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Aus den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II
§ 11 zu berücksichtigendes Einkommen:
……..(10) Während der Zeit des Grundwehrdienstes/Zivildienstes werden
dem Grundwehr-/Zivildienstleistenden und dessen Angehörigen Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz (WSG), Zivildienstgesetz (ZDG) und Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gewährt, mit denen er seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen bestreiten kann.
Hierbei kommen folgende Leistungen in Betracht:
Wehrsold
Verpflegungsgeld Wochenende
Sachbezug Verpflegung
Unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung
USG-Leistungen für Ehefrau und Kind
Ggf. Wohngeld
Stellt der Grundwehr-/Zivildienstleistende oder Angehörige dennoch
einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, ist auf die Verpflichtung zur Beantragung von Leistungen nach dem USG hinzuweisen (§ 5 Abs. 1 – die Zuständigkeit liegt bei der Unterhaltssicherungsbehörde der Stadt/des Landkreises). Die Leistungen nach dem USG wirken sich dann im Rahmen einer Einkommensanrechnung mindernd auf den Bedarf aus.
Arbeitslosengeld II für Wehr- und Zivildienstleistende
Auch für Wehrdienst- und Zivildienstleistende haben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, soweit nicht vorrangige Leistungen erbracht werden, die eine Hilfebedürftigkeit und daher auch einen Leistungsanspruch ausschließen.
Zu unterscheiden sind solche Wehrdienst- und Zivildienstleistenden, denen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zustehen und solche, denen entsprechende Leistungen nicht zustehen.
1. Ansprüche nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gilt nach § 78 des Zivildienstgesetzes für Zivildienstleistende entsprechend.
Allerdings kann für Anspruchsberechtigte nach dem USG nicht regelmäßig davon ausgegangen werden, dass diese nicht hilfebedürftig sind. Es existiert nach dem SGB II kein Anspruchsausschluss für diesen Personenkreis. Soweit im Einzelfall Hilfebedürftigkeit geltend gemacht wird, ist diese zu überprüfen.
Anspruchsberechtigt nach dem USG sind auch die Familienangehörigen des Wehrpflichtigen. Hierbei handelt es sich um die Ehefrau oder den eingetragenen Lebenspartner, seine Kinder und die Kinder der Ehefrau, die nicht von ihm abstammen, aber auch um die Eltern und Geschwister des Wehrpflichtigen.
Für die Ehefrau und die Kinder des Wehrpflichtigen sind allgemeine Leistungen vorgesehen.
Sie betragen für die Ehefrau 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (monatlicher Durchschnitt des Nettoeinkommens), zuzüglich eines Betrages für die Kinder. Als Mindestleistungen sind für die Ehefrau 367,11 Euro, für das erste Kind 118,62 Euro, das zweite Kind 101,75 Euro und für jedes weitere Kind 84,87 Euro vorgesehen. Hinzu kommen Ansprüche auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, so dass regelmäßig auch unter Berücksichtigung des Wehrsoldes von Bedarfsdeckung ausgegangen werden kann. Soweit jedoch unter Berücksichtigung aller Einnahmen das zustehende Wohngeld nicht ausreicht, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, wäre Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Alleinstehende Wehrpflichtige erhalten nach § 7a USG Mietbeihilfe. Sie haben daher nach § 41 Abs. 1 WoGG keinen Anspruch auf Wohngeld. Regelmäßig wird über das USG die volle Miete übernommen, so dass unter Berücksichtigung des Wehrsoldes kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen dürfte. In den Anwendungsfällen des § 7a Abs. 2 Nr. 2 USG (Übernahme lediglich von 70 Prozent der Miete) wird aber mangels Wohngeldanspruch auf Antrag die Gewährung von Arbeitslosengeld II zu prüfen sein.
2. Wehrpflichtige ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
Wehrpflichtige, die noch im Haushalt der Eltern leben, haben keinen Anspruch auf Mietbeihilfe nach § 7a USG. Mietbeihilfe wird nur für alleinstehende Wehrpflichtige gewährt, die Mieter von Wohnraum sind. Alleinstehend ist nach § 7a Abs. 1 Satz 2 USG ein Wehrpflichtiger, der nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne (Ehefrau, Kinder) oder mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 USG (Eltern, Großeltern) in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.
Eltern des Wehrpflichtigen haben nur dann einen Anspruch auf Unterhaltssicherung, wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder hätten (§ 4 Abs. 1 USG). Zudem sind für diese lediglich Einzelleistungen nach § 6 USG vorgesehen. Damit kommt eine Leistung nach USG an die Eltern nur dann in Betracht, wenn ein Anspruch auf Elternunterhalt besteht. Dies dürfte bei jugendlichen Wehrpflichtigen ohne eigenes Einkommen regelmäßig auszuschließen sein.
Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen besteht demnach Anspruch auf Arbeitslosengeld II, soweit Hilfebedürftigkeit vorliegt. Zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ist zunächst der Bedarf und danach das zu berücksichtigende Einkommen zu betrachten.
Bedarf
Geht man von einem unter 25jährigen Wehrpflichtigen aus, ist dieser der Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern/des Elternteils zuzuordnen. Sind auch die Eltern/Elternteil hilfebedürftig, entfällt auf jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein kopfteiliger Anteil der Kosten der Unterkunft und Heizung.
Dem Bedarf des Wehrpflichtigen sind seine Einnahmen gegenüberzustellen. Als Einnahmen kommen in Betracht:
Wehrsold nach § 2 des Wehrsoldgesetzes (WSG)
Verpflegungsgeld nach § 3 Abs. 2 WSG
Unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung nach § 3 Abs. 1 WSG
Sonstige Einnahmen nach dem WSG (werden hier nicht näher betrachtet)
Als Wehrsold erhält der Wehrpflichtige im niedrigsten Rang (Grenadier) nach der Tabelle zu § 2 Abs. 1 WSG einen Tagessatz von 7,41 Euro. Der
Dienstgrad Gefreiter wird einem Grenadier allgemein nach dreimonatiger
Dienstzeit bei der Bundeswehr übertragen
(§ 9.1 Soldatenlaufbahnverordnung, SLV) wenn er mit dem Dienstgrad Soldat eingestellt wurde. Der Tagessatz beträgt dann 8,18 Euro. Verpflegungsgeld erhält nach § 3 Abs. 2 WSG derjenige Soldat, der entweder von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit ist oder dem die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt wird. Die Höhe richtet sich nach dem doppelten Betrag der vom BMVg für die Gemeinschaftsverpflegung veranschlagten täglichen Beschaffungskosten ("Naturalkosten"). Als Naturalkosten werden derzeit 3,60 Euro angesetzt; als Verpflegungsgeld werden demnach für jeden Tag ohne Gemeinschaftsverpflegung 7,20 Euro gewährt.
Die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung nach § 3 Abs. 1 WSG ist als Sachleistung bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind diese gemäß § 2 Abs. 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung nach der jeweils geltenden Fassung der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Soweit in dieser ein Wert nicht festgelegt ist, sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zu Grunde zu legen (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Alg II-V). Die Sachbezugsverordnung enthält als Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung einen Wert von
202,70 Euro. Die Berücksichtigung ist in Bezug auf Soldaten aber nicht sachgerecht, da es sich zum einen hierbei nicht um einen Wert für militärische Gemeinschaftsverpflegung handelt und zum anderen die Gemeinschaftsverpflegung nicht – wie die nach der Sachbezugsverordnung bewerteten Leistungen – steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Für militärische Gemeinschaftsverpflegung ist demgemäß in der Sachbezugsverordnung kein Wert festgelegt. Daher ist es sachgerecht, als üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes den vom BMVg festgesetzten Naturalkostenbetrag von 3,60 Euro als Wert der Gemeinschaftsverpflegung in Ansatz zu bringen.
Sonstige Einnahmen nach dem WSG sind insbesondere die besondere Zuwendung nach § 7 (172,56 Euro, zu zahlen im Dezember), der Mobilitätszuschlag (§ 8d) und das Entlassungsgeld (§ 9 - 690,24 Euro). Diese sind gegebenenfalls nach den Vorschriften des SGB II zusätzlich zu berücksichtigen.
Demnach liegt für die in Rede stehenden Fälle häufig Hilfebedürftigkeit vor. Zu prüfen ist, ob die Hilfebedürftigkeit durch Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vermieden werden kann. Hiervon ist immer dann nicht auszugehen, wenn die mit dem Wehrpflichtigen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern keine weiteren Einkünfte haben und daher auf den Bezug von Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Bei Alg II-Bezug unter Berücksichtigung von KdU sind alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vom Wohngeld ausgeschlossen. Die früher bestehende Möglichkeit, dass
vom Mieter der Wohnung allein für den Wehrpflichtigen Wohngeld beantragt werden konnte, besteht seit Zuordnung der wehrpflichtigen unter 25jährigen Kinder der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht mehr.
Quelle
Gruss