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Schuldenausgleich

Verfasst: 07.03.2007 11:52
von bina
Mein Mann und ich beziehen Hartz IV.
Unsere Konten bzw. die Dispos sind bis zum Anschlag ausgereitzt.
Meine Schwiegermutter will uns jetzt die Konten ausgleichen, damit wir zum einen die Schulden los sind und zum anderen wir die Konten kündigen können, um zu einer anderen Bank wechseln zu können. Jetzt ist die Frage, ob das überhaupt geht.

Wir gehen davon aus, dass der Ausgleich der Schulden uns als Einnahme angerechnet wird. Das würde bedeuten, dass egal wieviel Geld wir zum Ausgleich unseres Kontos bekämen, wir würden alles außer dem Freibetrag abgeben müssen.

Es wäre wirklich eine große Hilfe, wenn es andere Möglichkeiten gäbe, von denen wir noch nichts wissen.
Kennt jemand hier eine Möglichkeit, wie wir das großzügige Schuldentilgungsangebot ohne Verluste annehmen können?

Verfasst: 07.03.2007 13:23
von Melinde
Hallo bina
Wenn die Schwiegermutter ihre Geldüberweisung ausdrücklich als Einzahlung zur Schuldentilgung ausweist wäre es eine zweckgebundene Einnahme die nicht angerechnet werden darf. Danach umgehend das Konto kündigen (geht ja weil ausgeglichen) und ein neues eröffnen. Zur Sicherheit ein Guthabenkonto machen, dann gerät man nicht unverhofft in´s Minus.
Wenn ihr mit der Bank absprechen könnt das in Ausnahmefällen, wenn doch mal ein kleiner Betrag gebraucht wird auch wenn das Konto nicht gedeckt ist, etwas abgehoben werden kann wird das in den meisten Fällen auch möglich sein, sozusagen als "Notfallösung".
Gruss

Verfasst: 07.03.2007 14:42
von bina
Danke für die Antwort aber unter zweckgebunde versteht das SGB2:

Arbeitsagentur

ab seite 33

Danach würden wir also keine zweckgebene Einnahmen haben.

Verfasst: 07.03.2007 14:54
von Melinde
Hallo bina
Die dort aufgelisteten Punkte sind Beispiele.
Zweckbestimmte Einnahmen sind auch solche, die einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld dienen.
Schuldentilgung ist bei Alg2 nicht im Regelbedarf enthalten und zählt daher auch dazu.
Gruss

Verfasst: 07.03.2007 15:35
von Gast
Hi!

Ich teile inzwischen leider die Bedenken des Fragestellers. In einem ähnlichen Fall (zweckbestimmte Leistungen der Mutter für den Teil der unangemessenen Miete) hat das SG Lübeck nämlich für die Anrechnung als Einkommen entschieden.

Siehe dazu diese Diskussion:
http://foren.duisburg.de/sa_disk/viewtopic.php?t=3751

By Turtle

Verfasst: 07.03.2007 16:29
von Gast
Kosten der Unterkunft sind eine Leistung des SGB-II.
Daher nicht vergleichbar.

Ich würde es wie folgt machen.
Exakten Kontostand abfragen, das Konto auf 0,- ausgleichen und die Bank den Dispo auf 0,- stellen lassen. Fertig. Geld über daß ich nicht verfüge kann mir auch nicht angerechnet werden.

Verfasst: 07.03.2007 17:16
von MichaelW
Warum nicht die einfachste Lösung?
Den zuständigen ARGE-Sachbearbeiter fragen. Falls dieser unsicher ist den Vorgesetzten.
Schriftlich bestätigen lassen. Oder Zeugen mitnehmen.
So ist man auf der sicheren Seite.
Früher, als ich noch Steuern bezahlt habe, habe ich es auch immer so gemacht:
Steuererklärung im Zimmer und im Beisein des zuständigen Finanzbeamten ausgefüllt. Alles Zweifelhafte gefragt.
Ergebnis: Nie mehr so unliebsame Überraschungen wie ich sie ganz früher erlebt habe, als ich mich noch auf den Rat und die Meinung der Experten (Steuerberater) verlassen habe.

Verfasst: 07.03.2007 23:21
von Melinde
Hallo Ralf
Auch ne Lösung und noch einfacher weil schneller und ohne viel Hin und Her.

Hallo MichaelW
Ginge auch, aber meine Erfahrung: Stell 2 Fachleuten 1 Frage und Du bekommst 5 Antworten. :lol:

Gruss