Seite 1 von 1
Kindergeld = Einkommen?
Verfasst: 16.04.2007 14:33
von high-speed
Hallo
Vom Prinzip her habe ich eine (eigentlich) ganz einfache Frage:
Ist das Kindergeld (die 154 €) nun Einkommen oder nicht?
Bei mir wird das angerechnet, bzw. von meinem "Bedarf" wieder abgezogen - nun wurde mir aber gesagt, das wäre nicht anrechenbar?
Ja, was denn nun?
Hoffe, die Antwort ist genauso einfach, wie die Frage.....
LG
Verfasst: 16.04.2007 14:38
von DjTermi
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 2Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 3Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
(2) 1Vom Einkommen sind abzusetzen
1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
7.Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
2Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. 3Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1.Einnahmen, soweit sie als
a)zweckbestimmte Einnahmen,
b)Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
2.Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird,
1.für das erste und zweite Pflegekind nicht,
2.für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,
3.für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt.
Verfasst: 16.04.2007 14:46
von high-speed
aaaahhhhjaaaa....
dann verstehe ich das also so, daß es wirklich Einkommen und anzurechnen ist.
Richtig?
Verfasst: 16.04.2007 14:52
von DjTermi
Erziehungsgeld wird im Gegensatz zu Kindergeld nicht auf Hartz 4 angerechnet. Bei Anspruch auf ALG II ist die Höhe des Erziehungsgeldes also unerheblich.
Nur mal so gesagt als Tipp ^^
Verfasst: 16.04.2007 19:32
von nonsens
high-speed hat geschrieben:aaaahhhhjaaaa....
dann verstehe ich das also so, daß es wirklich Einkommen und anzurechnen ist.
Richtig?
definitiv ein dickes
JA
