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über 100 Euro Hartz 4 Abzug und 50 Euro Mietabzug wegen Kur

Verfasst: 29.03.2007 18:49
von corinnamladen
ich krieg grad wieder Tränen in die Augen. Mir werden über 100 Euro vom Hartz 4 Bezug abgezogen und nochmal 50 vom Landratsamt für die Miete.
Als bekäme ich meine Kur geschenkt.
Ist das rechtens oder kann ich was machen?

Verfasst: 02.04.2007 14:42
von maria1106
sorry weis da nichts dazu darum schubs ich den Beitrag nochmal nach oben....würde mich auch interessieren!
LG
Silvia

Verfasst: 03.04.2007 06:57
von enibas
schade, dss keine antwort kommt. ich weiss leider auch nicht's darüber. habe nur mal irgendwo gelesen, dass während einer kur eher ein erhöhter bedarf besteht. wer mal eine kur gemacht hat, weiss das.
die miete müsste doch normalerweise weiter gezahlt werden. da bin ich fast sicher. es wäre eine schande, wenn das nicht so ist.

Verfasst: 03.04.2007 13:51
von corinnamladen
meine Anwältin geht jetzt dagegen vor.
Ich habe laut Arbeitsamt durch die Kur Ersparnis weil ich dort nichts für Kost und Logis zahlen muss. Das ist mal eine Logik. Ich zahle 220 Euro Eigenanteil für die Kur, ich spar NIX:

Verfasst: 03.04.2007 16:51
von maria1106
Hallo!
Bist du bei deiner Krankenkasse befreit?
Ich glaube dass wenn man bei der Krankenkasse von ZUzahlungen befreit ist dann braucht man zumindest das Krankenhaustagegeld nicht zu bezahlen oder bekommt es wieder.

IST DAS BEI DER KUR GENAU SO ?

Ein ALGII Empfänger wird ab einem Betrag von 80 Euro Eigenleistung von den Zuzahlungen befreit.

LG
Silvia

Verfasst: 03.04.2007 20:05
von Melinde
Hallo
Wegen der häuslichen Ersparnis bei der Verpflegung wird oft der entsprechende Anteil gekürzt. Es gibt schon Urteile verschiedener Gerichte mit unterschiedlichem Ergebnis. Widerspruch und ggf. Klage lohnt sich allemal.
Kürzungen bei der Miete oder so geht schonmal garnicht. Oder ist das Landratsamt scharf darauf Obdachlosigkeit zu verursachen?
Wenn die 2% Grenze erreicht ist Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse stellen, gilt dann auch für Kuren.
Gruss

Verfasst: 04.04.2007 07:27
von maria1106
Hallo Melinde!
Was ist die 2 % Grenze?
LG
Silvia

Verfasst: 04.04.2007 08:16
von Melinde
Hallo maria1106
Mit 2% Grenze war gemeint das wenn man 2% seines Jahreseinkommens schon für diverse Zuzahlungen (auch Praxisgebühr) ausgegeben hat (also immer Quittungen aufheben) kann man bei seiner Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Beispiel und Einkommenserklärung
Dann kriegt man so einen Befreiungsausweis den man vorlegt wenn jemand Zuzahlungen kassieren will und die Sache ist erledigt.
Jahreseinkommen ist der Regelbedarf 345 x 12 = 4140. Davon 2% wären 82,80 €, bei cronisch Kranken nur die Hälfte weil 1% gilt.
Das gilt dann auch nicht pro Person sondern für die gesamte Bedarfsgemeinschaft soweit ich weiss.
Manche Krankenkassen (z.B. AOK) regeln das auch so das man Anfang des Jahres die gesamte Summe an die Kasse zahlen kann und gleich diesen Befreiungsausweis bekommt. Lohnt sich dann wenn man erfahrungsgemäß schnell die Grenze erreicht, man spart sich dann das Quittungaufheben und ist sofort befreit.
Meistens ist es so das wenn man die Zuzahlungsgrenze meint erreicht zu haben man schon ein wenig drüber liegt weil die Summe der Beträge nicht immer glatt aufgeht. Dann überweist die Kasse den Differenzbetrag auf´s Konto und man muss aufpassen das es da nicht wieder nervige Einkommensanrechnungsdiskussionen gibt. :lol:
Gruss und schönen Tag noch.

Verfasst: 04.04.2007 08:54
von maria1106
Aha ... Vielen Dank für die Info!
Wer weis denn ob das dann für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gilt?
Denn wenn ich die Quittungen von meinem Bedarfspartner dazu rechne bin ich schon bald an der Grenze!
Ich kann aber nicht glauben dass das gehen soll, wenn man nicht verheiratet ist :?:
LG
Silvia

Verfasst: 04.04.2007 08:55
von maria1106
Ach und noch was mein Regelsatz liegt ja nur bei 311 Euro macht das auch was aus ?

LG
Silvia

Verfasst: 04.04.2007 23:09
von Melinde
Hallo maria1106
Bin jetzt mal ein wenig durch das SGB V geklettert und habe herausgefunden das bei der Zuzahlungsbefreiung der Regelbedarf von 345 € zugrundegelegt wird. Bei den Lebenspartnern steht da aber keine genaue Erklärung ob die auch unverheiratete meinen oder nur diese eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Nach meiner Logik werden die aber nicht unverheiratete Partner meinen weil sonst wäre eine Familienversicherung dann auch möglich, was aber nicht so ist, geht nur bei verheiratet.
Werde jetzt mal abwarten ob ich morgen dazu eine genauere Antwort bekomme, habe nämlich vorhin eine kleine Brieftaube losgeschickt.
Gruss und Gute Nacht

Verfasst: 05.04.2007 06:38
von maria1106
Danke Melinde du bist ein wahrer Schatz ! :D

LG
Silvia

Verfasst: 05.04.2007 12:30
von Melinde
Hallo maria1106
Danke. Sind wir hier doch alle.
Brieftäublein hat meine Logig leider bestätigt: :(
"Angehörige im Sinne des § 62 SGB V sind die im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten lebenden Ehegatten, eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, sonstige Angehörige nach § 7 Abs.2 KVLG 1989 und Kinder, die nach § 10 SGB V versichert sind."
Gruss