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ZU SPÄTE BESCHEINIGUNG

Verfasst: 14.03.2007 14:15
von Cerys
Hallo Experten!
Habe ein kleines Problem. Lag 10 Tage stationär im Krankenhaus.
ARGE fordert nun eine Bescheinigung über die Dauer des
Aufenthaltes. Durch eigenes Verschulden wird die Bescheinigung
zu spät bei der ARGE vorliegen (die SB wollte die Bescheinigung
bis ende dieser Woche haben). Aber ich weiß nicht, ob mir das
Krankenhaussekretariat dieses Dokument rechtzeitig zustellt.
Frage jetzt: Was droht mir? 30 Prozent Kürzung, habe ich eine
Ordnungswidrigkeit begangen oder steht mir eine Strafanzeige
ins Haus? Danke für Eure Antworrt. :)

Verfasst: 14.03.2007 14:57
von guido
Nur die Ruhe.
Da Du dem Sachbearbeiter ja offensichtlich schon mitgeteilt hast, dass Du im Krankenhaus warst, bist Du insoweit Deiner Mitwirkungspflicht schon mal nachgekommen.
Dir droht auf jeden Fall keine Sanktion wegen fehlender Mitwirkung, nur weil eine Bescheinigung einige Tage zu spät bei der Arge ankommt.

Verfasst: 14.03.2007 15:00
von DjTermi
Du wirst aber eine Kürzung wegen denn 10 Tagen von ca 35% bekommen, sofern es im Krankenhaus volle Verpfegung gegeben hat.

Verfasst: 14.03.2007 15:05
von Cerys
Danke für Eure Antworten! Leider kam schon vor zwei Wochen ein Brief,
wo nach Ende des Aufenthaltes eine Bescheinigung gefordert wurde.
Da war ich grade 2 Tage zuhause. Ich weiß, ich hätte mich früher drum
kümmern müssen. EIGENES VERSCHULDEN! *schäm* Das gibt sicher
mächtig Ärger, aber dafür muss ich gradestehen.

Verfasst: 14.03.2007 15:48
von DjTermi
Meine Kollegen werden da sicherlich verständiss für haben. Wenn nicht melde dich noch mal !

Verfasst: 14.03.2007 16:27
von Cerys
Was könnte mir denn im schlimmsten Fall drohen? :?

Verfasst: 14.03.2007 17:22
von Gast
DjTermi hat geschrieben:Du wirst aber eine Kürzung wegen denn 10 Tagen von ca 35% bekommen, sofern es im Krankenhaus volle Verpfegung gegeben hat.
Das wäre dann wieder ein Grund zu Widerspruch und Klage. :cry:

Verfasst: 14.03.2007 17:26
von DjTermi
Kommt drauf an ob es nicht schon ein Urteil in seiner Stadt gibt !

Verfasst: 14.03.2007 17:31
von Cerys
Danke für Eure Hilfe! Was könnte denn passieren, wenn ich die
Bescheinigung zu spät einreiche? Sperre, Kürzung, Strafanzeige?

Verfasst: 15.03.2007 14:42
von guido
Da Du es genau wissen willst:

§ 66 SGB I:

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten ... nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

Man beachte: die Betonung liegt auf "erheblich erschwert"

Und weiter:

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Diese ganze Regelung dient letztlich dem Zweck, besonders renitente Zeitgenossen dazu zu bewegen, von irgendwelchen Behörden geforderte Bescheinigungen doch beizubringen, indem man mit Leistungskürzung bzw. -entzug droht.