Hallo,
folgendes Problem
Ich wohne mit meinen Freund zusammen. Er geht arbeiten ( ca. 1300€ / Monat - netto ), ich bin arbeitssuchend.
Wir wohnen noch kein Jahr zusammen, kein Kind, nicht verheiratet.
Alles Kriterien laut Info Blatt der Arge um KEINE Bedarfsgemeinschaft zu sein.
Dennoch versuchen Sie uns einfach immer in eine Bedarfsgemeinschaft zu stecken die wir jedoch nicht sind, da mein Freund sich nicht verpflichtet bzw es auch finanziell nicht möglich ist meinen Mietanteil / Stromanteil, Krankenversicherung , Essen, Anziehsachen , einfach alles was ich brauche zu bezahlen.
Im Moment ist er jedoch gezwungen das zu tun da ich nicht 1 cent einnahmen habe.
Arbeitslosengeld1 bekomme ich nicht da ich schon ein Jahr ALG bekommen habe.
Wie machen wir der Arge klar das wir KEINE Bedarfsgemeinschaft sind, sondern zusammen wohnen aber uns gegenseitig nicht finanziell einstehen( wollen ) ???
Wäre echt super wenn jmd schnell antworten würde da ich vor dem Antrag verzweifle und nicht weiss was ich ankreuzen muss......
Danke im vorraus
Wieso werden wir immer als "Bedarfsgemeinschaft" e
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
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Hier findest du ein Formular um zu widerlegen das Ihr eine Bedarfsgemeinschaft seid.
http://www.erwerbslosenforum.de/antrag/wibg.pdf
http://www.erwerbslosenforum.de/antrag/wibg.pdf
Ich bin kein Anwalt der fundiertes Wissen im SGB hat , ich bin nur jemand der selber von Hartz4 betroffen ist und sich etwas mit dem Thema beschäftigt. Meine Beiträge beruhen lediglich auf persöhnlichen Erfahrungen oder meiner Einschätzung. Daher erhebe ich keinen Anspruch auf Richtigkeit !!!
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Ja einfach alles ankreuzen , du und deine Freundin unterschrieben und beifügen. Dann einfach mal abwarten was die dazu sagen. Sollte dennoch eine ablehnung oder dergleichen erfolgen , melde dich hier und wir helfen bei einem widerspruch
Ich bin kein Anwalt der fundiertes Wissen im SGB hat , ich bin nur jemand der selber von Hartz4 betroffen ist und sich etwas mit dem Thema beschäftigt. Meine Beiträge beruhen lediglich auf persöhnlichen Erfahrungen oder meiner Einschätzung. Daher erhebe ich keinen Anspruch auf Richtigkeit !!!
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N e u e R e c h t s l a g e a b 1. August 2006
Auschnitt aus § 7 SGB II :
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1 die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2 die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen,
unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im
Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3 als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
(1) länger als ein Jahr zusammenleben,
(2) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
(3) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
(4) befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen;
Zunächst darf und kann die Behörde davon ausgehen, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Der Witz an der "schwachsinnigen" Gesetzesfassung ist der, dass eigentlich in dem Augenblick die Vermutung widerlegt, oder zumindest erschüttert ist, wenn die Betroffenen vortragen, es wäre nicht so (siehe Urteilsgründe des Hessischen LSG - Az. L7 AS 86/06 ER). Die Vermutung kann also nur solange greifen, als keine andere (Gegen)argumente vorgetragen werden. Hier gilt meines Erachtens auch beim Fortentwicklungsgesetz, daß, was das HessLSG geschrieben hat.
Sogar die Gesetzesbegründung geht ja davon aus, dass bei Vortragen entsprechender Gründe die Vermutung nicht mehr gilt :
Gesetzesbegründung :
"Zu Buchstabe b
Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 3a erfolgt eine Änderung bezüglich der Frage, wer das
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw.. einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zu beweisen hat. Grundsätzlich gilt nach § 20 SGB X der Untersuchungsgrundsatz, nach dem die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten, günstigen Umstände zu berücksichtigen hat. Zukünftig wird vermutet, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht, wenn nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille der Partner anzunehmen ist, dass sie Verantwortung für einander tragen und für einander einstehen (Beweislastumkehr). Auf diese Weise soll auch Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden. Die Kriterien, bei deren Vorliegen das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft vermutet wird, greifen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und daran anschließend des Bundessozialgerichtes – dazu gehören Dauerhaftigkeit und Kontinuität der Beziehung, das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Angehörigen, gemeinsame Kinder – auf (vgl. dazu unter Buchstabe a). Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Beziehung hat das Bundessozialgericht zunächst einen Drei-Jahres-Zeitraum für das Zusammenleben (Urteil vom 29.4.1998, B 7 AL 56/97 R, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) angesetzt, in einem späteren Urteil aber ausgeführt, dieser sei nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung zu verstehen, jedoch sei die bisherige Dauer des Zusammenlebens ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit der Beziehung (Urteil vom 17.10.2002, s.o. Buchstabe a). Das LSG Berlin- Brandenburg hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angeschlossen und zusätzlich ausgeführt, dass jedenfalls bei einer Dauer des Zusammenlebens von bis zu einem Jahr – von besonderen Umständen wie z.B. der gemeinsamen Sorge für Kinder abgesehen – regelmäßig keine Einstehensgemeinschaft vorliegen werde (Beschluss vom 18.1.2006 – L 5 B 1362/05 AS ER). Im Anschluss an diese Ausführungen wird der Zeitraum des Zusammenlebens, der die Vermutung für das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründet, auf ein Jahr festgelegt.
Die Vermutung kann vom Betroffenen widerlegt werden. Ausreichend ist nicht die Behauptung,
dass der Vermutenstatbestand nicht erfüllt sei; erforderlich ist, dass der Betroffene darlegt und nachweist, dass alle Kriterien des § 7 Abs. 3a nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird.
Die Kriterien, anhand derer der innere Wille, in den Not- und Wechselfällen des Lebens
füreinander einzustehen, nach außen in Erscheinung tritt, sind nur in Bezug auf die Vermutensregelung abschließend. Trotz der Vermutensregelung ist es aber nicht ausgeschlossen, dass auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründen können; dies ist vom zuständigen Leistungsträger unter Würdigung aller Umstände von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden."
-- Ende der Gesetzesbegründung
Wenn im letzen Absatz der Begründung geschrieben wird, dass
"Trotz der Vermutensregelung (ist) es aber nicht ausgeschlossen (ist), dass auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründen können; dies ist vom zuständigen Leistungsträger unter Würdigung aller Umstände von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden."
muss dies natürlich auch für den umgekehrten Fall gelten, wenn Anhaltspunkte Vorliegen, die gegen eine Bedarfsgemeinschaft sprechen. Mein Rat: die Frage nach einer eheähnlichen LG ,bzw. jetzt Partnerschaft überhaupt nicht zu beantworten,d a dies eine rechtliche Frage ist, sondern den Sachverhalt des Zusammenlebens in einem Haushalt zu schildern. Wird dies gemacht, kann nicht mehr die gesetzliche Vermutung ohne weiteres greifen, meines Erachtens liegt dann wieder die Beweislast bei der Behörde.
Auschnitt aus § 7 SGB II :
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1 die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2 die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen,
unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im
Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3 als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
(1) länger als ein Jahr zusammenleben,
(2) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
(3) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
(4) befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen;
Zunächst darf und kann die Behörde davon ausgehen, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Der Witz an der "schwachsinnigen" Gesetzesfassung ist der, dass eigentlich in dem Augenblick die Vermutung widerlegt, oder zumindest erschüttert ist, wenn die Betroffenen vortragen, es wäre nicht so (siehe Urteilsgründe des Hessischen LSG - Az. L7 AS 86/06 ER). Die Vermutung kann also nur solange greifen, als keine andere (Gegen)argumente vorgetragen werden. Hier gilt meines Erachtens auch beim Fortentwicklungsgesetz, daß, was das HessLSG geschrieben hat.
Sogar die Gesetzesbegründung geht ja davon aus, dass bei Vortragen entsprechender Gründe die Vermutung nicht mehr gilt :
Gesetzesbegründung :
"Zu Buchstabe b
Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 3a erfolgt eine Änderung bezüglich der Frage, wer das
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw.. einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zu beweisen hat. Grundsätzlich gilt nach § 20 SGB X der Untersuchungsgrundsatz, nach dem die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten, günstigen Umstände zu berücksichtigen hat. Zukünftig wird vermutet, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht, wenn nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille der Partner anzunehmen ist, dass sie Verantwortung für einander tragen und für einander einstehen (Beweislastumkehr). Auf diese Weise soll auch Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden. Die Kriterien, bei deren Vorliegen das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft vermutet wird, greifen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und daran anschließend des Bundessozialgerichtes – dazu gehören Dauerhaftigkeit und Kontinuität der Beziehung, das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Angehörigen, gemeinsame Kinder – auf (vgl. dazu unter Buchstabe a). Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Beziehung hat das Bundessozialgericht zunächst einen Drei-Jahres-Zeitraum für das Zusammenleben (Urteil vom 29.4.1998, B 7 AL 56/97 R, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) angesetzt, in einem späteren Urteil aber ausgeführt, dieser sei nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung zu verstehen, jedoch sei die bisherige Dauer des Zusammenlebens ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit der Beziehung (Urteil vom 17.10.2002, s.o. Buchstabe a). Das LSG Berlin- Brandenburg hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angeschlossen und zusätzlich ausgeführt, dass jedenfalls bei einer Dauer des Zusammenlebens von bis zu einem Jahr – von besonderen Umständen wie z.B. der gemeinsamen Sorge für Kinder abgesehen – regelmäßig keine Einstehensgemeinschaft vorliegen werde (Beschluss vom 18.1.2006 – L 5 B 1362/05 AS ER). Im Anschluss an diese Ausführungen wird der Zeitraum des Zusammenlebens, der die Vermutung für das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründet, auf ein Jahr festgelegt.
Die Vermutung kann vom Betroffenen widerlegt werden. Ausreichend ist nicht die Behauptung,
dass der Vermutenstatbestand nicht erfüllt sei; erforderlich ist, dass der Betroffene darlegt und nachweist, dass alle Kriterien des § 7 Abs. 3a nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird.
Die Kriterien, anhand derer der innere Wille, in den Not- und Wechselfällen des Lebens
füreinander einzustehen, nach außen in Erscheinung tritt, sind nur in Bezug auf die Vermutensregelung abschließend. Trotz der Vermutensregelung ist es aber nicht ausgeschlossen, dass auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründen können; dies ist vom zuständigen Leistungsträger unter Würdigung aller Umstände von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden."
-- Ende der Gesetzesbegründung
Wenn im letzen Absatz der Begründung geschrieben wird, dass
"Trotz der Vermutensregelung (ist) es aber nicht ausgeschlossen (ist), dass auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründen können; dies ist vom zuständigen Leistungsträger unter Würdigung aller Umstände von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden."
muss dies natürlich auch für den umgekehrten Fall gelten, wenn Anhaltspunkte Vorliegen, die gegen eine Bedarfsgemeinschaft sprechen. Mein Rat: die Frage nach einer eheähnlichen LG ,bzw. jetzt Partnerschaft überhaupt nicht zu beantworten,d a dies eine rechtliche Frage ist, sondern den Sachverhalt des Zusammenlebens in einem Haushalt zu schildern. Wird dies gemacht, kann nicht mehr die gesetzliche Vermutung ohne weiteres greifen, meines Erachtens liegt dann wieder die Beweislast bei der Behörde.