ALG2 und Mutterschaftsgeld

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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Calendula
Beiträge: 2
Registriert: 07.03.2007 16:46

ALG2 und Mutterschaftsgeld

Beitrag von Calendula »

Hallo,

ich habe eine Frage zum folgenden Sachverhalt:

vor ca. 7 Monaten habe ich Mutterschaftsgeld bekommen, dieses Geld habe ich bei meiner Sachbearbeiterin in der ARGE gemeldet.
Jetzt 7 Monate später habe ich ein Schreiben von Ihr bekommen, in dem Sie mir mitteilt, dass Sie dieses Geld nun verrechnen möchte.

Ihr Zitat:"Aufgrund hoher Bearbeitungsrückstände konnte die Berechnung Ihrer Leistungen während des Bezugs von Mutterschaftsgelde erst heute vorgenommen werden. Ich bitte diese Verspätung zu entschuldigen.
Bevor ich eine abschließende Entscheidung treffe, gebe ich Ihnen hiermit Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt zu äußern."

Der Satz "Bevor ich eine abschließende Entscheidung treffe" lässt mich vermuten, dass eine Möglichkeit gibt, dass dieses Geld nicht mehr als Einkommen berücksichtigt wird.

Könnte ich recht haben?

Gruß

Petra
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo Calendula
Das Mutterschaftsgeld ist bis zur Höhe des Erziehungsgeldes" privilegiertes Einkommen" und darf nicht angerechnet werden.
"3.2 Leistungen nach anderen Gesetzen
Privilegiert sind: Erziehungsgeld, vergleichbare Leistungen der Länder
sowie Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen (§ 8 BErzGG), soweit diese auf das Erziehungsgeld angerechnet werden,..."

Quelle
zu finden bei Hinweise Seite 15
Hoffen wir das beste.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Calendula
Beiträge: 2
Registriert: 07.03.2007 16:46

Beitrag von Calendula »

Danke!!!
Gast

Beitrag von Gast »

Na ja, das sollte die SB im Normalfall sowieso wissen. Ich gehe mal davon aus, dass es sich hier um den Teil des Mutterschaftsgeldes handelt, der auf alle Fälle anrechenbar ist (also vor der Geburt bzw. über 300 Euro nach der Geburt).

Und ich fürchte, dass es hier auch keinen Weg dran vorbei gibt, denn zur Rückforderung hat die Behörde ja ein Jahr Zeit. Und vor Erstellung des Rückforderungsbescheides muss eine Anhörung gemacht werden. Die Einladung zur Anhörung dient daher m. E. n. nur zur Abgeltung der Formvorschrift vor Erlass eines Verwaltungsaktes.

By Turtle
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