlichen lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften umgekehrt, d.h. die
Bedürftigen müssen ihr tatsächliches Getrenntleben beweisen.
» Verschärfung der gesetzlichen Grundlagen zu weiteren Kontrollmöglichkeiten und Datenabgleich.
» Schaffung bzw. Ausweitung von Außendiensten zur umfangreichen Durchführung von
Hausbesuchen.
» Verschärfte werktägliche Erreichbarkeit als Leistungsvoraussetzung.
» Verringerung bzw. Streichung der Unterkunftskosten, wenn ohne Genehmigung umgezogen wurde.» Sanktionierung durch 60% Regelsatzkürzung, wenn innerhalb eines Jahres mindestens zweimal eine
Pflichtverletzung vorliegt. Bei der dritten Ablehnung eines Arbeitsangebotes ohne wichtigen Grund
innerhalb eines Jahres kann die Leistung komplett inkl. Kosten der Unterkunft gestrichen werden.
» Gründungszuschuss für Bezieher von ALG I, statt der bisherigen Förderungen mit
Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss (Ich-AG)
01. August 2006: SGB II-Optimierungsgesetz tritt in Kraft. 56 Verschärfungen für ALG-II
Empfänger zur Verminderung der Kosten. Jedoch keine Klärung der Zuständigkeit zwischen der
Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen.
» Sanktionen können auch Unterkunftskosten betreffen, bislang nur bei Jugendlichen unter 25 möglich.
» Die Beweislast wird bei einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bedarfgemeinschaft) und
gleichgeschlechtlichen lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften umgekehrt, d.h. die
Bedürftigen müssen ihr tatsächliches Getrenntleben beweisen.
» Verschärfung der gesetzlichen Grundlagen zu weiteren Kontrollmöglichkeiten und Datenabgleich.
» Schaffung bzw. Ausweitung von Außendiensten zur umfangreichen Durchführung von
Hausbesuchen.
» Verschärfte werktägliche Erreichbarkeit als Leistungsvoraussetzung.
» Verringerung bzw. Streichung der Unterkunftskosten, wenn ohne Genehmigung umgezogen wurde.» Sanktionierung durch 60% Regelsatzkürzung, wenn innerhalb eines Jahres mindestens zweimal eine
Pflichtverletzung vorliegt. Bei der dritten Ablehnung eines Arbeitsangebotes ohne wichtigen Grund
innerhalb eines Jahres kann die Leistung komplett inkl. Kosten der Unterkunft gestrichen werden.
» Gründungszuschuss für Bezieher von ALG I, statt der bisherigen Förderungen mit
Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss (Ich-AG)
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Dein Problem ist, das Du ohne Genehmigung der Arge umgezogen bist. Wenn Du nachweisen kannst, das man Dich nicht darauf hingewiesen hat, dann könntest Du Erfolg haben. das heißt aber auf jeden Fall Widerspruch einlegen und begründen. Sollte das gut ausgehen, würde Dir die Arge die höhere Miete zahlen, aber nur bis zu 6 Monaten. Dann wird wieder gekürzt oder Du musst nachweisen, das Deine Suche nach einer kostengünstigeren Wohnung ohne Erfolg ist (Bestätigung von Maklern, WOhnungsbaugesellschaften etc.
Den Widerspruch mit dem Grundgesetz begründen. Oki, dann wäre jede Arbeitsverweigerung auch mit dem Grundgesetz ala "Freie Berufswahl" zu begründen und zu gewinnen...
Das ist hirnrissig. Das grundgesetzlich garantierte Recht hat der Kunde nämlich bereits wahrgenommen: Er ist umgezogen, niemand hat ihn daran gehindert. Er hat damit seine verfassungsmäßig nach Artikel 11 und 2 garantierte Rechte erfüllt bekommen.
Das gibt ihm allerdings noch lange nicht das Recht, dass der Steuerzahler ihm eine Luxusbude bezahlen muss. Wenn doch, dann können wir ja alle mal in den besten Münchener Luxusvorort ziehen, oder?
Sorry, aber das musste jetzt mal so geschrieben werden !
Das ist hirnrissig. Das grundgesetzlich garantierte Recht hat der Kunde nämlich bereits wahrgenommen: Er ist umgezogen, niemand hat ihn daran gehindert. Er hat damit seine verfassungsmäßig nach Artikel 11 und 2 garantierte Rechte erfüllt bekommen.
Das gibt ihm allerdings noch lange nicht das Recht, dass der Steuerzahler ihm eine Luxusbude bezahlen muss. Wenn doch, dann können wir ja alle mal in den besten Münchener Luxusvorort ziehen, oder?
Sorry, aber das musste jetzt mal so geschrieben werden !
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Leider lässt a-Deine Wortwahl und b-Deine Sachlichkeit zu wünschen übrig.
Das Grundgesetz garantiert allen Bürgern Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet. Diese kann per Gesetz eingeschränkt werden. Das hat der Gesetzgeber mit der Begrifflichkeit der Angemessenheit von Wohnraum definiert. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der ersteinmal inhaltlich gefüllt werden muß.
Die auch vom Fragesteller aufgeworfene Frage geht zurück auf Artikel 3 GG: [Gleichheit vor dem Gesetz]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Dein unhaltbarer Versuch der Polemisierung geht hier deutlich fehl.
Tatsächlich führt die Regelung des SGB II m.E. zu einer Ungleichbehandlung der betroffenen Bürger, besonders durch die Neuregelung des § 22 SGB II, Absatz 1. Diese Regelung kollidiert m.E. nach den Grundrechten aus Artikel 11 ivm. Artikel 2 zusätzlich mit Artikel 3 GG.
Die Ungleichbehandlung findet m.E. hier durch die nicht ausdifferenzierte Auslegung der Angemessenheit ihren Ausdruck. Der Gesetzgeber hat sich m.E. hier um eine eindeutige Regelung aus genau diesem Grunde gedrückt, da der Grundrechtsbruch sonst eindeutig gewesen wäre, und damit das Gesetz nicht hätte in Kraft treten dürfen. So aber obliegt die Überprüfung den Gerichten. Das BSG hat diese Frage in seinem Beschluß vom 07.11.06 ja auch angesprochen, da aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, seine Sicht dazu nicht klargestellt.
Es liegt also an anderen Betroffenen, hier im SGB II, bezüglich des § 22, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
Es geht also m.E. darum, ob jemand von Hamburg nach München oder umgekehrt ziehen kann und darf. Da in Hamburg die Angemessenen Mieten um einiges niedriger liegen als in München, kann ein Hamburger nie nach München ziehen, umgekehrt ginge dies aber schon. Und das geht so m.E. nicht. Siehe Artikel 3 GG.
Deine weitere Polemisierung der Grundrechte im Bezug auf die freie Berufswahl zieht leider auch nicht.
Auch diese ist per Gesetz eingeschränkt auf zumutbare Arbeit. Der Wortlaut des Gesetzes gibt aber auch hier nicht viel her.
Wem ist was zumutbar? Wieder ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Das unser Grundgesetz eine wichtige Rolle spielt, zeigen die Entscheidungen unseres jetzigen Bundespräsidenten, der die Unterschrift unter 3 Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit verweigert hat.
Das er noch mehr hätte verweigern müssen, zeigen die vielen Klagen vor den Bundesgerichten.
Menschen, die ihre vom Grundgesetz verbrieften Menschenrechte einklagen, in die Lächerlichkeit zu ziehen, zeigt ein deutliches Defizit an demokratischem Verständnis.
Nur wer seine Rechte kennt, kann auch für sie eintreten.
Wer kämpft, kann verlieren, wer gar nicht kämpft, hat schon verloren.
Das Grundgesetz garantiert allen Bürgern Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet. Diese kann per Gesetz eingeschränkt werden. Das hat der Gesetzgeber mit der Begrifflichkeit der Angemessenheit von Wohnraum definiert. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der ersteinmal inhaltlich gefüllt werden muß.
Die auch vom Fragesteller aufgeworfene Frage geht zurück auf Artikel 3 GG: [Gleichheit vor dem Gesetz]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Dein unhaltbarer Versuch der Polemisierung geht hier deutlich fehl.
Tatsächlich führt die Regelung des SGB II m.E. zu einer Ungleichbehandlung der betroffenen Bürger, besonders durch die Neuregelung des § 22 SGB II, Absatz 1. Diese Regelung kollidiert m.E. nach den Grundrechten aus Artikel 11 ivm. Artikel 2 zusätzlich mit Artikel 3 GG.
Die Ungleichbehandlung findet m.E. hier durch die nicht ausdifferenzierte Auslegung der Angemessenheit ihren Ausdruck. Der Gesetzgeber hat sich m.E. hier um eine eindeutige Regelung aus genau diesem Grunde gedrückt, da der Grundrechtsbruch sonst eindeutig gewesen wäre, und damit das Gesetz nicht hätte in Kraft treten dürfen. So aber obliegt die Überprüfung den Gerichten. Das BSG hat diese Frage in seinem Beschluß vom 07.11.06 ja auch angesprochen, da aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, seine Sicht dazu nicht klargestellt.
Es liegt also an anderen Betroffenen, hier im SGB II, bezüglich des § 22, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
Es geht also m.E. darum, ob jemand von Hamburg nach München oder umgekehrt ziehen kann und darf. Da in Hamburg die Angemessenen Mieten um einiges niedriger liegen als in München, kann ein Hamburger nie nach München ziehen, umgekehrt ginge dies aber schon. Und das geht so m.E. nicht. Siehe Artikel 3 GG.
Deine weitere Polemisierung der Grundrechte im Bezug auf die freie Berufswahl zieht leider auch nicht.
Auch diese ist per Gesetz eingeschränkt auf zumutbare Arbeit. Der Wortlaut des Gesetzes gibt aber auch hier nicht viel her.
Wem ist was zumutbar? Wieder ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Das unser Grundgesetz eine wichtige Rolle spielt, zeigen die Entscheidungen unseres jetzigen Bundespräsidenten, der die Unterschrift unter 3 Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit verweigert hat.
Das er noch mehr hätte verweigern müssen, zeigen die vielen Klagen vor den Bundesgerichten.
Menschen, die ihre vom Grundgesetz verbrieften Menschenrechte einklagen, in die Lächerlichkeit zu ziehen, zeigt ein deutliches Defizit an demokratischem Verständnis.
Nur wer seine Rechte kennt, kann auch für sie eintreten.
Wer kämpft, kann verlieren, wer gar nicht kämpft, hat schon verloren.
@ djtermi
ich kann deine meinung durchaus verstehen...
schlieslich bin ich dahin gezogen, wo ich hinwollte!
nur mit luxuxbude hat das beim besten willen nix zu tun!
ich könnte ja auch verstehen, wenn man den zuschuss zur miete als sanktion für mich für nen bestimmten zeitraum kürzt.
aber das das ohne zeitbegrenzung ist, ist schon hart!
und bei meiner alg2-antragstellung habe ich gefragt:
wie verhält sich das, wenn ich in eine grössere wohnung ziehe, die eytl. teuer ist?
Antwort: dann müssen sie den rest halt selber zahlen, sie bekommen nur das was ihnen zusteht!
kein satz von evtl. genehmigen lassen.
aber für solche sachen gibt es ja das nette sprichwort:
UNWISSENHEIT SCHÜTZT VOR STRAFE NICHT
liebe grüße
ich kann deine meinung durchaus verstehen...
schlieslich bin ich dahin gezogen, wo ich hinwollte!
nur mit luxuxbude hat das beim besten willen nix zu tun!
ich könnte ja auch verstehen, wenn man den zuschuss zur miete als sanktion für mich für nen bestimmten zeitraum kürzt.
aber das das ohne zeitbegrenzung ist, ist schon hart!
und bei meiner alg2-antragstellung habe ich gefragt:
wie verhält sich das, wenn ich in eine grössere wohnung ziehe, die eytl. teuer ist?
Antwort: dann müssen sie den rest halt selber zahlen, sie bekommen nur das was ihnen zusteht!
kein satz von evtl. genehmigen lassen.
aber für solche sachen gibt es ja das nette sprichwort:
UNWISSENHEIT SCHÜTZT VOR STRAFE NICHT

liebe grüße
Ich gebe hier nur meine persönliche Meinung und Erfahrungen wieder... !!!!!
Ein "Hamburger" ( Damit spreche ich nun NIEMANDEN an ) kann sehr wohl nach München umziehen, niemand wird es ihm verwehren. Niemand wird mit vorgehaltener Pistole dastehen und ihn zwingen in Hamburg zu bleiben. Auch wird nicht das Münchener Einwohnermeldeamt die Anmeldung in München oder das Hamburger die Abmeldung in Hamburg torpedieren. Es wird damit voll das im Grundgesetz verankerte Recht auf freie Wohnortwahl eingeschränkt.Ralf Hagelstein hat geschrieben:Leider lässt a-Deine Wortwahl und b-Deine Sachlichkeit zu wünschen übrig.[..]
.
Nichtsdestrotzt hat eben der Gesetzgeber im 22, Abs. 1 und 2 SGB II eine Rechtsvorschrift erlassen, dass bei Umzug in einer teurere Wohnung diese Kosten nur mit Genehmigung übernommen werden. Der Staat hat nämlich eine Verantwortung dem Steuerzahler gegenüber. Er schränkt damit aber nicht das Recht auf freie Wohnortwahl ein, die Verfassung wird somit nicht ausser Kraft gesetzt.
Das ggf. evtl. hier eine Genehmigung hätte erteilt werden können oder sollen und damit ggf. auch die neue höhere Miete in den Bedarf hätte einfließen können ist wieder was ganz anderes. Nur dazu hätte eben vorher die Genehmigung geholt werden müssen. Zu denken, dass die fehlende Vorsprache VOR Umzug jetzt mit einem verfassungsrechtlich begründetem Widerspruch aus dem Wege zu schaffen ist recht schlecht gedacht und wird deshalb fehlschlagen. Dazu braucht man kein Hellseher zu sein. Weil - wie oben beschrieben - nunmal das verfassungsrechtlich zugesicherte Recht auf freie Wohnortwahl EBEN NICHT beschnitten wird.
Im übrigen gibt es sogar schon Rechtsprechung dazu, man schaue sich z. B. nur mal den Beschluss des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 1 B 4/07 AS ER vom 15.02.2007 (rechtskräftig) an. Und da geht es sogar um eine kranke Person...
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Hm..
das hört sich ja ganz einleuchtend an, was djtermi da schreibt.
mich hat ja wirklich keiner dran gehindert, umzuziehen. es geht ja nur drum wer jetzt die höhere Miete übernimmt. also hab ich da wenig chancen wenn ich mit nem verstoss gegen das grundgesetz komme, denk ich mal
das nur gezahlt wird wenn der zuständige träger damit einverstanden ist das ich umziehe, steht ja leider in dem § 22...
und ERFORDERLICH is nen umzug sicher nur, wenn es um ne arbeitsaufnahme geht.. und das ist es bei mir leider auch nicht.
erforderlich aus privaten gründen, aber das zählt ja leider nicht.
is schlecht für mich gelaufen...
liebe grüsse
das hört sich ja ganz einleuchtend an, was djtermi da schreibt.
mich hat ja wirklich keiner dran gehindert, umzuziehen. es geht ja nur drum wer jetzt die höhere Miete übernimmt. also hab ich da wenig chancen wenn ich mit nem verstoss gegen das grundgesetz komme, denk ich mal

das nur gezahlt wird wenn der zuständige träger damit einverstanden ist das ich umziehe, steht ja leider in dem § 22...
und ERFORDERLICH is nen umzug sicher nur, wenn es um ne arbeitsaufnahme geht.. und das ist es bei mir leider auch nicht.
erforderlich aus privaten gründen, aber das zählt ja leider nicht.
is schlecht für mich gelaufen...
liebe grüsse
Ich gebe hier nur meine persönliche Meinung und Erfahrungen wieder... !!!!!