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Sanktionen bis zur Null-Leistung was dann ?

Verfasst: 28.03.2007 11:17
von maria1106
Hallo!
Ich hätte mal eine Frage:
Was passiert eigentlich wenn ich durch Sanktionen keine Leistungen mehr von der ARGE also sprich ALGII bekommen würde ?

Kann man dann Wohngeld beantragen?
Gibt es noch ein Sozialamt?

Keine Krankenversicherung mehr für mich und die Kinder?
Keine Leistungen für Unterkunft?
Und keine Leistungen zum Lebensunterhalt?

Über Antworten würde ich mich freuen...

LG
Silvia

Verfasst: 28.03.2007 13:38
von DjTermi
Das kommt immer aufn alter an ob eine 100 % Sperre !
Unter 25 : 100% über 25 : 30% mehr geht nicht !

Verfasst: 28.03.2007 14:30
von maria1106
Nein so meine ich das nicht.
Ich meine wenn man gar nichts macht was die ARGe von einem will dann werden ja irgendwann die Leistungen eingestellt und was passiert dann ?

LG
Silvia

Verfasst: 28.03.2007 14:38
von DjTermi
Es gibt keine 100 % Sperre bei ü25 J. !

Verfasst: 28.03.2007 14:41
von maria1106
Das kann ich nicht glauben :shock:
Wenn man eine Sanktion nach der anderen kassiert passiert nicht mehr als 30 % weniger. Das kann nicht sein, denn dann könnte man ja ohne überhaupt je eine Arbeit anzunehmen mit 30 % weniger leben?! :shock:

Komisch :?

LG
Silvia

Verfasst: 28.03.2007 15:45
von DjTermi
iss aber so ....
oder @ Blade ?

Verfasst: 28.03.2007 16:59
von maria1106
aber heißt es nicht immer die Leistungen können wenn das und das nicht erfüllt wird ganz versagt werden und dann gleich der Hinweis, dass man nicht mehr krankenversichert ist ???? :?



Lg Silvia

Verfasst: 29.03.2007 17:52
von maria1106
Hallo nochmal!
weis denn keiner was? :?
Hat Jemand Erfahrung?
BITTE um Info !
LG
Silvia

Verfasst: 29.03.2007 18:15
von DjTermi

Verfasst: 30.03.2007 07:18
von Nadine Sch.
Ist das auch bei ALG1 so?

LG nadine

Verfasst: 30.03.2007 08:08
von maria1106
Danke... Und wenn dann alles gestrichen wird? Kann man dann Wohngeld beantragen ohne weitere Leistungen von der ARGE zu bekommen oder zu wollen ?
LG
Silvia

Verfasst: 30.03.2007 10:11
von DjTermi
Nadine Sch. hat geschrieben:Ist das auch bei ALG1 so?

LG nadine
Seit Januar 2005 ruht der Anspruch auf ALG 1 wegen einer Sperrzeit, wenn man sich ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhält.

Versicherungswidriges Verhalten liegt vor:

bei Arbeitsaufgabe

bei Arbeitsablehnung

bei unzureichendem Eigenbemühen um eine neue Stelle

bei Ablehnung/ Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

Meldeversäumnis bei der Agenur für Arbeit

Der Eintritt der Sperrzeit führt dazu, dass Ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer von 12 Wochen (bei besonderen Tatbeständen drei oder sechs Wochen) nicht gezahlt wird.

Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen, bei Meldeversäumnissen jeweils eine Woche.

Ihre Anspruchsdauer vermindert sich um die Tage einer Sperrzeit; bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer.



Ruhen des Arbeitslosengeldes Von der Sperrzeit zu unterscheiden ist die Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für den Zeitraum, für den der Arbeitslose aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung oder Ähnliches erhält oder zumindest beanspruchen könnte. Hinzukommen muss allerdings, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter Missachtung der einschlägigen Kündigungsfristen beendet wurde. Daher kann die Ruhenszeit die Dauer der maßgeblichen Kündigungsfrist auch nicht überschreiten. Die maximale Dauer der Ruhenszeit beträgt ein Jahr.

Durch die Ruhenszeit wird der Arbeitslosengeldanspruch im Gegensatz zur Sperrzeit nicht verkürzt, sondern nur zeitlich verlagert. Außerdem besteht während der Ruhenszeiten kein Krankenversicherungsschutz und in der Rentenversicherung kann die Ruhenszeit angerechnet werden.