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Darf ich TZ Stelle kündigen und Praktikum machen?

Verfasst: 24.04.2007 09:34
von santoli
Darf ich TZ Stelle kündigen und schlechter bezahltes Praktikum beginnen?

Hallo,

ich hab zur Zeit einen Teilzeitjob, der mir ca. 520 Euro netto einbringt. Den Rest bekomme ich durch Alg2 bezuschußt. Nun habe ich die Möglichkeit 3 Monate ein Praktikum in Teilzeit in einer Branche zu machen, die auch meinem Studium entspricht. Dieses Praktikum wäre für mich karrieretechnisch wichtig. Allerdings werden nur 200 Euro gezahlt.
Darf ich denn den anderen Job kündigen und das Praktikum machen oder bekomme ich dann Schwierigkeiten mit dem Amt? Kann das Amt sich noch einmischen, wenn ich den Praktikumsvetrag schon unterschrieben habe? Wäre es etwas anderes, wenn ich formal einen anderen (schlechter bezahlten) befristeten Teilzeitjob (nicht Praktikum) annehmen würde??

santoli

Verfasst: 24.04.2007 11:31
von Melinde
Hallo santoli
Da Du verpflichtet bist Deine Hilfsbedürftigkeit so gering wie möglich zu halten gibt es sicher Ärger wenn Du einen besser bezahlten Job gegen ein mies bezahltes Praktikum eintauschst.
Wenn das Praktikum zu Ende ist stehst Du sicher ohne Job da denn Praktikum ist mittlerweile für Firmen eine vielgenutzte Möglichkeit gute Arbeit für fast umsonst zu bekommen. Auch wenn es für Deine Berufskarriere wichtig ist wird das kaum einen interessieren wenn der "Kürzungshammer" auf Dich niedersaust.
Am besten redest Du mit dem Sachbearbeiter ob es die Möglichkeit gibt solch ein Praktikum als Weiterbildung anzusehen und am allerbesten ist es wenn die Praktikumsstelle bescheinigt das Du dort nach Ende eine reguläre Arbeitsstelle bekommst.
Gruss

minijob + praktikum

Verfasst: 24.04.2007 11:52
von santoli
Ok, angenommen mein Arbeitgeber macht da mit und ich mach das Praktikum und geh noch am Wochenende auf Minijob-Basis arbeiten, dann bekäme ich 200 Euro vom Praktikum und max. 400 Euro vom Job - zahlt dann das Amt meine Kranken-, Rentenversicherung usw.? Oder wie wäre das dann bei Minijobs?

Verfasst: 24.04.2007 12:03
von DjTermi
Neuregelungen zum 1. April 2003 im Überblick:
Entgeltgrenze steigt einheitlich auf 400 EURO.
Bisherige 15-Stunden-Regelung entfällt.
Arbeitgeber zahlt zukünftig 25 % pauschale Abgaben (12 % gesetzliche Rentenversicherung, 11 % gesetzliche Krankenversicherung und 2 % Steuern).
Für Mini-Jobs in privaten Haushalten gilt eine geringere Abgabenquote von 12 % (je 5 % zur gesetzlichen Rentenversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung und ebenfalls 2 % Steuern).
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung möglich, ohne dass diese durch die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig wird.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist Maßstab das Kalenderjahr, nicht mehr wie bisher das Beschäftigungsjahr.
Zentrale Meldestelle (Bundesknappschaft).
Einführung einer Gleitzone, bei Einkommen zwischen 400,01 EURO und 800 EURO: der Arbeitnehmerbeitrag steigt von 4 % linear auf den hälftigen Arbeitnehmerbeitrag an bei gleichzeitig vollem Leistungsanspruch der Sozialversicherung ab 400,01 EURO.
Mit diesen Neuregelungen wird die geringfügige Beschäftigung modernisiert und entbürokratisiert. Eine wichtige Weiche für mehr Beschäftigung ist damit auf der Seite der Sozialversicherung wirksam neu gestellt. Jetzt gilt es, dieses wichtige Instrumentarium in der Praxis der Wirtschaft anzuwenden und den Arbeitsmarkt im unteren Lohnbereich dauerhaft zu stabilisieren und auszubauen.