Hallo ihr,
Folgende Fragen konnte ich auch bei längerem Durchstöbern dieses Forums nicht endgültig für mich klären und ich würde mich sehr freuen, wenn ihr mir antwortet:
Ich bin selbstständige Künstlerin, habe mich die letzten vier Monate (davor war ich fest angestellt) mit Nebenjobs über Wasser gehalten, und möchte nun ab Mai ALG2 beantragen. Grund: Zum einen kann ich weite Fahrten zu Vorstellungsgesprächen nicht finanzieren und wenn man mehr als 15h die Woche arbeitet, bekommt man keine Bewerbungskosten vom Amt in Verbindung mit einer arbeitssuchend-Meldung, zum anderen möchte ich meine Selbstständigkeit "ausbauen" und kann vorübergehend nicht mehr so viel arbeiten deshalb.
Erste Frage: kann ich da irgendwelche Probleme kriegen, kann man mir beim Amt sagen, ich soll mich gefälligst weiterhin selbst finanizieren? Bzw. kann ich Ärger bekommen, weil ich "erst jetzt" komme und nicht schon direkt nach Beendigung des letzten Engagements gekommen bin?
Ist es korrekt, wenn ich mit den nötigen Unterlagen am 02.Mai beim Amt auftauche, oder müsste es schon vorher sein?
Nun zu der "Zufluss- Frage":
Wenn ich ab Mai ALG2 beantrage, sollte ich ab dann ja auch Leistungen bekommen (mal abgesehen davon, wann die dann tatsächich auf meinem Konto sind...). Nun habe ich im April gearbeitet und werde im Mai den Lohn dafür erhalten. Wird der dann direkt angerechnet? Müsste ich dann nicht am Ende gar erst für Juni ALG2 beantragen? *verwirrtsei*
Desweiteren: ich hatte einen freiberuflichen Job, für den ich erst in 2-3Monaten das Geld überwiesen bekomme. Verdient habe ich das Geld aber bevor ich Leistungen erhalten habe- wird mir das Geld trotzdem angerechnet?
Das reicht fürs Erste.
Ich freu mich auf Antworten!
Danke!
karfunkel
Zuflussprinzip und mehr
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo @karfunkel
Einkommen ist in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt. Unerheblich ist, ob es sich um laufende Einnahmen z.B. aus einer Nebentätigkeit handelt oder um Zahlungen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Einkommen ist in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt. Unerheblich ist, ob es sich um laufende Einnahmen z.B. aus einer Nebentätigkeit handelt oder um Zahlungen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
